Verlegung einer öffentlichen Apotheke - Antrag
Allgemeine Informationen
Die Verlegung einer bestehenden öffentlichen Apotheke an einen anderen Standort entspricht von der Vorgehensweise dem Verfahren für die Erteilung einer Konzession für eine neue zu errichtende öffentliche Apotheke.
Datenschutz
Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information
Voraussetzungen
Betrieb einer öffentlichen Apotheke in Wien
Fristen und Termine
Keine
Zuständige Stelle
Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht (MA 40)
3., Thomas-Klestil-Platz 6
Telefon: +43 1 4000-40805, 40515
Fax: +43 1 4000-99-40809
E-Mail: gesundheitsrecht@ma40.wien.gv.at
Öffnungszeiten: Montag bis Freitag von 8 bis 12 Uhr
Termine nur nach Vereinbarung: telefonisch oder per E-Mail: gesundheitsrecht@ma40.wien.gv.at
Verfahrensablauf
- Antragstellung:
- Name der Antragsteller*innen
- Adresse der Antragsteller*innen
- Geplanter Standort der Apotheke (exakte schriftliche Beschreibung, eventuell zusätzlich Planbeilage)
- Geplante Betriebsräumlichkeiten (exakte Lage, z. B. Hausnummer, bei großen Liegenschaften detaillierte Beschreibung)
- Wenn alle Unterlagen vollständig vorliegen, veranlasst die Abteilung Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht die Kundmachung des Verlegungsantrags - im Amtsblatt der Wiener Zeitung. Diese Kosten tragen die Antragsteller*innen.
- Ab dem Kundmachungsdatum beginnt eine sechswöchige Einspruchsfrist. Apothekerinnen und Apotheker, die den Bedarf an der Verlegung der Apotheke als nicht gegeben sehen, können innerhalb dieser Frist Einspruch gegen den Antrag erheben. Sie erhalten dadurch Parteistellung im Verfahren.
- Nach Übermittlung etwaiger der Einsprüche beginnt das Ermittlungsverfahren. Im Zuge dessen wird die Landesgeschäftsstelle Wien der Österreichischen Apothekerkammer ersucht, ein Gutachten zur Bedarfsfrage abzugeben. Die Versorgungsgebiete und die zu berücksichtigenden Personen umgebender Apotheken werden elektronisch ermittelt. Nach Abschluss dieser Arbeiten erstellt die Kammer ein Bedarfsgutachten und schickt es an die Abteilung Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht.
- Die Abteilung Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht übermittelt dieses Bedarfsgutachten und alle anderen Ermittlungsergebnisse an alle Verfahrensparteien. Diese können innerhalb einer gesetzten Frist dazu Stellung nehmen.
- Wenn der Sachverhalt ausreichend erhoben ist, erteilt die Abteilung Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht einen Bescheid.
Erforderliche Unterlagen
- Geburtsurkunde
- Staatsbürgerschaftsnachweis
- Heiratsurkunde
- Nachweis über die allgemeine Berufsberechtigung als Apotheker*in (Sponsionsurkunde, Aspirantenprüfungszeugnis oder staatliches Apothekerdiplom)
- Amtsärztliches Zeugnis: Dieses wird im Gesundheitsdienst nach einer ärztlichen Untersuchung ausgestellt. Es darf nicht älter als 3 Monate sein.
- Strafregisterbescheinigung (nicht älter als 3 Monate): Diese wird im zuständigen Bezirkspolizeikommissariat ausgestellt.
- Nachweis über die fünfjährige fachliche Tätigkeit durch die Österreichische Apothekerkammer
Kosten und Zahlung
- 70 Euro für den Antrag
- 6 Euro je Bogen Beilage
- 124 Euro Bundesstempelgebühr bei positiver Erledigung des Antrags
- 218 Euro Bundesverwaltungsabgabe bei positiver Erledigung des Antrags
Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 14.
Zusätzliche Informationen
Rechtliche Grundlage: Apothekengesetz: § 14, § 46, § 54
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- Letzte Aktualisierung: 24.09.2025, 13.02 Uhr
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