Ausländergrunderwerb - Genehmigung und Negativbestätigung
Am 8. Oktober 2025 erfolgte bei Anträgen im Ausländergrunderwerb eine Systemumstellung. Anträge können weiterhin über die Verlinkung auf dieser Seite eingebracht werden. Es ist jedoch nicht mehr möglich, als Antragsteller*in auf das System zuzugreifen und Unterlagen hochzuladen.
Ausländer*innen, die (Mit-) Eigentum, ein Baurecht, eine persönliche Dienstbarkeit, zum Beispiel ein Wohnrecht, an bebauten oder unbebauten Grundstücken jeder Art in Wien erwerben möchten oder eine Vermietung oder Verpachtung im Grundbuch eintragen möchten, benötigen für die Gültigkeit des Rechtsgeschäftes
- eine Genehmigung nach dem Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz (WrAuslGEG)
oder - eine Bestätigung der Grundverkehrsbehörde, dass das Rechtsgeschäft von der Genehmigungspflicht ausgenommen ist. Diese Bestätigung heißt Negativbestätigung.
Beides können Sie online beantragen:
Sie können sich online auch mit Stadt Wien Konto anmelden.
Allgemeine Informationen
Ausländer*innen, die
- (Mit-) Eigentum, ein Baurecht, eine persönliche Dienstbarkeit, zum Beispiel ein Wohnrecht, an bebauten oder unbebauten Grundstücken jeder Art in Wien erwerben möchten
oder - eine Vermietung oder Verpachtung im Grundbuch eintragen möchten,
benötigen für die Gültigkeit des Rechtsgeschäftes eine Genehmigung nach dem Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz (WrAuslGEG).
Diese Genehmigungspflicht gilt für alle Arten von Rechtsgeschäften unter Lebenden, zum Beispiel für Kaufverträge, Schenkungsverträge, Dienstbarkeitsverträge oder Scheidungsvergleiche beziehungsweise Scheidungsbeschlüsse.
Als Ausländer*innen gelten Personen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen.
Weiters gelten als Ausländer*innen:
- Juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz im Ausland haben
- Juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz zwar im Inland haben, an denen aber Ausländer*innen überwiegend beteiligt sind
Das heißt, dass entweder der*die Mehrheitsgesellschafter*in ausländische*r Staatsangehörige*r ist oder die mehrheitlich beteiligte juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft ihren Sitz im Ausland hat oder mehr natürliche Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit als mit inländischer Staatsangehörigkeit an der juristischen Person beteiligt sind. - Vereine mit Sitz im Inland, deren stimmberechtigte Mitglieder oder Leitungsorgane überwiegend Ausländer*innen sind
In bestimmten Fällen benötigen Ausländer*innen keine Genehmigung beziehungsweise kann eine Negativbestätigung beantragt werden. Eine Negativbestätigung ist eine Bestätigung der Grundverkehrsbehörde, dass das Rechtsgeschäft von der Genehmigungspflicht ausgenommen ist.
Im Versteigerungsverfahren darf der Zuschlag an Ausländer*innen nur erteilt werden, wenn sie eine Genehmigung nach dem WrAuslGEG oder eine Negativbestätigung vorlegen. Auch ein Höchstgebot durch Ausländer*innen darf nur angenommen werden, wenn der*die Höchstbieter*in eine solche Genehmigung oder Negativbestätigung vorlegt.
Datenschutz
Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information
Voraussetzungen
Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung
Es muss ein soziales oder volkswirtschaftliches Interesse am Zustandekommen des Rechtsgeschäftes oder eine Arrondierung vorliegen. Eine Arrondierung ist eine Erweiterung eines bestehenden Eigentums. Ob ein soziales oder volkswirtschaftliches Interesse oder eine Arrondierung besteht, muss im Antrag mit entsprechenden Angaben begründet werden.
Soziales Interesse
Ein soziales Interesse im Sinne des WrAuslGEG liegt vor allem vor, wenn der Erwerb einer Wohnung oder eines Hauses das dringende Wohnbedürfnis der antragstellenden Person befriedigen soll.
Volkswirtschaftliches Interesse
Volkswirtschaftliches Interesse ist vor allem gegeben, wenn das Erwerbsobjekt der Ansiedelung oder Erweiterung eines Betriebes und der Schaffung von Arbeitsplätzen dient oder wenn durch den Erwerb ein bestehender Betrieb erhalten werden soll. Nur besonders umfangreiche und einen außergewöhnlich hohen volkswirtschaftlichen Nutzen zur Folge habende Investitionen an einem Kaufobjekt, die im Falle des Nicht-Kaufs nicht getätigt würden, können ein volkswirtschaftliches Interesse darstellen. Ein volkswirtschaftliches Interesse ist nur gegeben, wenn die beabsichtigte Tätigkeit auf dem zu erwerbenden Grundstück ausgeführt wird.
Arrondierung
Eine Genehmigung kann erlangt werden, wenn nachgewiesen wird, dass das Grundstück, das erworben werden soll, ausschließlich zur besseren Nutzung eines anderen, bereits im Eigentum der antragstellenden Person stehenden Grundstückes dienen soll und im Vergleich zu diesem nur von geringem Ausmaß ist.
Ausnahmen von der Genehmigungspflicht
In folgenden Fällen muss keine Genehmigung beantragt werden und ist auch keine Negativbestätigung notwendig:
- Wenn Ehegatt*innen oder eingetragene Partner*innen als gemeinsame Erwerbende auftreten und eine*r der beiden die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt. EU-Bürger*innen sind österreichischen Staatsbürger*innen gleichgestellt. Bitte wenden Sie sich für die Eintragung ins Grundbuch direkt an das jeweils zuständige Grundbuchsgericht.
- Wenn ein*e österreichische*r Staatsbürger*in und ein*e Drittstaatsangehörige*r als gemeinsam Erwerbende auftreten und eine Eigentümerpartnerschaft gemäß §13 WEG 2002 eingehen, ist keine Genehmigung erforderlich, wenn
- gleich Wohnungseigentum begründet werden kann,
- das Erwerbsobjekt somit bereits fertig gestellt ist und
- im Grundbuch als eigenes Objekt aufscheint (zum Beispiel "Wohnungseigentum an Wohnung Top 7").
EU-Bürger*innen sind österreichischen Staatsbürger*innen gleichgestellt. Es kann hier auch keine Negativbestätigung ausgestellt werden. Bitte wenden Sie sich für die Eintragung ins Grundbuch direkt an das jeweils zuständige Grundbuchsgericht.
Achtung: Wird zwar die geschilderte Eigentümerpartnerschaft eingegangen, ist das Erwerbsobjekt aber noch nicht fertiggestellt oder scheint es noch nicht als eigenes Objekt im Grundbuch auf, ist dieser Erwerb für die drittstaatsangehörige Person genehmigungspflichtig. In Kaufverträgen ist dies meistens mit "künftigem Wohnungseigentum" und "Einräumung von Wohnungseigentum nach § 40 Abs. 2 WEG 2002" formuliert.
- Beim Erwerb durch EWR-Bürger*innen (natürliche und juristische Personen) und Schweizer natürliche Personen. Hier ist weder eine Genehmigung noch eine Negativbestätigung erforderlich. Auf Antrag kann aber eine Negativbestätigung ausgestellt werden.
- Wenn es sich um ein "bewegliches Gut" (= Superädifikat) handelt. Das Eigentum an einem beweglichen Gut wird nicht im Grundbuch selbst eingetragen, sondern nur durch entsprechende Urkunden beim Grundbuchsgericht hinterlegt. Ein bewegliches Gut könnte zum Beispiel eine Markt- oder Praterhütte sein. Es kann hier keine Negativbestätigung ausgestellt werden. Wenden Sie sich hier bitte direkt an das jeweils zuständige Grundbuchsgericht.
- Bei Rechtsgeschäften von Todes wegen, das heißt Eigentumserwerb aufgrund einer letztwilligen Verfügung oder einer Einantwortungsurkunde. Es kann hier auch keine Negativbestätigung ausgestellt werden. Bitte wenden Sie sich in einem solchen Fall direkt an das jeweils zuständige Grundbuchsgericht.
- Beim Erwerb durch Personen, die unter das Brexit-Austrittsabkommen fallen und damit im Besitz eines Aufenthaltstitels "Artikel 50 EUV" für Österreich sind
- Wenn sich die Genehmigungsfreiheit aus anderen staatsvertraglichen Verpflichtungen ergibt
Voraussetzungen für die Ausstellung einer Negativbestätigung
Wenn ein Rechtserwerb grundsätzlich genehmigungspflichtig wäre, aber aufgrund eines Ausnahmetatbestandes nach § 3 Z 2 oder 3 WrAuslGEG von der Genehmigungspflicht ausgenommen ist, können Sie eine Negativbestätigung beantragen. Den Ausnahmetatbestand müssen Sie nachweisen.
Ausnahmetatbestände nach § 3 Z 2 WrAuslGEG:
- § 3 Z 2 lit. a WrAuslGEG: Freizügigkeit der Arbeitnehmer gemäß Art. 28 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- § 3 Z 2 lit. b WrAuslGEG: Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 31 und 34 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- § 3 Z 2 lit. c WrAuslGEG: Freier Dienstleistungsverkehr gemäß Art. 36 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- § 3 Z 2 lit. d WrAuslGEG: Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß Richtlinie 2004/38/EG
Das betrifft unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger*innen und deren Angehörige. Das sind Personen mit einer Anmeldebescheinigung oder einer Bescheinigung des Daueraufenthalts oder einer Aufenthaltskarte oder einer Daueraufenthaltskarte. - § 3 Z 2 lit. e WrAuslGEG: Kapitalverkehrsfreiheit gemäß Art. 40 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
Ausnahmetatbestände nach § 3 Z 3 WrAuslGEG
Das betrifft zum Beispiel Mitarbeiter*innen folgender Institutionen: UNO, OPEC, OPEC-Fonds, IAEO, UNIDO, CTBTO, OSZE, ICMPD, Joint Vienna Institute, Europäisches Patentamt, EGC, Weltbank (Internationale Bank für Wiederaufbau) oder IOM.
Für folgende Personen kann eine Negativbestätigung ausgestellt werden
- EU/EWR- und Schweizer Bürger*innen
Es ist grundsätzlich keine Negativbestätigung erforderlich, kann aber auf Antrag für in Österreich lebende Personen unter Vorlage der Dokumentation nach dem NAG ausgestellt werden. - Schweizer juristische Personen
(Anhang 1, Art. 25 Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Freizügigkeit der Vertragsparteien) - Britische Staatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel "Art. 50 EUV" haben
(Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreiches Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft, Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 29/7 vom 31.01.2020) - Japanische Staatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel für Österreich haben (Art. I Z 5 des Handels- und Schifffahrtsvertrages zwischen Österreich und Japan vom 1. Jänner 1932, BGBl. Nr. 46/1932)
Fristen und Termine
Keine
Zuständige Stelle
- Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35)
- 20., Dresdner Straße 93
- E-Mail: servicecenter@ma35.wien.gv.at
- Telefon: +43 1 4000-3535
Verfahrensablauf
Das komplette Verfahren nach dem WrAuslGEG kann elektronisch abgewickelt werden. Ein persönlicher Kontakt oder eine persönliche Vorsprache bei der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) ist nicht erforderlich.
Erforderliche Unterlagen
Genehmigung
Für jede Genehmigung
- Unterfertigter und beglaubigter Vertrag über das Rechtsgeschäft
Das kann zum Beispiel ein Kaufvertrag oder ein Schenkungsvertrag sein. Ein Vertragsentwurf ist nicht ausreichend. - Aktueller Grundbuchauszug des Erwerbsobjektes - bei Baurecht zur Einlagezahl (EZ) und zur Baurechteinlagezahl (BREZ)
- Nachweis der Staatsangehörigkeit der erwerbenden Person
Ein Nachweis ist zum Beispiel ein Reisepass. - Aufenthaltstitel der erwerbenden Person
- Für juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften:
- Unternehmensunterlagen, zum Beispiel aktueller Firmenbuchauszug
- Nachweis der Staatsangehörigkeit der Mehrheitsgesellschafter*innen bei Sitz in Österreich
- Für Vereine:
- Auszug aus dem Vereinsregister und den Vereinsstatuten
- Nachweis der Staatsangehörigkeit, zum Beispiel durch einen Reisepass, der überwiegend stimmberechtigten Mitglieder und des Leitungsorganes des Vereins
Für die Genehmigung aufgrund sozialen Interesses zusätzlich
- Rechtliche Grundlage des derzeitigen Wohnsitzes, zum Beispiel ein Mietvertrag oder eine Wohnrechtsvereinbarung
- Bekanntgabe des Verwendungszwecks des Erwerbsobjektes
- Bei Erwerb zu Wohnzwecken: Bekanntgabe, wer im zu erwerbenden Objekt leben wird (Name, Geburtsdatum und Beziehung zur antragstellenden Person)
- Bekanntgabe, ob die antragstellende Person oder deren Ehegatt*in oder eingetragene*r Partner*in bereits Eigentümer*in einer Immobilie in Österreich ist
Wenn ja:- Entsprechender Grundbuchauszug
- Angaben und Nachweise zur aktuellen und künftigen Nutzung dieses Eigentumsobjektes
- Wenn die antragstellende Person aktuell in einem anderen Bundesland wohnt:
- Angaben, ob ein Umzug nach Wien geplant ist und wenn ja, Nachweise über die für den Umzug gesetzten Schritte
- Beim nachträglichen Erwerb von KFZ-Stellplätzen:
- Führerschein der erwerbenden Person
- Zulassungsschein
Für die Genehmigung aufgrund volkswirtschaftlichen Interesses zusätzlich
- Rechtliche Grundlage des derzeitigen Unternehmenssitzes, zum Beispiel ein Mietvertrag oder eine Nutzungsvereinbarung
- Erläuterung, inwiefern das dem Antrag zugrundeliegende Rechtsgeschäft ein volkswirtschaftliches Interesse erfüllt
- Angaben und Nachweise darüber, ob der Erwerb für die Ansiedelung oder Erweiterung eines Betriebes oder für den Erhalt eines bestehenden Betriebes erforderlich ist
- Angaben und Nachweise, zum Beispiel Ausschreibungen, Einstellungszusagen oder arbeitsrechtliche Vorverträge, darüber, ob durch den Erwerb Arbeitsplätze erhalten und/oder geschaffen werden sollen
- Businessplan
- Grundrissplan des Erwerbsobjektes und Angaben zur künftigen Nutzung der einzelnen Bereiche
- Angaben und Nachweise, zum Beispiel Gewerbeschein, zur Tätigkeit der erwerbenden Person
- Angaben und Nachweise, zum Beispiels Einreich-, Bau- oder Finanzierungspläne, darüber, ob am Erwerbsobjekt Umbau- oder Erweiterungsarbeiten durchgeführt werden sollen
Für die Genehmigung aufgrund von Arrondierung zusätzlich
- Aktueller Grundbuchauszug des bereits im Eigentum der antragstellenden Person stehenden Objektes, zu dessen besseren Nutzung der Erwerb dienen soll
- Angaben und Nachweise über die Größe des im Eigentum der antragstellenden Person stehenden Objektes
- Angaben und Nachweise über die Größe des Erwerbsobjektes
- Angaben zum Verwendungszweck des im Eigentum der antragstellenden Person stehenden Objektes
- Angaben zum Verwendungszweck des Erwerbsobjektes
- Lagepläne, aus denen hervorgeht, wo genau sich das im Eigentum der antragstellenden Person stehende Objekt und das Erwerbsobjekt jeweils befinden und ob diese aneinander angrenzen
Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Dokumente erforderlich sein. Die eventuell fehlenden Unterlagen können Sie per Post oder E-Mail nachreichen.
Dokumente, die nicht in deutscher Sprache erfasst sind, müssen von einem*einer Gerichtsdolmetscher*in übersetzt werden.
Negativbestätigung
Für jede Art der Negativbestätigung
- Unterfertigter und beglaubigter Vertrag über das Rechtsgeschäft
Das kann zum Beispiel ein Kaufvertrag oder ein Schenkungsvertrag sein. Ein Vertragsentwurf ist nicht ausreichend. - Grundbuchauszug des Erwerbsobjektes
- Natürliche Personen:
- Aufenthaltstitel oder Legitimationskarte
- Reisepass
- Juristische Personen:
- Firmenbuchauszug
- Reisepässe sämtlicher beteiligter natürlicher Personen auf oberster Gesellschafter*innen-Ebene
- Firmenbuchauszüge sämtlicher beteiligter juristischer Personen auf 1. Ebene
- Vereine:
- Auszug aus dem Vereinsregister und Vereinsstatuten
- Nachweis der Staatsangehörigkeit, zum Beispiel durch einen Reisepass, der stimmberechtigten Mitglieder und des Leitungsorganes des Vereins
Für eine Negativbestätigung aufgrund des Ausnahmetatbestandes nach § 3 Z 2 lit. e WrAuslGEG (Kapitalverkehrsfreiheit) zusätzlich
- Aufenthaltstitel der antragstellenden Person aus dem EU-Ausland
- Nachweise darüber, dass sich der Lebensmittelpunkt der antragstellenden Person im EU-Ausland befindet
Nachweise sind zum Beispiel ein Meldenachweis, eine Arbeitsbestätigung, eine Krankenversicherung oder eine Bankbestätigung.
Für eine Negativbestätigung aufgrund der Ausnahmetatbestände nach § 3 Z 3 WrAuslGEG zusätzlich
Das gilt zum Beispiel für Mitarbeiter*innen von folgenden Institutionen:
- UNO:
- Bestätigung der UNO, dass die antragstellende Person Angestellte*r im Sinne des Art. 1 Abschnitt 1 lit. g des Abkommens zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der Vereinten Nationen in Wien ist und ihr damit die Privilegien gemäß Art. XII Abschnitt 37 lit. l zukommen
- UNO bei gemeinsamem Erwerb von Ehepartner*innen:
- Heiratsurkunde
- Legitimationskarte des*der Ehepartner*in (UNO-Mitarbeiter*in)
- Bestätigung der UNO, dass der*die Ehepartner*in Angestellte*r im Sinne des Art. I Abschnitt 1 lit. g des Abkommens zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der Vereinten Nationen in Wien ist und ihm*ihr damit die Privilegien gemäß Art. XII Abschnitt 37 lit. l zukommen
- OPEC:
- Bestätigung der OPEC, dass die antragstellende Person Angestellte*r im Sinne des Art. 1 lit. i des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Organisation der erdölexportierenden Länder über dem Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder ist und ihr daher die Privilegien gemäß Art. 22 lit. g zukommen
- OPEC-Fonds:
- Bestätigung des OPEC-Fonds, dass die antragstellende Person Angestellte*r im Sinne des Art. 1 lit. k des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung über den Amtssitz des Fonds ist und ihr damit die Privilegien gemäß Art. 22 Z 1 lit. l zukommen
- IAEO:
- Bestätigung der IAEO, dass die antragstellende Person Angestellte*r im Sinne des Art. I lit. des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation über den Amtssitz der Internationalen Atomenergie-Organisation ist und ihr damit die Privilegien gemäß Art. XV Abschnitt 38 lit. h zukommen
- IAEO bei gemeinsamem Erwerb von Ehepartner*innen:
- Heiratsurkunde
- Legitimationskarte des*der Ehepartner*in (IAEO-Mitarbeiter*in)
- Bestätigung der IAEO, dass der*die Ehepartner*in Angestellte*r im Sinne des Art. I lit. o des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation über den Amtssitz der Internationalen Atomenergie-Organisation ist und ihm*ihr damit die Privilegien gemäß Art. XV Abschnitt 38 lit. h zukommen
- UNIDO:
- Bestätigung der UNIDO, dass die antragstellende Person Angestellte*r im Sinne des Art. I Abschnitt I lit. h des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung über dem Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung ist und ihr damit die Privilegien nach Art. XII Abschnitt 37 lit. l zukommen
- CTBTO
- Bestätigung der CTBTO, dass die antragstellende Person Angestellte*r im Sinne des Art. I Abschnitt 1 lit. j des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Vorbereitenden Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen über dem Amtssitz der Kommission ist und ihr damit die Privilegien gemäß Art. XV Abschnitt 45 lit. f zukommen
- CTBTO bei gemeinsamem Erwerb von Ehepartner*innen:
- Heiratsurkunde
- Legitimationskarte des*der Ehepartner*in (CTBTO-Mitarbeiter*in)
- Bestätigung der CTBTO, dass der*die Ehepartner*in Angestellte*r im Sinne des Art. I Abschnitt 1 lit. j des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der vorbereitenden Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen über dem Amtssitz der Kommission ist und ihr*ihm daher die Privilegien gemäß Art. XV Abschnitt 45 lit. f zukommen
- OSZE:
- Bestätigung der OSZE, dass die antragstellende Person Angestellte*r im Sinne des Art. I Abschnitt 1 lit. g des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa über dem Amtssitz der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa ist und ihr damit die Privilegien gemäß Art. XV Abschnitt 28 (l) zukommen
- ICMPD:
- Bestätigung der ICMPD, dass die antragstellende Person Angestellte*r im Sinne des Art. 1 lit. d des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem internationalen Zentrum für Migrationspolitikentwicklung über dem Amtssitz des internationalen Zentrums für Migrationspolitikentwicklung ist und ihr damit die Privilegien gemäß Art. 14 lit. h zukommen
- Joint Vienna Institute:
- Bestätigung des Joint Vienna Institute, dass die antragstellende Person Angestellte*r im Sinne des Art. 1 lit. d des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Joint Vienna Institute über den Amtssitz des Joint Vienna Institute ist und ihr damit die Privilegien gemäß Art. 14 Abs. 1 lit. h zukommen
- Europäisches Patentamt:
- Bestätigung des Europäischen Patentamtes, dass die antragstellende Person Bedienstete*r im Sinne des Art. 1 lit. e des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der europäischen Patentorganisation über den Sitz der Dienststelle Wien des Europäischen Patentamts ist und ihr damit die Privilegien gemäß Art. 14 Abs. 1 lit. f zukommen
- EGC:
- Bestätigung der EGC, dass die antragstellende Person Angestellte*r im Sinne des Art. 1 lit. d des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Energiegemeinschaft über den Sitz des Sekretariats der Energiegemeinschaft ist und ihr damit die Privilegien gemäß Art. 14 Abs. 1 lit. h zukommen
- Weltbank (Internationale Bank für Wiederaufbau):
- Bestätigung der Internationalen Bank für Wiederaufbau, dass die antragstellende Person Angestellte*r im Sinne des Art. 1 lit. f des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, der Internationalen Finanz-Corporation und der Multilateralen Investitions-Garantie Agentur über die Einrichtung von Verbindungsbüros in Wien ist und ihr damit die Privilegien des Art. 14 Abs. 1 lit. h zukommen
- Weltbank bei gemeinsamem Erwerb von Ehepartner*innen:
- Heiratsurkunde
- Legitimationskarte des*der Ehepartner*in (Weltbank-Mitarbeiter*in)
- Bestätigung der Internationalen Bank für Wiederaufbau, dass der*die Ehepartner*in Angestellte*r im Sinne des Art. 1 lit. f des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, der Internationalen Finanz-Corporation und der multilateralen Investitions-Garantie Agentur über die Einrichtung von Verbindungsbüros in Wien ist und ihm*ihr damit die Privilegien des Art. 14 Abs. 1 lit. h zukommen
- IOM:
- Bestätigung der IOM, dass die antragstellende Person Angestellte*r im Sinne des Art. 1 lit. h des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Organisation für Migration über den rechtlichen Status der Organisation in Österreich und den Sitz ihres Büros in Wien ist und ihr damit die Privilegien des Art. 15 Abs. 1 lit. h zukommen
Für alle Unterlagen gilt:
Wenn Ihre Unterlagen in einer anderen Sprache als Deutsch oder Englisch sind, benötigen Sie auch eine deutsche Übersetzung. Diese Übersetzung muss von einem*einer gerichtlich beeideten Übersetzer*in oder Dolmetscher*in gemacht oder bestätigt sein.
Internationale mehrsprachige Dokumente müssen nicht übersetzt werden.
Viele ausländische Originaldokumente müssen entweder mit einer diplomatischen Beglaubigung oder mit einer Apostille versehen werden. Beides bestätigt, dass Ihre Dokumente echt sind.
Länderliste für Apostillen und diplomatische Beglaubigungen
Es kann sein, dass Sie weitere Dokumente vorlegen müssen.
Wenn Sie Unterlagen nachreichen, müssen Sie diese per Post oder E-Mail an die für Sie zuständige Stelle schicken. E-Mails, die Sie an die persönliche E-Mail-Adresse von Mitarbeiter*innen schicken, gelten nicht als rechtswirksam eingebracht.
Und Sie müssen für E-Mails und Beilagen die von der Stadt Wien unterstützten Dokumentenformate verwenden. Dokumente, die als Downloadlink geschickt werden, können nicht geöffnet werden. Wenn Sie Beilagen in einem Format schicken, das aus Sicherheitsgründen nicht unterstützt wird, bekommen Sie eine E-Mail, die Sie auf das Problem hinweist.
Informationen zur ordnungsgemäßen Übermittlung von Unterlagen, Schreiben und Dokumenten finden Sie unter "Die Stadt Wien elektronisch kontaktieren".
Kosten und Zahlung
- Verwaltungsgebühren für die Erteilung der Genehmigung:
- Erwerb des Eigentums oder Miteigentums: 76,30 Euro pro antragstellender Person
- Erwerb eines Rechtes der persönlichen Dienstbarkeit, wie Wohnrecht: 47,23 Euro pro antragstellender Person
- Für Niederschriften im Verfahren zur Ausstellung einer Genehmigung: 3,99 Euro
- Für die Rechtskraftklausel:
- 3,27 Euro Verwaltungsgebühr
- 21 Euro Bundesgebühr
- Dazu kommen noch folgende Bundesgebühren:
- 21 Euro für den Antrag jeder antragstellenden Person und Einlagezahl
- 6 Euro jedoch höchstens 36 Euro für jede Beilage in Kopie pro Bogen
Sie können bar, mit Bankomatkarte oder mit Kreditkarte oder durch Banküberweisung bezahlen.
Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.
Mit dem "IBAN-Checker" können Sie überprüfen, ob es sich um eine Bankverbindung der Stadt Wien handelt.
Formular
- Online-Formular: Ausländergrunderwerb - Genehmigung und Negativbestätigung - Antrag
- Online-Formular: Ausländergrunderwerb - Genehmigung und Negativbestätigung - Antrag mit Stadt Wien Konto
Zusätzliche Informationen
Grunderwerb außerhalb Wiens
Der Grundverkehr ist in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache. Deshalb gilt für den Erwerb von Liegenschaften außerhalb von Wien das Grundverkehrsgesetz des jeweiligen Bundeslandes.
Rechtliche Grundlagen:
- Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz
- Amtssignatur der Stadt Wien gemäß § 19 E-Government-Gesetz (E-GovG)
- Beschluss des OGH vom 24.1.2006, 5Ob212/06x (Nicht-Anwendung der § 5 Abs. 1 und 4 Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz auf Unionsbürger*innen)
- Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 11.2.2010 in der Rechtssache C 541/08, "Fokus Invest" (Genehmigungsfreiheit für Schweizer natürliche Personen)
- Beschluss des OGH vom 18.5.2016, 5Ob232/15a (Erwerb von Wohnungseigentum durch eine Eigentümerpartnerschaft)
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- Letzte Aktualisierung: 08.10.2025, 08.08 Uhr
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