Wohnbauförderungsbeitrag

Der Wohnbauförderungsbeitrag ist eine lohnabhängige Abgabe. Die Abgabe wird im Normalfall gemeinsam mit den Sozialversicherungsbeiträgen überwiesen.

Der Wohnbauförderungsbeitrag muss zur Hälfte von der Dienstgeberin beziehungsweise dem Dienstgeber und zur Hälfte von der oder dem Beschäftigten bezahlt werden.

Für die Einhebung von den Dienstgeberinnen beziehungsweise Dienstgebern und die Abfuhr an das Bundesland sind in den meisten Fällen die Träger der gesetzlichen Kranken- oder Pensionsversicherung (zum Beispiel WGKK, BVA, VAEB, VAN, Betriebskrankenkassen) verantwortlich.

Ausnahmen

Folgende Personen müssen keinen Wohnbauförderungsbeitrag bezahlen:

  • Lehrlinge
  • Geringfügig Beschäftigte
  • Freie Dienstnehmerinnen und freie Dienstnehmer
  • Hausbesorgerinnen und Hausbesorger
  • Bestimmte Beschäftigte in Land- und Forstwirtschaftsbetrieben
  • Bestimmte Beschäftigte von ausländischen diplomatischen Vertretungsbehörden

Details dazu finden Sie im § 1 Wohnbauförderungsbeitragsgesetz 2018.

Höhe der Abgabe

Derzeit beträgt die Höhe des Wohnbauförderungsbeitrages für die Dienstgeberin beziehungsweise den Dienstgeber und für die Beschäftigte beziehungsweise den Beschäftigten jeweils 0,5 Prozent der Bemessungsgrundlage, insgesamt also 1 Prozent der Bemessungsgrundlage.

Die Bemessungsgrundlage ist entweder die allgemeine Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung oder die allgemeine Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung.

Details dazu finden Sie im § 2 Wohnbauförderungsbeitragsgesetz 2018.

Ablauf und Fristen

Einhebung und Abfuhr durch Träger der gesetzlichen Kranken- und Pensionsversicherung

Den Anteil der oder des Beschäftigten wird bei der Zahlung des Gehalts einbehalten. Die Dienstgeberin beziehungsweise der Dienstgeber haftet für die Einbehaltung dieser Abgabe. Die 2. Hälfte der Abgabe muss von der Dienstgeberin beziehungsweise dem Dienstgeber entrichtet werden.

Der Wohnbauförderungsbeitrag muss dann gemeinsam mit den Sozialversicherungsbeiträgen überwiesen werden.

Die Träger der gesetzlichen Kranken- oder Pensionsversicherung müssen die in einem Kalendermonat eingehobenen Abgaben bis zum 20. des darauffolgenden Monats an das zuständige Bundesland überweisen.

Beispiel: Die Abgaben, die im Jänner eingehoben wurden, müssen bis 20. Februar überwiesen werden. Davor wird eine Bearbeitungsgebühr in der Höhe von 0,7 Prozent der eingehobenen Abgabe abgezogen.

Einhebung und Abfuhr durch die Dienstgeberin bzw. den Dienstgeber

Wenn der Wohnbauförderungsbeitrag nicht von einem Träger der gesetzlichen Kranken- oder Pensionsversicherung eingehoben wird, muss die Dienstgeberin beziehungsweise der Dienstgeber die Abgabe jeweils bis zum 15. des Monats, der auf die Zahlung des Entgeltes folgt, direkt an das Bundesland überweisen.

Gleichzeitig mit der Überweisung müssen folgende Informationen schriftlich an die MA 6 - Buchhaltungsabteilung 1 übermittelt werden:

  • Zeitraum, auf den sich die Abgabenleistung bezieht
  • Anzahl der abgabepflichtigen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer
  • Summe der abgeführten Abgaben

Verzugszinsen

Für nicht rechtzeitig bezahlte Abgaben müssen die abfuhrpflichtigen Dienstgeberinnen beziehungsweise Dienstgeber oder Träger der Kranken- oder Pensionsversicherung Verzugszinsen ab dem Fälligkeitstag bezahlen. Die Höhe ergibt sich aus den Vorgaben in § 59 Abs. 1 ASVG. Der Betrag muss an das jeweilige erhebungsberechtigte Bundesland bezahlt werden.

An welches Bundesland geht die Abgabe?

Wenn die Abgabe nicht von der örtlichen Gebietskrankenkasse eingehoben wird, hängt es vom Ort der Beschäftigung ab, an welches Bundesland der Wohnbauförderungsbeitrag überwiesen werden muss - welches Bundesland also erhebungsberechtigt ist.

Wenn kein inländischer Ort der Beschäftigung vorliegt, richtet sich die Erhebungsberechtigung nach dem Sitz der Dienstgeberin beziehungsweise des Dienstgebers. Ändert sich der Ort der Beschäftigung innerhalb eines Kalendermonats, gelten für die bundesweiten Versicherungsanstalten Sonderregelungen (BVA, VAEB, VAN). Details dazu finden Sie im § 2 Wohnbauförderungsbeitragsgesetz 2018.

Wenn Wien das erhebungsberechtigte Bundesland ist, muss der Wohnbauförderungsbeitrag ab dem Bemessungszeitraum Jänner 2018 an folgenden Zahlungsempfänger überwiesen werden:

  • MA 6 - BA 1
    IBAN AT171200 0006 9621 2711
    Geben Sie dabei Verwendungszweck und Zeitraum bekannt.

Wenn Sie Fragen zur Bezahlung der Abgaben haben, können Sie sich an die MA 6 - Buchhaltungsabteilung 1 wenden.

Wer ist zuständig?

Für die Durchführung des Wohnbauförderungsbeitragsgesetzes 2018 ist das Bundesministerium für Finanzen zuständig.

Bei einer Abfuhrpflicht an einen Träger der gesetzlichen Kranken- und Pensionsversicherung ist dieser Träger für die Einhebung zuständig.

Bei einer Abfuhrpflicht an ein Bundesland (durch die entsprechenden Dienstgeberinnen beziehungsweise Dienstgeber oder die Träger der gesetzlichen Kranken- und Pensionsversicherung) ist dieses Bundesland für die Vorschreibung von Verzugszinsen zuständig. Für Wien ist das die Magistratsabteilung 6, Dezernat Rechnungswesen - Buchhaltungsabteilung 1 - Personal.

Gesetzesänderung 2018

Der Wohnbauförderungsbeitrag ist mit Jänner 2018 von einer Bundesabgabe in eine Landesabgabe umgewandelt worden. Der Bund hat dazu das Wohnbauförderungsbeitragsgesetz 2018 erlassen.

Die Bestimmungen im neuen Gesetz decken sich in vielen, aber nicht allen Punkten mit dem bisherigen Bundesgesetz über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrags.

Was hat sich geändert?

Die Höhe des Wohnbauförderungsbeitrags wird seit Jänner 2018 von den Bundesländern festgelegt.

Der Wohnbauförderungsbeitrag wird nicht mehr an den Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds überwiesen, sondern an die jeweiligen Bundesländer.

Weiterführende Informationen

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