Nicht öffentlich zugängliche Gebäude, Höfe und Grundstücke sowie Teile davon müssen sauber gehalten werden. Es darf zu keiner Verunreinigung kommen, welche die Sicherheit oder Gesundheit von Menschen gefährdet oder die Nachbarschaft stark belästigt.
Sogenannte Übelstände müssen von dem*r Eigentümer*in, Grundeigentümer*in, Pächter*in oder Mieter*in umgehend beseitigt werden.
Beispiele für Übelstände:
- Große Mengen an Müll und andere zurückgelassene Gegenstände
- Verunreinigungen durch Taubenkot
Verunreinigungen melden
Verunreinigungen können Sie hier melden:
- bei der jeweiligen Hausverwaltung,
- bei dem*r Eigentümer*in oder
- beim Gesundheitsdienst
Beseitigung der Miss-Stände
Die verantwortlichen Personen müssen Übelstände umgehend beseitigen.
Wenn sie das nicht tun, ordnet die Behörde die Beseitigung des Miss-Standes mit einer Frist an.
Unabhängig davon können zusätzlich zivilrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden und es kann auch eine Verwaltungsstrafe verhängt werden.
Der Magistrat darf sofort handeln, wenn ein Übelstand die Sicherheit oder Gesundheit von Menschen unmittelbar gefährdet oder die Nachbarschaft so stark belästigt wird, sodass aus hygienischen Gründen sofort reagiert werden muss. In solchen Fällen kann der Magistrat die Maßnahmen auch ohne vorangegangenes Verfahren auf Kosten der betroffenen Person anordnen und durchführen.
Rechtsgrundlagen
Kontakt
- Hygienezentrum des Gesundheitsdienstes (MA 15)
- E-Mail: sanitaereuebelstaende@ma15.wien.gv.at
- Telefon: +43 1 4000-87864