Förderrichtlinie der Stadt Wien - Finanzwesen (MA 5) - Förderungen für Vorhaben im öffentlichen Interesse mit einem Bezug zur Stadt Wien

Die Richtlinie ist gültig für Förderansuchen ab dem 1. Jänner 2024.

Hinweis: Ein Förderansuchen ist unter Berücksichtigung des Fördergegenstandes bei der jeweils zuständigen Förderdienststelle der Stadt Wien einzubringen [z. B. Kulturförderungen bei der Kulturabteilung (MA 7) oder Sportförderungen bei der Abteilung Sport Wien (MA 51)]. Nach Themen aufgelistete Förderprogramme sowie weiterführende Informationen (Online-Abwicklung, zuständige Förderdienststelle, Fördervoraussetzungen et cetera) finden Sie unter Förderungen der Stadt Wien. Die Abwicklung einer Förderung durch die Abteilung Finanzwesen (MA 5) erfolgt nur im Ausnahmefall, wenn keine sonstige Förderdienststelle der Stadt Wien dafür zuständig ist.

1. Anwendungsbereich und Fördergegenstand

  1. Diese Förderrichtlinie regelt die Gewährung von Förderungen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung im Wirkungsbereich der Abteilung Finanzwesen (MA 5).
  2. Fördergegenstand im Sinne dieser Förderrichtlinie ist die Zurverfügungstellung finanzieller Mittel für die Durchführung von im öffentlichen Interesse gelegenen Vorhaben mit einem Bezug zur Stadt Wien in inhaltlicher, geografischer und institutioneller Hinsicht.
  3. Ziel dieser Förderrichtlinie ist die Aufrechterhaltung beziehungsweise Durchführung bestimmter gemeinnütziger, im Interesse der Stadt Wien beziehungsweise ihrer Bewohner*innen liegender Leistungen.
  4. Diese Förderrichtlinie gilt für Förderansuchen ab dem 1. Jänner 2024, gilt zeitlich unbefristet bis auf Widerruf und ersetzt die vom Gemeinderat mit Beschluss vom 22. September 2021, GZ: 1018756-2021-GFW, genehmigte Förderrichtlinie in vollem Umfang.
    Die Bestimmungen dieser Förderrichtlinie sind jedoch bereits auf vor dem 1. Jänner 2024 eingelangte Förderansuchen anzuwenden, sofern es sich um Förderungen handelt, die einen Förderzeitraum ab dem Jahr 2024 betreffen.
  5. Ein dem Grunde oder der Höhe nach bestimmter subjektiver Anspruch beziehungsweise Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung oder ein Kontrahierungszwang der Stadt Wien wird durch diese Förderrichtlinie nicht begründet.
  6. Bei einmaliger oder mehrmaliger Gewährung einer Förderung entsteht kein Rechtsanspruch auf Wiederholung oder Fortsetzung einer Förderung.
  7. Die Gewährung einer Förderung ist nur bei Vorhandensein entsprechender Budgetmittel im jeweiligen Finanzjahr möglich.
  8. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Förderungsmissbrauch gemäß § 153b StGB strafbar ist. Die Gewährung einer Förderung ist ausgeschlossen, sofern die Förderwerber*innen oder ein vertretungsbefugtes Organ wegen Förderungsmissbrauch rechtskräftig verurteilt wurden. Sofern eine solche rechtskräftige Verurteilung während des aufrechten Förderverhältnisses erfolgt, wird die Förderung widerrufen.
  9. Grobe Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen sind ein Ausschlussgrund für zukünftige Förderungen.
  10. Förderungen aufgrund dieser Förderrichtlinie können in Einzelfällen als Beihilfen nach dem EU-Beihilfenrecht qualifiziert werden. In diesem Fall ist das EU-Beihilfenrecht anzuwenden.

1.1. Vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen sind:

  1. Förderungen, bei denen die Voraussetzungen für die Gewährung durch ein Gesetz, eine Verordnung oder eine Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG definiert sind;
  2. Förderungen aufgrund vertraglicher Verpflichtungen, die vor Geltungsbeginn dieser Förderrichtlinie eingegangen wurden;
  3. Förderungen, die auf aufrechten und auf mehrjährigen oder auf Dauer ausgelegten Beschlüssen der nach der Wiener Stadtverfassung, LGBl für Wien Nr. 28/1968 idgF, zuständigen Organe beruhen;
  4. Förderungen, die auf Beschlüssen der Landeshauptleute-Konferenz, der Landesamtsdirektoren-Konferenz oder einer sonstigen Konferenz von Landesrät*innen (z. B. Landesfinanzreferent*innen-Konferenz) beruhen;
  5. Förderungen von EU-Projekten;
  6. Förderungen aufgrund zeitlich befristeter Sonderrichtlinien;
  7. Leistungen von Mitgliedsbeiträgen und freiwilligen Spenden;
  8. Leistungen, die die Stadt Wien in ihrer Eigenschaft als Sitz von internationalen Organisationen oder vergleichbaren Institutionen erbringt.

2. Fördernehmer*innen

Ein Förderansuchen kann von folgenden Personen gestellt werden:

  1. Gemeinnützige juristische Personen mit Sitz in Wien;
  2. Gemeinnützige eingetragene Personengesellschaften mit Sitz in Wien.

3. Förderart und Förderhöhe

3.1. Förderart

  1. Eine Förderung nach dieser Förderrichtlinie kann als Einzelförderung oder als Gesamtförderung gewährt werden. In Ausnahmefällen können beide Förderarten parallel gewährt werden.
  2. Eine Einzelförderung ist eine Förderung für ein zeitlich abgegrenztes und sachlich bestimmtes Vorhaben (z. B. Förderung eines bestimmten Projekts, Durchführung einer Veranstaltung, Abhalten einer Ausstellung).
  3. Eine Gesamtförderung ist eine Förderung zur Deckung des gesamten oder aliquoten Teiles des nach Abzug allfälliger Einnahmen verbleibenden Fehlbetrages für die bestimmungsgemäße Tätigkeit (Gesamttätigkeit oder Teilbereichstätigkeit) der Förderwerber*innen innerhalb eines im Fördervertrag bestimmten Zeitraumes.
  4. Gesamtförderungen können grundsätzlich nur für 1 Jahr gewährt werden. Gesamtförderungen für einen längeren, höchstens 5-jährigen Zeitraum sind nur in begründeten Ausnahmefällen möglich, beispielsweise wenn die Förderwerber*innen nachweislich im Voraus längerfristige Dispositionen treffen müssen (z. B. Eingehen vertraglicher Bindungen) und ein mehrjähriger Finanzplan sowie eine ausreichende Begründung vorliegen.

3.2. Förderhöhe

  1. Die maximale Förderhöhe beträgt:
    1. Bei einer Einzelförderung 150.000 Euro;
    2. Bei einer Gesamtförderung 200.000 Euro.
  2. Nur in besonders begründeten Ausnahmefällen kann abweichend von den angeführten Höchstgrenzen eine höhere Förderung gewährt werden, wenn dies zur Erreichung des Förderzwecks unumgänglich ist und der Förderzweck nicht auf andere Weise erreicht werden kann. Die Förderwerber*innen haben hierzu detaillierte und aussagekräftige Unterlagen dem Förderansuchen beizulegen.

Hinweis: In Einzelfällen kann es vorkommen, dass die Förderung als De-minimis-Beihilfe nach dem EU-Beihilfenrecht zu qualifizieren ist und in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen, ABl. Nr. L 352 vom 24.12.2013 S. 1, fällt. In diesem Fall kann eine Förderung nur gewährt werden, wenn die Gesamtsumme der dem Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen in einem Zeitraum von 3 Steuerjahren insgesamt 200.000 Euro nicht übersteigt und auch die übrigen in der De-minimis-Verordnung normierten Voraussetzungen vorliegen und eingehalten werden.

4. Allgemeine Fördervoraussetzungen

  1. Das Vorhaben ist förderwürdig (siehe Punkt 4.1. Förderwürdigkeit).
  2. Es liegt kein Ausschlussgrund vor (siehe Punkt 4.2. Ausschlussgründe).
  3. Die Durchführung des Vorhabens ist unter Berücksichtigung der Förderung finanziell gesichert.

4.1. Förderwürdigkeit

Ein Vorhaben ist förderwürdig, wenn ein tatsächlicher finanzieller Bedarf besteht, ein öffentliches Interesse sowie ein Bezug zur Stadt Wien in inhaltlicher, institutioneller und geographischer Sicht vorliegen. Die Voraussetzungen der Förderwürdigkeit müssen kumulativ vorliegen und sind im Förderansuchen (siehe Punkt 6.1.) nachvollziehbar zu begründen.

4.1.1. Vorliegen eines öffentlichen Interesses der Stadt Wien

Ein öffentliches Interesse liegt vor, wenn die Maßnahme geeignet ist, zur Sicherung oder Steigerung des Gemeinwohls, zur Hebung des Ansehens der Stadt Wien, zum Fortschritt in geistiger, körperlicher, kultureller, sozialer, wissenschaftlicher oder wirtschaftlicher Hinsicht oder zum Umwelt- und Klimaschutz beizutragen. Ein öffentliches Interesse liegt nicht vor, sofern der Förderzweck bereits auf andere Weise erreicht wurde bzw. erreicht werden kann, sohin kein Bedarf aus Sicht der Fördergeberin besteht, oder der Förderzweck mit den zentralen Strategien der Stadt Wien im Widerspruch steht.

4.1.2. Bezug zur Stadt Wien in inhaltlicher, institutioneller und geographischer Sicht

  1. inhaltlich: Dieses Kriterium ist insbesondere dann erfüllt, wenn der Fördergegenstand der Stadt Wien zum Vorteil (z. B. hinsichtlich Reputation, Werbewert) gereicht bzw. mit der Stadt Wien in untrennbarem Zusammenhang steht oder im Interesse ihrer Bewohner*innen liegt bzw. diesen zugutekommt (z. B. durch Sicherung von Arbeitsplätzen)
  2. institutionell: Dieses Kriterium ist insbesondere dann erfüllt, wenn die Förderwerber*innen ihren Sitz oder eine Zweigstelle et cetera in Wien haben.
  3. geographisch: Dieses Kriterium ist insbesondere dann erfüllt, wenn der Fördergegenstand zumindest teilweise innerhalb des Wiener Stadtgebietes verwirklicht wird oder ein sonstiger örtlicher Bezug zur Stadt Wien besteht.

4.1.3. Diskriminierungs- und Benachteiligungsverbot

Es darf bei Durchführung der Maßnahme zu keiner Diskriminierung kommen. Eine Diskriminierung ist die Benachteiligung von Menschen insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung (vgl. Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. 2012/C 326/02). Maßnahmen für bestimmte Zielgruppen, die dazu dienen, Gleichstellung zu fördern und Benachteiligungen zu beseitigen, gelten nicht als Diskriminierung.

4.2. Ausschlussgründe

Förderwerber*innen sind von einer Förderung ausgeschlossen, sofern

  1. über sie bzw. ihr Vermögen im Zeitpunkt der Antragstellung ein Insolvenzverfahren anhängig ist oder ein solches mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet oder aufgehoben wurde und der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist;
  2. im Zeitpunkt der Antragstellung eine Verurteilung wegen der §§ 125 bis 168d StGB (strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen), wie insbesondere Betrug (§ 146 StGB), schwerer Betrug (§ 147 StGB), Förderungsmissbrauch (§ 153b StGB), Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung (§ 153c StGB), betrügerischen Anmeldens zur Sozialversicherung oder Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (§ 153d StGB), organisierter Schwarzarbeit (§ 153e StGB), betrügerischer Krida (§ 156 StGB), Schädigung fremder Gläubiger (§ 157 StGB), Begünstigung eines Gläubigers (§ 158 StGB) oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§ 159 StGB), Umtriebe während einer Geschäftsaufsicht oder im Insolvenzverfahren (§ 160 StGB) vorliegt und die Auskunft im Strafregister darüber nicht beschränkt ist (§ 6 Tilgungsgesetz 1972);
  3. sie an der Abwicklung der Förderung maßgebend beteiligt sind bzw. sein können;
  4. sie Einsicht in bzw. die Vorlage von Unterlagen oder die Erteilung von Auskünften, die zur Beurteilung der Förderwürdigkeit notwendig sind, verweigern oder wissentlich unzutreffende Auskünfte erteilen;
  5. sie von zumindest einer anderen Gebietskörperschaft kontrolliert oder beherrscht werden. Die Kontrolle ist dann anzunehmen, wenn die Gebietskörperschaft/en die Möglichkeit hat/haben, die Finanzpolitik und die operative/n Tätigkeit/en zu bestimmen und einen Nutzen aus deren Tätigkeit zieht/ziehen. Eine Kontrolle oder Beherrschung durch zumindest eine andere - von der Stadt Wien verschiedene - Gebietskörperschaft liegt insbesondere dann vor, wenn die Einrichtung dem Bund und/oder einem anderen Bundesland und/oder einer von Wien verschiedenen Gemeinde gemäß ESVG 2010 zuzurechnen ist;
  6. der Förderzweck offensichtlich nicht erreicht werden kann.

Hinweis: Die Ausschlussgründe gelten auch dann, wenn ein vertretungsbefugtes Organ der Förderwerber*innen die unter lit. a, b, c und/oder d angeführten Ausschlussgründe verwirklicht hat (z. B. Geschäftsführer*in einer GmbH, Vorstandsmitglied eines Vereins).

5. Förderbare bzw. nicht förderbare Kosten

  1. Förderbar sind nur jene Kosten, die unmittelbar mit dem geförderten Vorhaben in Zusammenhang stehen.
  2. Die Kosten werden in dem Ausmaß gefördert, das zur Erreichung des Förderzwecks unbedingt erforderlich ist.
  3. Wenn die Förderwerber*innen vorsteuerabzugsberechtigt sind, werden ausschließlich Nettobeträge als förderbare Kosten anerkannt.
  4. Wenn die Förderwerber*innen nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind, können Bruttobeträge als förderbare Kosten anerkannt werden.
  5. Repräsentationskosten sind nicht förderbar. Repräsentationskosten sind jene Kosten, die den Fördernehmer*innen bei der Erfüllung ihrer Selbstdarstellung gegenüber außenstehenden Personen erwachsen. Hierunter fallen insbesondere Kosten, die dazu dienen, geschäftliche Kontakte aufzunehmen und zu pflegen bzw. bei Geschäftsfreunden eingeführt zu werden, um als mögliche Ansprechpartner*innen in Betracht gezogen zu werden bzw. geeignet sind, das gesellschaftliche Ansehen zu fördern (insbesondere Bewirtung von Geschäftsfreunden).
  6. Personalkosten dürfen nur in angemessener Höhe unter Berücksichtigung der Förderhöhe und des Fördergegenstandes gefördert werden. Insbesondere können spezielle Höchstgrenzen, zum Beispiel nach einschlägigen gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Bestimmungen, vorgesehen werden.
  7. Aufwendungen für die private Pensionsvorsorge sind nicht förderbar.
  8. Fahrtkosten (Fahrtkosten innerhalb des Stadtgebietes Wien) sind förderbar, wenn öffentliche Verkehrsmittel verwendet werden. Fahrtendienste, Fahrten mit dem Taxi und sonstigen Mietwagenunternehmen und die Verrechnung von Kilometergeld sind nicht förderbar.
  9. Reisekosten (Fahrtkosten außerhalb des Stadtgebietes Wien, Nächtigungskosten, Diäten und Nebenspesen) sind nur in begründeten Ausnahmefällen förderbar.
  10. Kalkulatorische Kosten sind nicht förderbar.
  11. Entgangene Gewinne sind nicht förderbar.
  12. Zusätzlich nur bei Einzelförderungen:
    Gemeinkosten/Overhead-Kosten (Kosten für den laufenden Betrieb, Strom, Miete et cetera) können nur dann gefördert werden, wenn sie zur Erreichung des Förderzwecks erforderlich sind. Es können maximal 20 Prozent der Förderhöhe als Gemeinkosten anerkannt werden. Gemeinkosten, die im Rahmen einer Kostenpauschale abgegolten werden, werden nicht als Einzelkosten (direkte Kosten) anerkannt.

6. Ablauf der Fördergewährung (Förderabwicklung)

6.1. Förderansuchen

Förderansuchen können ausschließlich elektronisch mittels des auf der Internetseite der Fördergeberin abrufbaren Online-Formulars eingebracht werden. Das Förderansuchen ist entweder mittels ID Austria (Nachfolge der Handy-Signatur) oder mittels Einverständniserklärung (siehe Punkt 6.1.2. lit b) vom/von den vertretungsbefugten Organ/en der Förderwerber*innen zu unterzeichnen.

6.1.1. Das Förderansuchen hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. Bezeichnung der Förderwerber*innen mit einem weiteren Identifikator (z. B. Firmenbuchnummer, ZVR-Zahl, Ordnungsnummer des Ergänzungsregisters, Kennzahl des Unternehmensregisters (KUR) et cetera)
  2. Vertretungsbefugte Personen/Organe
  3. Kontaktdaten (Adresse/Sitz, E-Mail, Telefonnummer),
  4. Bankverbindung (IBAN, Kontoinhaber*in, BIC),
  5. Art der beantragten Förderung (Einzelförderung oder Gesamtförderung),
  6. Höhe der beantragten Förderung (in Euro),
  7. Beschreibung des Fördergegenstandes sowie Begründung der Förderwürdigkeit (insbesondere Begründung des öffentlichen Interesses der Stadt Wien sowie des Vorliegens eines Bezuges zur Stadt Wien in inhaltlicher, institutioneller und geographischer Hinsicht)
  8. Beschreibung des Förderzwecks, insbesondere mit folgenden Angaben:
    1. Welche Zielgruppen sollen angesprochen werden?
    2. Welches Ziel bzw. welche Ziele soll/en durch das Vorhaben erreicht werden?
    3. Welche Maßnahmen und Aktivitäten sollen für die Zielerreichung gesetzt werden?
  9. Angabe zum zeitlichen Rahmen (Förderzeitraum)
  10. Bekanntgabe einer allfälligen (teilweisen) Vorsteuerabzugsberechtigung und/oder einer allfälligen sonstigen gesetzlichen Steuerbefreiung
  11. Angaben zu anderen erhaltenen oder beantragten Förderungen:
    1. welche Förderungen aus öffentlichen Mitteln einschließlich EU-Mitteln den Förderwerber*innen in den letzten 3 Jahren vor Einbringung des Förderansuchens für dieselbe Maßnahme, wenn auch mit verschiedener Zweckwidmung, gewährt wurden,
    2. um welche diesbezüglichen Förderungen die Förderwerber*innen bei anderen Fördergeber*innen angesucht haben, über die Gewährung aber noch nicht entschieden wurde, oder noch ansuchen wollen und
    3. welche Förderungen als De-minimis-Beihilfen den Förderwerber*innen im laufenden sowie in den letzten 2 Jahren gewährt wurden.

6.1.2. Das Förderansuchen hat folgende Unterlagen zu enthalten:

  1. Einnahmen-Ausgaben-Aufstellung
    1. Einzelförderungen: In der Einnahmen-Ausgaben-Aufstellung sind sämtliche geplante Einnahmen und Ausgaben für die Maßnahme zu erfassen.
    2. Gesamtförderungen: In der Einnahmen-Ausgaben-Aufstellung sind sämtliche geplante Einnahmen und Ausgaben der Förderwerber*innen zu erfassen.
      Hinweis: Dafür ist ausschließlich das auf der Internetseite der Fördergeberin abrufbare Formular (je nachdem, ob es sich um eine Einzelförderung oder um eine Gesamtförderung handelt) zu verwenden. Die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben müssen später bei der Abrechnung den geplanten Einnahmen und Ausgaben laut Förderansuchen gegenübergestellt werden. Es wird daher dringend empfohlen, das Formular für die Einnahmen-Ausgaben-Aufstellung abzuspeichern, um dieses später für die Abrechnung verwenden zu können.
  2. Wenn das Förderansuchen nicht mittels ID Austria unterzeichnet werden kann:
    Unterschriebene Einverständniserklärung und Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises des vertretungsbefugten Organs bzw. der vertretungsbefugten Organe.
    Hinweis: Dafür ist ausschließlich das auf der Internetseite der Fördergeberin abrufbare Formular zu verwenden.
  3. Bestätigung, dass gegen das vertretungsbefugte Organ bzw. die vertretungsbefugten Organe der Förderwerber*innen keine Verurteilung wegen einer der in Punkt 4.2. lit. b genannten Delikte vorliegt (Strafregisterauszug).
  4. Aktuelle Vereinsstatuten, aus denen die Gemeinnützigkeit hervorgeht oder
    Aktueller Gesellschaftsvertrag, aus dem die Gemeinnützigkeit hervorgeht oder
    Aktuelle Stiftungserklärung, Gründungserklärung oder Satzung, aus der die Gemeinnützigkeit hervorgeht
  5. Aktueller Vereinsregisterauszug, aktueller Firmenbuchauszug oder Auszug aus dem Stiftungs- und Fondsregister
  6. Nicht bilanzierend:
    1. Aktueller genehmigter (oder vorläufiger, sofern noch keine Genehmigung vorliegt) Jahresabschluss in Form einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
    2. Jahresabschluss in Form einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung des vorangegangenen Jahres
    3. Aktuelle Vermögensübersicht (z. B. Bankguthaben, Rücklagen, Bargeldbestände, Anlagevermögen, Umlaufvermögen, sonstiges Vermögen)
      Hinweis: Dafür ist das auf der Internetseite der Fördergeberin abrufbare Formular zu verwenden.
  7. Bilanzierend:
    1. Aktueller genehmigter (oder vorläufiger, sofern noch keine Genehmigung vorliegt) Jahresabschluss
    2. Geplante Gewinn- und Verlustrechnung des Förderjahres
  8. Die Förderwerber*innen müssen auf Verlangen weitere Unterlagen vorlegen, wenn dies aus Sicht der Fördergeberin zur Überprüfung der Förderwürdigkeit erforderlich erscheint.

6.1.3. Das vertretungsbefugte Organ bzw. die vertretungsbefugten Organe der Förderwerber*innen hat bzw. haben gleichzeitig mit der Einbringung des Förderansuchens rechtsverbindlich zu erklären, dass

  1. kein Ausschlussgrund vorliegt,
  2. sie die Haftung gemäß § 9 Abs. 1 des Wiener Antidiskriminierungsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 35/2004 idgF, übernehmen,
  3. sie die Förderrichtlinie zur Kenntnis nehmen und einhalten,
  4. sie den Verhaltenskodex samt Compliance-Regelungen für Förderwerber*innen und Fördernehmer*innen der Stadt Wien zur Kenntnis nehmen,
  5. sämtliche im Förderansuchen gemachte Angaben richtig und vollständig sind.

6.1.4. Die Förderwerber*innen bzw. die vertretungsbefugten Organe haben gleichzeitig mit der Einbringung des Förderansuchens offenzulegen,

  1. ob sie Mitglied eines genehmigenden Organs nach der Wiener Stadtverfassung (z. B. Mitglied des zuständigen Gemeinderatsausschusses, des Gemeinderates) sind
  2. ob sie Mitglied eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers (Nationalrat, Bundesrat, Landtag, Gemeinderat, Bezirksvertretung) sind und
  3. ob sie ein sonstiges politisches Amt innehaben (z. B.. Bürgermeister*in, Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung, Stadträt*in, Bezirksvorsteher*in)

6.2. Prüfung des Förderansuchens

  1. Die Fördergeberin überprüft die Angaben, Unterlagen und Nachweise auf Vollständigkeit, Förderwürdigkeit und Plausibilität.
  2. Sollten mehrere Förderdienststellen der Stadt Wien für dasselbe Vorhaben eine Förderung in Betracht ziehen, erfolgt eine Abstimmung zwischen den Förderdienststellen.
  3. Die Fördergeberin nimmt eine Abfrage aus der Transparenzdatenbank vor (insbesondere zur Überprüfung des Vorliegens einer unerwünschten Doppel-/Mehrfachförderung).
  4. Bei Verdacht des Vorliegens einer unerwünschten Doppel-/Mehrfachförderung hat die Fördergeberin andere in Betracht kommende Fördergeber*innen zu verständigen.
  5. Bei Vorliegen sämtlicher Fördervoraussetzungen erstellt die Fördergeberin ein Förderangebot, welches dem nach der Wiener Stadtverfassung, LGBl für Wien Nr. 28/1968 idgF, zuständigen Organ zur Genehmigung vorgelegt wird.

Hinweis: Das Förderansuchen selbst begründet noch keinerlei Rechtswirkung und ist insbesondere keine zivilrechtliche Willenserklärung in Hinblick auf das Zustandekommen eines Fördervertrages. Mit dem Förderansuchen wird lediglich eine Förderidee an die Fördergeberin herangetragen. Rechtswirkung entfaltet erst ein allfälliges von der Fördergeberin auf Grundlage des Förderansuchens erstelltes und von dem nach der Wiener Stadtverfassung, LGBl. für Wien Nr. 28/1968 idgF zuständigen Organ genehmigtes Förderangebot im Zeitpunkt der Übermittlung an die Förderwerber*innen.

6.3. Fördervertrag

  1. Die Entscheidung und Verantwortung über die Gewährung von Förderungen liegt bei den nach der Wiener Stadtverfassung, LGBl für Wien Nr. 28/1968 idgF, zuständigen Organen der Stadt Wien.
  2. Für Höhe und Umfang der Förderung sind insbesondere die vorhandenen Budgetmittel maßgebend.
  3. Der Fördervertrag kommt mit der bedingungslosen Unterfertigung und Rücksendung des Förderangebots an die Fördergeberin durch die Förderwerber*innen zustande. Sollte die Höhe der angebotenen Förderung von dem im Förderansuchen angesuchten Förderbetrag abweichen, müssen die Förderwerber*innen im Falle der Undurchführbarkeit des Vorhabens die Fördergeberin unverzüglich davon in Kenntnis setzen.
  4. Der Zeitrahmen für die Annahme und Rücksendung des unterfertigten Förderangebotes ist befristet (grundsätzlich mit vier Wochen ab Ausstellungsdatum des Förderangebotes, diese Frist kann aus abwicklungstechnischen Gründen seitens der Fördergeberin auch verkürzt werden). Das Förderangebot ist innerhalb der im Förderangebot festgelegten Frist anzunehmen, andernfalls das Förderangebot als widerrufen gilt und keine Rechtswirkung mehr entfaltet. Die Förderweber*innen können in begründeten Ausnahmefällen innerhalb der offenen Frist um eine Fristverlängerung ersuchen.
  5. Die Förderrichtlinie bildet einen integrierenden Bestandteil des Fördervertrages.

7. Förderbedingungen

  1. Die Fördernehmer*innen haben die Fördermittel unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit einzusetzen und insbesondere bei Gesamtförderungen in ihrer gesamten Gebarung diese Grundsätze zu befolgen.
  2. Rabatte, Skonti und dergleichen sind bestmöglich in Anspruch zu nehmen.
  3. Die Fördernehmer*innen müssen das geförderte Vorhaben gemäß dem vereinbarten Zeitplan, ansonsten unverzüglich nach Gewährung der Förderung zügig durchführen und innerhalb der vereinbarten, ansonsten innerhalb einer angemessenen Frist abschließen.
  4. Bei Insichgeschäften muss der Nachweis der Zustimmung eines anderen vertretungsbefugten Organs sowie ein Drittvergleich, der die Angemessenheit der Leistungsentgelte nachweist, vorgelegt werden. Insichgeschäfte, sowie die diesbezüglichen Zustimmungsakte sind genauestens zu dokumentieren.
  5. Die Fördernehmer*innen haben der Fördergeberin folgende Umstände unverzüglich schriftlich bekannt zu geben:
    1. Änderungen des geförderten Vorhabens
    2. Verzögerungen bei der Durchführung des geförderten Vorhabens
    3. die Unmöglichkeit, das geförderte Vorhaben durchzuführen
    4. Änderungen der Rechtsform, der verantwortlichen Personen, der Adresse und der Bankverbindung
    5. allfällige Exekutionsführungen
      Bei diesen Umständen kann die Fördergeberin neue Bedingungen und Auflagen vorschreiben. Bei schwerwiegenden Umständen kann die Fördergeberin die Förderung widerrufen und die Rückzahlung der Fördermittel verlangen. Nachteilige Auswirkungen gehen zu Lasten der Fördernehmer*innen. Dies gilt auch, wenn die oben angeführten Umstände nicht schriftlich bekannt gegeben werden.
    6. rechtskräftige Verurteilung der Fördernehmer*innen oder eines vertretungsbefugten Organs wegen Förderungsmissbrauch gemäß § 153b StGB
    7. rechtskräftige Verurteilung der Fördernehmer*innen oder eines vertretungsbefugten Organs wegen eines Korruptionsdeliktes gemäß §§ 302 bis 309 StGB
  6. Die Durchführung des geförderten Vorhabens und die widmungsgemäße Verwendung der Fördermittel sind entsprechend den Vorgaben in der Förderrichtlinie bzw. im Fördervertrag vollständig, fristgerecht und schriftlich nachzuweisen.
  7. Die Fördernehmer*innen sind verpflichtet alle Unterlagen (Aufzeichnungen, Buchungsjournale, Belege et cetera), die zur Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung der Fördermittel notwendig sind, für einen Zeitraum von mindestens 7 Jahren ab dem Ende jenes Kalenderjahres, in welchem die letzte Auszahlung der Förderung erfolgt ist, aufzubewahren. Auf Verlangen der Fördergeberin, des Stadtrechnungshofs Wien, des Rechnungshofs, der Organe der EU oder sonstigen von der Stadt Wien beauftragten Stellen, ist Einsicht in diese Unterlagen zu gewähren, die Besichtigung vor Ort zu gestatten und sind erforderliche Auskünfte zu erteilen. Zur Aufbewahrung können grundsätzlich auch geeignete Bild- und Datenträger verwendet werden, wenn die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche, urschriftgetreue und überprüfbare Wiedergabe bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist. In diesem Fall sind die Fördernehmer*innen verpflichtet, auf ihre Kosten alle notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen, um Buchungsjournale, Belege und sonstige Unterlagen dauerhaft lesbar zu machen oder diese auf Datenträgern zur Verfügung zu stellen.
  8. Die Fördernehmer*innen sind verpflichtet, der Fördergeberin bis zur Endabrechnung bzw. Schlusszahlung mitzuteilen, welche sonstigen Förderungen für dasselbe Vorhaben, wenn auch mit unterschiedlicher Zweckwidmung, aus öffentlichen Mitteln, einschließlich EU-Mitteln, ihnen seit Einbringung des Förderansuchens gewährt wurden bzw. um welche diesbezüglichen anderen Förderungen sie seitdem angesucht haben.
  9. Die Fördernehmer*innen müssen das Verbot der Diskriminierung (§ 2) und Benachteiligung (§ 4 Abs. 3) beachten und im Zeitpunkt des Förderansuchens die Haftungsübernahme gemäß § 9 Abs. 1 des Wiener Antidiskriminierungsgesetzes, LGBl für Wien Nr. 35/2004 idgF, erklären.
  10. Gewährte Fördermittel dürfen nicht abgetreten, angewiesen (§ 1400 ABGB) oder verpfändet werden.
  11. Die Fördernehmer*innen sind verpflichtet, im Falle eines Widerrufes und einer Rückforderung den gesamten Förderbetrag bzw. einen Teilbetrag innerhalb einer seitens der Fördergeberin festgelegten Frist auf das Konto der Fördergeberin zurückzuzahlen.
  12. Für alle aus Gründen der Nichtzuerkennung, des Widerrufes oder der Verpflichtung zur Rückzahlung einer Förderung entstehenden Nachteile wird die Stadt Wien seitens der Fördernehmer*innen schad- und klaglos gehalten.
  13. Für die von den Fördernehmer*innen verursachten Schäden, welcher Art auch immer, haften jene gegenüber den Geschädigten. Auch diesbezüglich ist die Stadt Wien gegenüber Ansprüchen Dritter seitens der Fördernehmer*innen schad- und klaglos zu halten.
  14. Sämtliche Vereinbarungen sowie das Abgehen von (einzelnen) Förderbedingungen bedürfen der Schriftlichkeit.
  15. Es gilt österreichisches Recht. Für Rechtsstreitigkeiten aus der Förderangelegenheit sind die sachlich zuständigen Gerichte am Sitz der Fördergeberin ausschließlich zuständig.
  16. Bei Förderungen ab einer Förderhöhe von 50.000 Euro sind bei der Erteilung von Aufträgen die Bestbieter*innen zu wählen, wobei ab einem Auftragswert von 7.000 Euro mindestens 3 Angebote eingeholt werden müssen. Abhängig vom Auftragswert sind die jeweiligen Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes sinngemäß anzuwenden. Für die Fördernehmer*innen, die Auftraggeber*innen im Sinne des Bundesvergabegesetzes sind, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes uneingeschränkt.
  17. Die Fördernehmer*innen sind verpflichtet, im Falle von nicht widmungsgemäß verbrauchten Fördermitteln diese innerhalb von 4 Wochen auf das Konto der Fördergeberin zurückzuzahlen.
  18. Nicht verbrauchte Fördermittel dürfen nur dann zum Aufbau von Zahlungsmittelreserven (Erhöhung der Kassenbestände, der liquiden Mittel oder Rücklagen) verwendet werden, sofern dies mit der Fördergeberin schriftlich vereinbart wurde und es sich um eine Gesamtförderung handelt.
  19. Die Fördernehmer*innen verpflichten sich zur Verwendung des offiziellen Logos der Stadt Wien bzw. auf die Förderung durch die Stadt Wien hinzuweisen (z. B. bei Veranstaltungen, öffentlichen Darstellungen, Publikationen, Einladungen, Plakaten, Internet-Auftritt).
  20. Sofern es sich um ein kofinanziertes Vorhaben handelt, muss eine entsprechende Förderung auch von 3. Seite (z. B. Bund, Bundesländer, andere Fördergeberin bzw. Förderdienststelle) erfolgen.

8. Auszahlung

  1. Der gewährte Förderbetrag wird erst nach dem rechtsgültigen Zustandekommen des Fördervertrages ausbezahlt.
  2. Die Förderung wird nur unbar an die im Förderansuchen bekannt gegebene Bankverbindung ausbezahlt. Änderungen der Bankverbindung sind der Fördergeberin unverzüglich und schriftlich mitzuteilen, andernfalls die Überweisung an das im Förderansuchen angeführte Konto für die Stadt Wien schuldbefreiende Wirkung nach sich zieht.
  3. Ab einer Fördersumme von 50.000 Euro wird grundsätzlich in Teilbeträgen oder entsprechend dem Nachweis der Liquiditätserfordernisse ausbezahlt.
  4. Die Fördergeberin kann die Auszahlung einer Förderung aufschieben und/oder einstellen, wenn die ordnungsgemäße Durchführung des geförderten Vorhabens nicht gewährleistet erscheint. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Förderzweck offensichtlich nicht oder nicht mehr erreicht werden kann.
  5. Eigene Forderungen der Fördergeberin gegen die Fördernehmer*innen können jederzeit mit der Förderung gegenverrechnet werden. Ist eine Förderung gewährt worden und gibt es gleichzeitig eine offene Forderung der Fördergeberin, kann die Förderung erst ausbezahlt werden, wenn die offenen Forderungen beglichen sind bzw. ergeht seitens der Fördergeberin eine Aufrechnungserklärung an die Fördernehmer*innen. Die Verwendung der Fördermittel muss trotzdem in vollem Umfang der gewährten Förderhöhe nachgewiesen werden.

9. Abrechnung und Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung

9.1. Verwendungsnachweis

Der Nachweis über die widmungsgemäße Verwendung der Förderung hat ausschließlich im Wege des auf der Internetseite der Fördergeberin abrufbaren Online-Formulars zu erfolgen. Der Nachweis über die widmungsgemäße Verwendung ist entweder mittels ID Austria oder mittels Einverständniserklärung von den vertretungsbefugten Organen der Fördernehmer*innen zu unterzeichnen.
Hinweis: Dafür ist ausschließlich das auf der Internetseite der Fördergeberin abrufbare Formular zu verwenden.

  1. Für den Nachweis über die widmungsgemäße Verwendung der Förderung sind folgende Abrechnungsunterlagen (Verwendungsnachweise) an die Fördergeberin unter Angabe der Geschäftszahl zu übermitteln:
    1. Sachbericht (Projektbericht oder Bericht über die Jahrestätigkeit: Es müssen insbesondere die Verwendung der gewährten Förderung, der nachweisliche Bericht über die Durchführung/Umsetzung des geförderten Vorhabens sowie die Erreichung des angestrebten Förderzwecks nachvollziehbar hervorgehen. Bei Gesamtförderungen über 50.000 Euro hat der Sachbericht zusätzlich auch Angaben zur Einhaltung von Compliance Regelungen im Sinne des Verhaltenskodex samt Compliance-Regelungen für Förderwerber*innen und Fördernehmer*innen der Stadt Wien zu enthalten. Dazu sind die Fragen im Online-Formular vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten.
    2. Zahlenmäßiger Nachweis:
      Der zahlenmäßige Nachweis hat sämtliche mit der geförderten Maßnahme in Zusammenhang stehenden Einnahmen und Ausgaben zu umfassen.
      1. Einnahmen-Ausgaben-Aufstellung
        Hinweis: Die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben müssen den geplanten Einnahmen und Ausgaben laut Förderansuchen gegenübergestellt werden. Es ist das auf der Internetseite der Fördergeberin abrufbare Formular (je nachdem, ob es sich um eine Einzelförderung oder um eine Gesamtförderung handelt) für die Einnahmen-Ausgaben-Aufstellung (Kalkulation) des Förderansuchens auch für die Abrechnung zu verwenden.
        Die Fördernehmer*innen sind verpflichtet, Abweichungen ab einer bestimmten Größe bzw. Prozentsatz zu begründen (z. B. bei Abweichungen über 10 % und über 10.000 Euro)
      2. Bei Einzelförderungen ist zusätzlich eine detaillierte Belegsaufstellung vorzulegen: Es sind Belege für Ausgaben, die zur Erreichung des Förderzwecks innerhalb des Förderzeitraumes angefallen sind und förderbare Kosten (Punkt 5. Förderbare Kosten) darstellen, aufzunehmen.
        Hinweis: Für die Belegsaufstellung ist das auf der Internetseite der Fördergeberin abrufbare Formular (Beleg-Aufstellung für Sach- und Personalkosten) zu verwenden.
      3. Bei Gesamtförderungen für bilanzierende Einrichtungen ist zusätzlich ein geprüfter bzw. beschlossener Jahresabschluss des Förderjahres (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) vorzulegen, wobei die erhaltene Förderung aus den vorgelegten Unterlagen eindeutig hervorgehen muss.
      4. Bei Gesamtförderungen für nicht bilanzierende Einrichtungen ist zusätzlich ein Jahresabschluss des Förderjahres (in Form einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung) samt Vermögensübersicht vorzulegen, wobei die erhaltene Förderung aus den vorgelegten Unterlagen eindeutig hervorgehen muss.
        Hinweis: Für die Vermögensübersicht ist das auf der Internetseite der Fördergeberin abrufbare Formular zu verwenden.
      5. Die Fördergeberin behält sich vor, stichprobenartige Belegskontrollen durchzuführen. Diese können entweder nach vorheriger Terminvereinbarung durch eine Kontrolle vor Ort oder durch Prüfung von ausgewählten und angeforderten Belegen erfolgen.
      6. Wenn die Fördernehmer*innen für denselben Fördergegenstand auch eigene finanzielle Mittel eingesetzt haben oder von einem anderen Rechtsträger finanzielle Mittel erhalten haben, sind auch diese anzuführen.
  2. Die Fördernehmer*innen müssen auf Verlangen weitere Nachweise vorlegen, wenn dies aus Sicht der Fördergeberin zur Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung erforderlich ist.
  3. Wenn die Fördernehmer*innen die Frist für die Abrechnung bzw. sonst vereinbarte Fristen nicht einhalten können, muss schriftlich ein Grund dafür angegeben und eine Fristverlängerung beantragt werden. Eine Fristerstreckung durch die Fördergeberin ist in begründeten Fällen zulässig. Bei einer nicht fristgerechten Vorlage von Verwendungsnachweisen kann die Fördergeberin die Förderung ganz oder teilweise widerrufen.
  4. Bei mehrjährigen Förderungen ist eine jährliche Abrechnung vorzulegen.
  5. Wenn die widmungsgemäße Verwendung der Förderung von der Fördergeberin für richtig befunden wurde, erhalten die Fördernehmer*innen eine entsprechende Mitteilung.
  6. Wenn die widmungsgemäße Verwendung der Förderung nicht nachgewiesen werden kann, müssen die Fördernehmer*innen die Fördermittel an die Fördergeberin zurückzahlen.
  7. Nicht widmungsgemäß verbrauchte Fördermittel sind, sofern mit der Fördergeberin nicht im Falle einer Gesamtförderung etwas Abweichendes vereinbart (siehe lit h) wurde, nach Abschluss des Vorhabens ohne vorherige Aufforderung unter Angabe der Geschäftszahl innerhalb von 4 Wochen an die Fördergeberin auf das Konto der Stadt Wien zurückzuzahlen:
    IBAN AT88 1200 0514 2800 5863 bei der UniCredit Bank Austria AG, BIC BKAUATWW. Im Falle des Verzuges sind darüber hinaus Verzugszinsen in Höhe von 4 Prozent zu bezahlen.
  8. Sofern im Falle von Gesamtförderungen nicht verbrauchte Fördermittel durch die Fördernehmer*innen ins nächste Jahr übertragen werden sollen, ist jedenfalls ein Prüfgespräch durchzuführen, wobei die Initiative für ein derartiges Gespräch rechtzeitig durch die Fördernehmer*innen auszugehen hat. Hierbei getroffene Vereinbarungen, insbesondere auch betreffend den Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung im Folgejahr bzw. in den Folgejahren, sind schriftlich festzuhalten und von beiden Parteien des Fördervertrages zu unterfertigen.
  9. Im Falle von Unklarheiten kann die Fördergeberin jederzeit die Durchführung eines Gespräches verlangen. Leisten die Fördernehmer*innen einer solchen Einladung keine Folge, gilt der Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung der Fördermittel als nicht erbracht.

9.2. Abrechnungsfristen

Sofern im Fördervertrag nichts Abweichendes vereinbart wird, ist der Verwendungsnachweis mit folgenden Fristen an die Fördergeberin zu übermitteln:

  1. Einzelförderungen: bis spätestens 6 Monate nach Abschluss des geförderten Vorhabens
  2. Gesamtförderungen: bis spätestens 30. September des Folgejahres (bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschafts- bzw. Rumpfjahr bis spätestens 9 Monate nach Ablauf des jeweiligen Wirtschafts- bzw. Rechnungsjahres)

10. Widerruf und Rückforderung

10.1. Widerruf

Bei Vorliegen folgender Widerrufsgründe kann die Fördergeberin die Förderung ganz oder teilweise widerrufen und rückfordern:

  1. Die Fördergeberin wurde über wesentliche Umstände unrichtig oder unvollständig informiert.
  2. Die Fördernehmer*innen kommen ihren Verpflichtungen sowie der Auskunfts- und Nachweispflicht gemäß den vereinbarten Förderbedingungen nicht nach.
  3. Die Fördernehmer*innen be- oder verhindern Kontrollmaßnahmen wie Kontrollen der Fördergeberin oder sonstigen von der Fördergeberin beauftragten Stellen, Kontrollen durch den Stadtrechnungshof, den Rechnungshof und/oder durch Organe der Europäischen Union.
  4. Fördermittel wurden ganz oder teilweise zweckwidrig verwendet.
  5. Ereignisse, welche die Durchführung des geförderten Vorhabens bzw. die Erreichung des Förderzweckes unmöglich machen, wurden seitens der Fördernehmer*innen nicht unverzüglich gemeldet. Die Meldung muss jedenfalls erfolgen, bevor eine Kontrolle stattfindet oder angekündigt wird.
  6. Die Fördernehmer*innen haben Berichte nicht übermittelt, Nachweise nicht erbracht oder erforderliche Auskünfte nicht erteilt.
  7. Das geförderte Vorhaben kann nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden, oder wurde nicht durchgeführt.
  8. Fördervoraussetzungen, Förderbedingungen oder Auflagen, insbesondere solche, die die Erreichung des Förderzwecks sichern sollen, wurden von den Fördernehmer*innen nicht eingehalten oder liegen nicht (mehr) vor.
  9. Die Fördernehmer*innen oder ein vertretungsbefugtes Organ wurden während des aufrechten Förderverhältnisses rechtskräftig wegen Förderungsmissbrauch gemäß § 153b StGB verurteilt.
  10. Die Fördernehmer*innen oder ein vertretungsbefugtes Organ wurden während des aufrechten Förderverhältnisses rechtskräftig wegen eines Korruptionsdeliktes gemäß §§ 302 bis 309 StGB verurteilt.
  11. Die Kofinanzierung kommt nicht bzw. nur teilweise zustande (Punkt 7 Förderbedingungen, lit t).

Hinweis: Im Falle eines gänzlichen oder teilweisen Widerrufs der Förderung durch die Fördergeberin besteht kein Anspruch (mehr) auf noch nicht ausbezahlte Fördermittel.

10.2. Rückforderung

Wurde die Förderung bzw. ein Teilbetrag bereits ausbezahlt, sind die Fördernehmer*innen verpflichtet, im Falle einer Rückforderung den rückgeforderten Betrag innerhalb einer seitens der Fördergeberin festgelegten angemessenen Frist auf das Konto der Stadt Wien zurückzuzahlen:
IBAN AT88 1200 0514 2800 5863 bei der UniCredit Bank Austria AG, BIC BKAUATWW. Im Falle des Verzuges sind darüber hinaus Verzugszinsen in der Höhe von 4 Prozent zu bezahlen.

Die Fördergeberin berücksichtigt bei der Festlegung der Höhe der Rückforderung insbesondere Folgendes:

  1. Ob die Förderung gänzlich oder teilweise widerrufen wurde,
  2. den Schweregrad des Widerrufgrundes,
  3. das Ausmaß des Verschuldens der Fördernehmer*innen am Widerrufsgrund.

In sachlich begründeten Einzelfällen kann die Fördergeberin auf die Rückforderung verzichten.

11. Datenschutzrechtliche Hinweise

  1. Die Förderwerber*innen nehmen zur Kenntnis, dass die Fördergeberin als datenschutzrechtliche Verantwortliche berechtigt ist,
    1. die im Zusammenhang mit der Anbahnung und Abwicklung des Vertrages anfallenden personenbezogenen Daten gemäß Art. 6 Abs. 1 lit b der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1 zu verarbeiten, soweit dies für den Abschluss und die Abwicklung des Fördervertrages und für Kontrollzwecke erforderlich ist;
    2. die für die Beurteilung des Vorliegens der Fördervoraussetzungen und zur Prüfung des Verwendungsnachweises erforderlichen personenbezogenen Daten über die von ihnen selbst erteilten Auskünfte hinaus auch durch Rückfragen bei den in Betracht kommenden anderen Förderdienststellen oder bei einem anderen Rechtsträger, der einschlägige Förderungen zuerkennt oder abwickelt, zu erheben und an diese zu übermitteln, wobei diese wiederum berechtigt sind, die für die Anfrage erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten und Auskunft zu erteilen (§ 3 Wiener Fördertransparenzgesetz, LGBI für Wien Nr. 35/2021 idgF);
    3. Transparenzportalabfragen durchzuführen sowie die Förderung und damit im Zusammenhang stehende personenbezogene Daten (vergleiche § 25 TDBG 2012) an den Bundesminister für Finanzen zum Zwecke der Verarbeitung in der Transparenzdatenbank zu übermitteln (§ 7 Wiener Fördertransparenzgesetz, LGBI für Wien Nr. 35/2021 idgF);
    4. die erhaltene Förderung und damit in Zusammenhang stehende personenbezogene Daten (Name/Bezeichnung, Postleitzahl, Fördergegenstand sowie ausbezahlter Förderbetrag) in einem Förderbericht zu veröffentlichen (§ 5 Wiener Fördertransparenzgesetz, LGBI für Wien Nr. 35/2021 idgF).
  2. Die Fördernehmer*innen nehmen weiters zur Kenntnis, dass personenbezogene Daten an die nach der Wiener Stadtverfassung zuständigen beratenden und/oder beschlussfassenden Organe (Gemeinderatsausschuss, Stadtsenat, Gemeinderat) sowie im Anlassfall an Organe und Beauftragte des Rechnungshofes, des Stadtrechnungshofes und der Europäischen Union übermittelt werden.
  3. Die Fördernehmer*innen bestätigen, dass die Offenlegung von Daten anderer beteiligter natürlicher Personen gegenüber der Fördergeberin in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der DSGVO erfolgt und die betroffenen Personen von diesen über die Datenverarbeitung informiert werden oder wurden.
  4. Die Informationen gemäß Art. 13/Art. 14 DSGVO werden im Internet bereitgehalten:
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