Allgemeine Informationen
Eigentümer*innen oder Miteigentümer*innen eines Gebäudes sind verpflichtet, erstellte Bauwerksbücher in nachstehenden Fällen bei der Behörde zu registrieren:
- Ab 1. Juli 2024 bei der Fertigstellung von Neu-, Zu- und Umbaumaßnahmen
- Bis zum 31. Dezember 2027 für alle Gebäude, die vor dem 1. Jänner 1919 errichtet wurden
- Bis zum 31. Dezember 2030 für alle Gebäude, die zwischen 1. Jänner 1919 und 1. Jänner 1945 errichtet wurden
Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind Kleingartenhäuser, Kleingartenwohnhäuser und Gebäude mit einer bebauten Grundfläche von nicht mehr als 50 Quadratmetern.
Bauwerksbücher müssen Folgendes enthalten:
- Die das Gebäude betreffenden Baubewilligungen und Fertigstellungsanzeigen oder Benützungsbewilligungen
- Die Bezeichnung der Bauteile, die einer regelmäßigen Überprüfung unterzogen werden müssen
- Den Zeitpunkt der erstmaligen Überprüfung sowie die Intervalle, in denen die Überprüfungen in der Folge durchgeführt werden müssen
- Die Voraussetzungen, die die überprüfenden Personen jeweils erfüllen müssen
- Die Ergebnisse der durchgeführten Überprüfungen mit Ausnahme jener Überprüfungen, die für Bauteile nach anderen bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften durchgeführt werden müssen
- Ein aktuelles Verzeichnis der Baugebrechen sowie einen Plan zu deren Behebung, wenn im Zuge einer Überprüfung solche festgestellt wurden
- Eine Dokumentation der Maßnahmen oder Änderungen gemäß Bauordnung § 118 Abs. 3.
Datenschutz
Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information
Im Zusammenhang mit der Registrierung des Bauwerksbuchs gelten in Bezug auf datenschutzrechtliche Informationen insbesondere die Bauordnung für Wien (BO), §§ 128a und 128c.
Voraussetzungen
Das Bauwerksbuch muss in elektronischer Form angelegt und von befugten Personen bestätigt worden sein.
Fristen und Termine
Keine
Zuständige Stelle
Baupolizei (MA 37)
20., Dresdner Straße 73-75, 2. Stock
Telefon: +43 1 4000-8037
Fax: +43 1 4000-99-37010
E-Mail: post@ma37.wien.gv.at
Erforderliche Unterlagen
- Bestätigung über die Erstellung des Bauwerksbuchs als PDF-Datei (elektronisch signiert durch eine befugte Person)
- Sofern es sich um keinen Neubau handelt: Bestätigung über die erstmalige Überprüfung des Bauwerks als PDF-Datei (unterfertigt durch eine befugte Person)
Kosten und Zahlung
Keine
Formular
Online-Formulare:
Zusätzliche Informationen
FAQ - Bauwerksbuch und Registrierung des Bauwerksbuchs: (PDF)
Rechtliche Grundlagen: