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Sterbeverfügung

Eine Sterbeverfügung ist eine höchstpersönliche Willenserklärung, mit der eine sterbewillige Person ihren dauerhaften, freien und selbstbestimmten Entschluss festhält, ihr Leben selbst zu beenden.

Das Sterbeverfügungsgesetz ist mit 1. Jänner 2022 in Kraft getreten.

Es ermöglicht unheilbar kranken oder durch schwere Krankheit dauerhaft beeinträchtigten Personen unter bestimmten Voraussetzungen, ihr Leben nach einem freien und selbstbestimmten Entschluss zu beenden.

Dabei darf die sterbewillige Person auch von einer Hilfe leistenden Person unterstützt werden.

Beratung bei der Wiener Pflege- und Patient*innenanwaltschaft (WPPA)

Gerne informieren und beraten Sie die Jurist*innen der WPPA über die Voraussetzungen zur Errichtung einer Sterbeverfügung und stehen Ihnen bei Fragen zur Verfügung.

Errichtung der Sterbeverfügung

Voraussetzungen

Eine Sterbeverfügung kann nur höchstpersönlich von sterbewilligen Personen errichtet werden, die

  • österreichische Staatsangehörige sind oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben,
  • volljährig und
  • zweifelsfrei entscheidungsfähig sind.
    Entscheidungsfähig bedeutet, dass diese Person die Bedeutung und die Folgen ihres Handelns im jeweiligen Zusammenhang versteht, ihren Willen danach bestimmen und sich auch entsprechend verhalten kann.

Eine weitere Voraussetzung ist das Vorliegen

  • einer unheilbaren, zum Tod führenden Krankheit oder
  • einer schweren, chronischen Krankheit, deren Folgen die betroffene Person in ihrer gesamten Lebensführung dauerhaft beeinträchtigt,
  • wobei in beiden Fällen die Krankheit einen für die betroffene Person nicht anders abwendbaren Leidenszustand mit sich bringt.

Ärztliche Aufklärungen

Vor der Errichtung müssen 2 ärztliche Personen unabhängig voneinander bestätigen, dass die sterbewillige Person entscheidungsfähig ist und einen freien selbstbestimmten Entschluss gefasst hat, ihr Leben zu beenden.

Eine*r der beiden Ärzt*innen muss außerdem über eine palliativmedizinische Qualifikation verfügen und eine*r muss das Vorliegen der Krankheit und den nicht anders abwendbaren Leidenszustand bestätigen, über Behandlungsalternativen aufklären und die genaue Dosierungsanordnung treffen.

Errichtung

Die Errichtung kann grundsätzlich in allen Patientenvertretungen oder alternativ in Notariaten erfolgen.

Die Sterbeverfügung kann frühestens 12 Wochen nach dem ersten ärztlichen Gespräch errichtet werden, außer es wurde ärztlich eine terminale Phase bestätigt (das heißt, dass die Krankheit nach medizinischem Ermessen innerhalt von 6 Monaten zum Tod führt), dann ist eine Errichtung auch bereits nach 2 Wochen möglich.

Wird die Sterbeverfügung nicht innerhalb eines Jahres nach der 2. ärztlichen Aufklärung errichtet, muss eine neuerliche Bestätigung einer ärztlichen Person über die Entscheidungsfähigkeit und den selbstbestimmten Entschluss erbracht werden, die wieder ein Jahr gültig ist.

Kosten

Die Errichtung der Sterbeverfügung in der WPPA ist kostenlos.

Für die ärztlichen Aufklärungen, eine notarielle Errichtung, das Präparat oder Hilfe leistende Personen, zum Beispiel Ärzt*innen, fallen Kosten an.

Präparat

Das Präparat Natrium-Pentobarbital führt in der Dosis von 15 Gramm sicher zum Tod. Dieses darf nur in öffentlichen Apotheken abgeben werden und ist gegen eine unbefugte Entnahme durch entsprechende Maßnahmen zu sichern.

Bei Aufgabe des Sterbewillens ist das Präparat zur Entsorgung an die Apotheke zurückzugeben. Befindet sich ein Präparat in der Verlassenschaft einer verstorbenen Person, so muss dies unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde angezeigt werden.

Hilfe leistende Person

Eine Hilfe leistende Person ist jemand, der eine sterbewillige Person bei der Durchführung der lebensbeendenden Maßnahme unterstützt. Diese Person muss volljährig und entscheidungsfähig sein.

Die Hilfestellung durch diese Person umfasst zum Beispiel die Übernahme des Präparats von einer öffentlichen Apotheke (samt der erforderlichen Begleitmedikation), die Zurverfügungstellung eines Raumes, das Legen eines venösen Zuganges oder einer Magensonde. Der letzte Schritt, der den Sterbevorgang auslöst, muss aber von der sterbewilligen Person selbst gesetzt werden.

Die Hilfe leistende Person darf nicht dieselbe Person sein, die die ärztliche Aufklärung leistet oder die Sterbeverfügung dokumentiert beziehungsweise die rechtliche Aufklärung durchführt.

Weitere Informationen

Datenschutzrechtliche Information

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Informationen

Gesetzliche Grundlagen

Sterbeverfügungsgesetz (StVfG)

Kontakt

Stadt Wien - wien.gv.at-Redaktion

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