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Obstbäume - Ausnahmen vom Wiener Baumschutzgesetz

Folgende Obstbäume sind vom Wiener Baumschutzgesetz ausgenommen. Für ihre Fällung benötigen Sie keine Bewilligung nach dem Wiener Baumschutzgesetz:

  1. Echte Quitte ("Cydonia oblonga")
  2. Kultur-Birne ("Pyrus communis")
  3. Kultur-Apfel ("Malus domestica")
  4. Walnuss ("Juglans regia")
  5. Haselnuss ("Corylus avellana")
  6. Marille ("Prunus armeniaca")
  7. Kultur-Pfirsich ("Prunus persica")
  8. Nektarine ("Prunus persica var. nucipersica")
  9. Kultur-Pflaume/Zwetschke ("Prunus domestica") einschließlich
    • Haferschlehe/Krieche/Kriecherl/Kriechen-Pflaume ("Prunus domestica subsp. insititia var. juliana")
    • Ringlotte/Reneklode ("Prunus domestica subsp. insititia var. viridiflava" und "Prunus domestica subsp. italica") und
    • Mirabelle/Gelbe Zwetschke ("Prunus domestica subsp. oeconomica" und "Prunus domestica subsp. syriaca")
  10. Süß-Kirsche ("Prunus avium subsp. juliana" und "Prunus aviumsubsp. auracina")
  11. Kultur-Weichsel/Sauerkirsche ("Prunus cerasus")

Darunter fallen auch die kultivierten Unterarten, Variationen und Fruchtsorten der Arten a) bis k), ausgenommen die Vogelkirsche ("Prunus avium subsp. avium").

Die Aufzählung ist abschließend. Das bedeutet, es gibt keine weiteren Obstbäume, die vom Wiener Baumschutzgesetz ausgenommen sind.

Diese typischen Obstbäume sind jene Arten, die in Wien zur Fruchtziehung genutzt werden. Die Ausnahme vom Wiener Baumschutzgesetz ist daher aus produktionsspezifischen Gründen notwendig.

Rechtliche Grundlage: § 2 Abs. 2 Z 3 Wiener Baumschutzgesetz

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