Allgemeine Informationen
Vermieter*innen sind verpflichtet, jährlich bis 30. Juni die Betriebskostenabrechnung und - falls es Gemeinschaftsanlagen gibt - die Abrechnung der Aufwendungen für Gemeinschaftsanlagen des vorangegangenen Jahres für die Hauptmieter*innen im Haus zur Einsicht aufzulegen. Tun sie das nicht, kann ein Verfahren auf Legung der Abrechnungen bei der Schlichtungsstelle beantragt werden.
Gemeinschaftsanlagen setzen voraus, dass es allen Mieter*innen rechtlich freisteht, sie - gegen Beteiligung an den Kosten des Betriebs - zu benützen. Es darf kein* Mieter*in rechtlich von der Benützung der Gemeinschaftsanlage ausgeschlossen sein. Zu den Aufwendungen zählen zum Beispiel die Kosten für die Betreuung von Grünanlagen oder für den Betrieb von sonstigen Gemeinschaftsanlagen wie Aufzug, Sauna oder Schwimmbad.
Bedingungen für die Legung der Betriebskostenabrechnung und der Abrechnung der Aufwendungen für Gemeinschaftsanlagen
Wenn eine Jahrespauschalverrechnung erfolgt, das heißt, wenn monatlich Betriebskostenpauschalbeträge durch die Vermieter*innen/Hausverwaltung vorgeschrieben und dann im nachfolgenden Jahr abgerechnet werden, sind Vermieter*innen verpflichtet, jährlich bis spätestens 30. Juni eines jeden Kalenderjahres
- die Betriebskostenabrechnung und die Abrechnung der Aufwendungen für Gemeinschaftsanlagen über das vorausgegangene Kalenderjahr im Haus zur Einsicht für die Hauptmieter*innen aufzulegen,
- den Hauptmieter*innen auch die Möglichkeit zur Einsicht in die Belege zu geben und
- gegen Ersatz der Kosten auf Verlangen Abschriften anzufertigen. Sie sind aber nicht verpflichtet, die Abschriften an die Hauptmieter*innen zu verschicken.
Die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Belege muss nicht im Haus gegeben sein, sondern kann zum Beispiel im Büro der Hausverwaltung erfolgen. Der Ort muss jedoch der Entfernung nach zumutbar sein.
Die Betriebskostenpositionen müssen so angeführt sein, dass sie für Lai*innen rechnerisch nachvollziehbar sind. Ein Beispiel wäre, in der Langfassung jede Rechnung mit Datum und Belegnummer einzeln anzuführen.
Im Anwendungsbereich des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes, das bedeutet bei sogenannten "Genossenschaftswohnungen“, muss neben der Möglichkeit zur Einsichtnahme zusätzlich eine individuelle Legung durch Übersendung der Abrechnung an alle Mieter*innen erfolgen.
Eine inhaltliche Anfechtungsmöglichkeit, zum Beispiel für einzelne Positionen, gibt es nach erfolgter ordnungsgemäßer Legung der jeweiligen Abrechnung.
Hinweis:
Nach erfolgter ordnungsgemäßer Legung der Betriebskostenabrechnung und der Abrechnung der Aufwendungen für Gemeinschaftsanlagen ist zum übernächsten Fälligkeitstermin der Miete der Abrechnungssaldo fällig. Das heißt, entweder müssen die Mieter*innen dann die Nachzahlung entrichten oder die Vermieter*innen den Überschuss an die Mieter*innen rückerstatten.
Beispiel zur Fälligkeit des Abrechnungssaldos: Erfolgt die Legung am 30. Juni, ist der Abrechnungssaldo zum 5. August fällig.
Falls die Abrechnungen nicht ordnungsgemäß gelegt werden, wird der sich ergebende Abrechnungssaldo nicht fällig.
Datenschutz
Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information
Voraussetzungen
Zur Antragstellung sind die Hauptmieter*innen berechtigt.
Fristen und Termine
Der Antrag sollte aus Beweisgründen im zeitlichen Zusammenhang mit dem gesetzlich vorgeschriebenen Termin - das ist der 30. Juni des Folgejahres - gestellt werden.
Zuständige Stelle
Schlichtungsstelle (MA 50)
19., Muthgasse 62
Telefon: +43 1 4000-74498
Dezernat I - Mietrechtsgesetz
E-Mail: ks@ma50.wien.gv.at
Geschäftszeiten:
Montag bis Donnerstag, 7.30 bis 15.30 Uhr, Freitag bis 13 Uhr
Verfahrensablauf
Den Antrag auf Legung der Betriebskostenabrechnung und der Abrechnung der Aufwendungen für Gemeinschaftsanlagen können Sie formlos stellen.
Erforderliche Unterlagen
Inhalt des formlosen Antrags
Der formlose Antrag muss eigenhändig unterschrieben werden und sollte enthalten:
- Name und Anschrift der Antragsteller*innen
- Name und Anschrift der Antragsgegner*innen
Das sind grundsätzlich die aktuellen Vermieter*innen des betroffenen Mietobjekts, zum Beispiel Wohnungseigentümer*innen, Allein- oder Miteigentümer*innen des Hauses oder Fruchtgenussberechtigte. - Behauptung, dass die ordnungsgemäße Legung der Abrechnung für ein bestimmtes Jahr nicht erfolgt ist und/oder keine Einsicht in die Belege gegeben wurde und/oder trotz Kostenersatzzusage keine Abschriften angefertigt wurden
- Antrag auf eine Ordnungsstrafe bis zu 2.000 Euro, falls sich die Vermieter*innen auch im Verfahren weigern, die Abrechnung zu legen
Beilagen zum Antrag
- Identitätsnachweis, zum Beispiel Reisepass, Personalausweis oder Führerschein
- Kopie des Hauptmiet- oder Nutzungsvertrags
- Falls Sie den Antrag in Vertretung stellen: Vollmacht oder Dokument, das die Vertretungsbefugnis nachweist
Ausgenommen sind Rechtsanwält*innen, Notar*innen, Immobilienmakler*innen, Immobilienverwalter*innen oder Wirtschaftstreuhänder*innen, wenn sie sich auf eine erteilte Vollmacht berufen.
Kosten und Zahlung
Keine
Zusätzliche Informationen
Diese Informationen sind eine Hilfe bei der Antragstellung. Sie ersetzen keine juristische Beratung.
Rechtliche Grundlage: