Produktregistrierung
Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA angeführt sind, dürfen nur verwendet werden, wenn
- sie dem für sie geltenden und in der Baustoffliste ÖA bekanntgemachten Regelwerk entsprechen oder nur unwesentlich davon abweichen, oder
- für sie eine Bautechnische Zulassung vorliegt
und sie das Einbauzeichen ÜA tragen.
Die Übereinstimmung von Bauprodukten mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA ist durch eine Registrierung des Bauproduktes nachzuweisen. Die Registrierung erfolgt durch Ausstellung einer Registrierungsbescheinigung durch die Registrierungsstelle.
Erforderliche Dokumente
Mit der Antragstellung sind folgende Unterlagen einzureichen. Maßgebend sind im Zweifelsfall die Anforderungen der in der Baustoffliste ÖA festgelegten Regelwerke:
- Positiver Prüfbericht im Umfang der vom Regelwerk festgelegten Erstprüfung (erstellt durch eine dafür akkreditierte Prüfstelle)
- Angaben zur werkseigenen Produktionskontrolle (WPK) (zum Beispiel im Erstprüfungsbericht oder in Form eines Inspektionsberichtes)
- Gültiger Inspektionsvertrag auf Grundlage des in der Baustoffliste ÖA angeführten Regelwerkes. Der Inspektionsvertrag muss mit einer dafür akkreditierten Inspektionsstelle abgeschlossen werden und eine Regelung über die Verständigung der Registrierungsstelle im Falle des Auftretens von Nichtkonformitäten und einer etwaigen Kündigung des Inspektionsvertrages enthalten.
Außerdem sind zusätzlich je nach technischem Regelwerk oder den Festlegungen der Baustoffliste ÖA erforderlich:
- Produktbeschreibung
- Prüfberichte, Klassifizierungsberichte und Inspektionsberichte
- Technische Merkblätter
- Datenblätter
- Sicherheitsdatenblätter
- Verarbeitungsanleitungen
- Zeichnungen
- Lizenzvereinbarung
Prüf- und Inspektionsstellen, die im Rahmen des Konformitätsnachweises eingeschaltet werden, müssen für den jeweiligen Bereich, unabhängig von den Bestimmungen des für das Bauprodukt maßgeblichen Regelwerkes, akkreditiert sein.
Welche Unterlagen für Ihren Antrag notwendig sind, erfahren Sie bei der Registrierungsstelle.
Ausstellung und Gültigkeit der Registrierungsbescheinigung
Die Registrierungsstelle hat aufgrund eines Antrages und auf Basis der erforderlichen Unterlagen die Erfüllung der Anforderungen des Wiener Bauproduktegesetzes sowie die Übereinstimmung des Bauproduktes mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA zu prüfen. Im Falle der positiven Beurteilung erfolgt die Ausstellung einer Registrierungsbescheinigung.
Zur Aufrechterhaltung der Gültigkeit der Registrierungsbescheinigung ist bei den meisten Bauprodukten eine laufende Fremdüberwachung erforderlich. Diese erfolgt nach den Kriterien des jeweils zutreffenden Regelwerks. Dazu muss ein gültiger Inspektionsvertrag zwischen den Bauprodukthersteller*innen und einer für das Regelwerk akkreditierten Inspektionsstelle bestehen.
Registrierungsbescheinigungen haben eine befristete Gültigkeit. Die Verlängerung ist gegebenenfalls - wiederum mit den erforderlichen Nachweisen - zu beantragen.