Luftfahrtangelegenheiten (MA 64)
Außenlandungen und -abflüge mit Zivilluftfahrzeugen außerhalb von Flugplätzen bedürfen ebenso der Bewilligung durch den Landeshauptmann wie die Errichtung oder Änderung von Luftfahrthindernissen außerhalb von Sicherheitszonen, Luftfahrzeugvermietungen, zivile Luftfahrtveranstaltungen oder das Steigenlassen von Fesselballonen, Drachen und einer größeren Anzahl von Luftballonen.
Im Zuständigkeitsbereich der Bezirksverwaltungsbehörde liegt die Genehmigung von Flugfeldern, wie beispielsweise Krankenhaus-Hubschrauberlandeflächen und der dazugehörigen Bodeneinrichtungen. Im Wirkungsbereich des Landes Wien führt die Abteilung Bau-, Energie-, Eisenbahn- und Luftfahrtrecht diese Verfahren nach dem Luftfahrtgesetz (LFG) durch.
- Außenlandungen/Außenabflüge - Antrag für das Genehmigungsverfahren
- Gewerbsmäßige Vermietungen eines Zivilluftfahrzeuges - Antrag auf Bewilligung
- Luftfahrthindernisse – Antrag für das Genehmigungsverfahren
- Steigenlassen von Kleinluftballonen - Genehmigung
- Zivile Luftfahrtveranstaltungen - Antrag für das Genehmigungsverfahren
Die zuständige Behörde für Drohnen (unbemannte Luftfahrzeuge) ist die Austro Control GmbH: Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen - Drohnen
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Abteilung Bau-, Energie-, Eisenbahn- und Luftfahrtrecht - Energie
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- Letzte Aktualisierung: 04.11.2025, 10.10 Uhr
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