Allgemeine Informationen
Die Bewilligungsverfahren für den Umgang mit Strahlenquellen unterscheiden sich je nach Art und Gefährdungspotenzial.
Sind bautechnische Strahlenschutzmaßnahmen erforderlich, ist ein zweistufiges Bewilligungsverfahren gemäß den §§ 15, 16 und 17 des Strahlenschutzgesetzes 2020 notwendig. Dabei ist zunächst eine Errichtungsbewilligung und danach als zweite Stufe eine Bewilligung zur Ausübung der Tätigkeit erforderlich.
Datenschutz
Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information
Voraussetzungen
- Die beabsichtigte Tätigkeit ist gerechtfertigt.
- Das Projekt sieht ausreichenden Schutz betroffener Arbeitskräfte und von Einzelpersonen der Bevölkerung mit entsprechenden Räumen und Arbeitsplätzen vor.
- Hinsichtlich der Verlässlichkeit der Antragstellerin/des Antragstellers dürfen keine Bedenken bestehen.
Fristen und Termine
Keine
Zuständige Stelle
Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht (MA 40)
3., Thomas-Klestil-Platz 6
Telefon: +43 1 4000-40805, 40806
Fax: +43 1 4000-99-40809
E-Mail: gesundheitsrecht@ma40.wien.gv.at
Öffnungszeiten: Montag bis Freitag von 8 bis 12 Uhr
Termine nur nach Vereinbarung: telefonisch oder per E-Mail: gesundheitsrecht@ma40.wien.gv.at
Erforderliche Unterlagen
Dem Antrag müssen folgende Unterlagen beigelegt werden:
- Darstellung des beabsichtigten Umganges und der vorgesehenen Strahlenschutzmaßnahmen
- Strahlenschutzplan gemäß ÖNORM S 5224
- Strahlenschutzberechnung gemäß ÖNORM S 5224
Die erforderlichen Unterlagen müssen in einfacher Ausfertigung vorgelegt werden. Pläne, die größer als DIN-Format A3 sind, müssen vierfach vorgelegt werden.
Kosten und Zahlung
Die Kosten müssen nach Abschluss des Verfahrens bezahlt werden und betragen:
Quelle, die nicht als hoch radioaktive umschlossene Quelle gilt:
- 120 Euro Erledigungsgebühr bei positiver Erledigung des Antrags
- 81,50 Euro Pauschalbetrag der Behörde
Quelle, die als hoch radioaktive umschlossene Quelle gilt:
- 201 Euro Erledigungsgebühr bei positiver Erledigung des Antrags
- 163 Euro Pauschalbetrag der Behörde
Offene radioaktive Stoffe je nach Arbeitsplatztype:
- 71 bis 310 Euro Erledigungsgebühr bei positiver Erledigung des Antrags
- 32,70 bis 272 Euro Pauschalbetrag der Behörde
Bei Verhandlungen fallen zusätzlich Kommissionsgebühren in der Höhe von 7,63 Euro pro Amtsorgan für jede angefangene halbe Stunde an, sowie gegebenenfalls Barauslagen (z. B. für das Arbeitsinspektorat).
Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 14.
Zusätzliche Informationen
Rechtliche Grundlagen:
- § 15 und § 16 Strahlenschutzgesetz 2020
- Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020
- Medizinische Strahlenschutzverordnung