Wirkungsbereich der Ausschüsse

Finanzausschuss

  • Genehmigung von einmaligen Ausgaben, die höher als 35 Prozent des Basiswerts sind, jedoch den jeweils festgestellten Basiswert nach § 88 Absatz 1 littera e Wiener Stadtverfassung (WStV) nicht übersteigen
  • Genehmigung von Ausgaben bis zum Basiswert, wenn für diese zumindest noch in einem der folgenden Jahre Mittel sicherzustellen sind
  • Genehmigung von Überschreitungen, wenn diese in Minderausgaben auf einer nicht deckungsfähigen Gruppe derselben Dienststelle bedeckt werden
  • Genehmigung von Überschreitungen, wenn diese in Entnahmen aus der Bezirksrücklage bedeckt werden
  • Genehmigung von Überschreitungen, soweit für deren Bedeckung ein Vorgriff getätigt werden muss, der nicht höher als 35 Prozent des Basiswerts ist
  • Vorberatung aller in die Zuständigkeit der Bezirksvertretung fallenden Angelegenheiten
  • Generelle Zuständigkeit in allen sonstigen die Verwaltung der Haushaltsmittel betreffenden Angelegenheiten, soweit hierfür nicht die Bezirksvertretung oder der*die Bezirksvorsteher*in zuständig sind
  • Erstellung des Bezirksvoranschlags

Rechtliche Grundlagen: §§ 103, 103a WStV

Bauausschuss

Dem Bauausschuss obliegt neben der Vorberatung der den Bezirksvertretungen aufgrund der Bauordnung für Wien zugewiesenen Aufgaben die Wahrnehmung aller ihm sonst gesetzlich übertragenen Aufgaben:

  • Bewilligung von Abweichungen nach §§ 69, 76 Absatz 13 und 119 Absatz 6 Bauordnung (BO) für Wien
  • Erteilung von Sonderbaubewilligungen nach § 71b BO für Wien

Rechtliche Grundlagen: § 103i WStV

Umweltausschuss

  • Erstellung von Konzepten betreffend die Erhaltung und Ausgestaltung der städtischen Grünräume
  • Vorschläge zur Verbesserung der Umweltbedingungen im Bezirk und für die Standorte der Ersatzpflanzungen nach dem Wiener Baumschutzgesetz auf öffentlichem Gut
  • Stellungnahmen zu Rodungsverfahren
  • Mitwirkung bei der Errichtung und Auflassung von Parkanlagen sowie sonstigen nicht betrieblich genutzten Grünanlagen und Erholungsflächen
  • Mitwirkung bei der Erstellung der Pläne für Straßenreinigung, Winterdienst und Müllabfuhr sowie Maßnahmen zu deren Überwachung

Rechtliche Grundlagen: § 103j WStV

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