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Pharaoameisen - Pflichten von Eigentümer*innen zur Bekämpfung

Wenn Pharaoameisen in einem Gebäude oder einer sonstigen Anlage auftreten, sind Liegenschaftseigentümer*innen verpflichtet diese zu bekämpfen:

  • Der*die Eigentümer*in oder Bevollmächtigte, zum Beispiel die Gebäudeverwaltung, müssen eine*n befugte*n Schädlingsbekämpfer*in engagieren und Maßnahmen zur Bekämpfung setzen.
  • Der*die Eigentümer*in oder Bevollmächtigte sind verpflichtet den Gesundheitsdienst (MA 15) über den Befall zu informieren.
  • Mieter*innen, Pächter*innen und Nutzungsberechtige müssen über die Maßnahmen und den*die beauftragte*n Schädlingsbekämpfer*in informiert werden.

Pharaoameisen melden

Pharaoameisen können Sie hier melden:

Beseitigung der Miss-Stände

Wenn die Verantwortlichen die Miss-Stände nicht beseitigen, ordnet die Behörde die Beseitigung mit einer Frist an.

Unabhängig davon können zusätzlich zivilrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden und es kann auch eine Verwaltungsstrafe verhängt werden.

Der Magistrat darf sofort handeln, wenn durch einen Miss-Stand die Gesundheit von Menschen unmittelbar gefährdet wird, sodass aus hygienischen Gründen sofort reagiert werden muss. In solchen Fällen kann der Magistrat die Maßnahmen auch ohne vorangegangenes Verfahren auf Kosten der betroffenen Person anordnen und durchführen.

Rechtsgrundlage

Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend die Bekämpfung von Pharaoameisen (Pharaoameisenverordnung)

Hintergrund

Pharaoameisen sind in Österreich nicht nur lästige Haushaltsschädlinge, sondern auch hygienisch relevante Gesundheitsschädlinge. Sie können Krankheitserreger mechanisch übertragen und sensible Bereiche wie Kranken-Anstalten, Pflege-Einrichtungen oder Lebensmittel-Betriebe kontaminieren. Pharaoameisen können eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen.

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Stadt Wien - Gesundheitsdienst

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