Patientenentschädigungsfonds

Wer in einer öffentlichen oder privat gemeinnützigen Krankenanstalt in Wien einen erheblichen Schaden erleidet, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine finanzielle Entschädigung aus dem Patientenentschädigungsfonds erhalten. Mit einer einmaligen Entschädigungszahlung sollen Schmerzensgeld sowie Ausgaben für Diagnose und Therapien abgedeckt werden. Das Verfahren zur Erlangung einer finanziellen Entschädigung aus dem Patientenentschädigungsfonds ist für Sie mit keinen Kosten verbunden.

Voraussetzungen

  • Die Patientin beziehungsweise der Patient wurde in einer öffentlich oder privat gemeinnützigen Krankenanstalt in Wien (Wiener Fondskrankenanstalten) behandelt.
  • Eine Haftung des Rechtsträgers der Krankenanstalt ist nicht eindeutig gegeben. Ist ein Schaden auf ein zweifelsfreies Verschulden zurückzuführen, kann keine Entschädigung aus dem Fonds ausbezahlt werden.
  • Es werden nur Schäden abgegolten, die ab 1. Jänner 2001 eingetreten sind. Keine Anwendung findet das Modell auf nicht gemeinnützige Privatkrankenanstalten und auf den Bereich der niedergelassenen Ärzteschaft.
  • Die Höchstgrenze für eine Entschädigung beträgt 100.000 Euro.
  • Eine Entschädigung wird grundsätzlich nur einmal gewährt.
  • Eine Entschädigung kann auch erfolgen, wenn sich eine bisher unbekannte oder seltene, zugleich aber auch schwerwiegende Komplikation ereignet und zu einer erheblichen Schädigung geführt hat. Das gilt auch dann, wenn die Patientin beziehungsweise der Patient hinreichend über die Komplikation aufgeklärt worden ist.
  • Es ist kein gerichtliches Verfahren anhängig und es wird nicht gerade über eine außergerichtliche Einigung verhandelt.
  • Eine Verjährung allfälliger Schadenersatzansprüche ist noch nicht eingetreten.

Zu beachten

  • Entschädigungen können bei seltenen Komplikationen zuerkannt werden.
  • Ein Rechtsanspruch auf eine finanzielle Entschädigung besteht nicht.
  • Eine zusätzliche Anrufung des Wiener Härtefonds, insbesondere bei Vorliegen von sozialen Härten, ist nicht ausgeschlossen.
  • Die Entschädigung muss grundsätzlich an den Fonds zurückbezahlt werden, wenn aus demselben Anspruchsgrund eine Entschädigung durch rechtskräftiges Gerichtsurteil zuerkannt wird. Das Gleiche gilt, wenn eine Entschädigung durch den Schädiger oder von einem Dritten geleistet wird.

Beratung und Unterstützung

Die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft steht Ihnen für Anfragen zu diesem Fonds gerne zur Verfügung. Nach Prüfung Ihres Vorbringens kann bei Erfüllung der Richtlinien ein entsprechender Antrag durch die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft an den Wiener Patientenschädigungsfonds eingebracht werden.

Datenschutzrechtliche Informationen

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Informationen

Gesetzliche Grundlagen

Nach dem Vorbild des seit 1998 bestehenden "Wiener Härtefonds" hat der Bundesgesetzgeber im § 27a Abs. 5 und 6 des KAKuG eine grundsatzgesetzliche Regelung zur österreichweiten Einrichtung und Finanzierung von Patientenentschädigungsfonds geschaffen. Diese grundsatzgesetzlichen Bestimmungen hat der Wiener Landtag im § 46a Abs. 6 und 7 des Wiener KAG ausgeführt.

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