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Änderung der Betriebsart (Gastgewerbe) - Anzeige

Allgemeine Informationen

Unter Betriebsart ist die Gestaltung Ihres Gastgewerbebetriebes zu verstehen. Sie hängt z. B. von der Einrichtung und Ausstattung der Betriebsräume und der Betriebsführung ab. Beispiele für typische Betriebsarten sind Bar, Eissalon, Gasthaus, Kaffeehaus, Restaurant.

Wenn Sie die Betriebsart Ihres Gastgewerbes ändern möchten, müssen Sie das der Behörde melden.

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

Sie haben eine aufrechte Berechtigung für das Gastgewerbe.

Fristen und Termine

Die Anzeige der Änderung der Betriebsart des Gastgewerbes muss unverzüglich erstattet werden.

Zuständige Stelle

Die Anzeige muss beim Magistratischen Bezirksamt des Gewerbestandortes erstattet werden.

Authentifizierung/Signatur

Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrags ist nicht vorgesehen.

Erforderliche Unterlagen

Bei einem Wechsel von einer befähigungsnachweisfreien Betriebsart [z. B.: Gastgewerbe in der Betriebsart Verabreichung von Speisen in einfacher Art und Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen, wenn hiebei nicht mehr als 8 Verabreichungsplätze (zum Genuss von Speisen und Getränken bestimmte Plätze) bereitgestellt werden] auf eine Betriebsart, die einen Befähigungsnachweis erfordert, müssen Sie Unterlagen zum Befähigungsnachweis vorlegen.

Art und Format der vorzulegenden Nachweise:
Nähere Informationen zum Einbringen von Unterlagen finden Sie hier: Die Stadt Wien elektronisch kontaktieren

Kosten und Zahlung

Keine

Formular

Online-Formular: Änderung der Betriebsart (Gastgewerbe) - Anzeige

Zusätzliche Informationen

Rechtliche Grundlage: Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994): § 111 Abs. 5

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen 4 Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

Hilfs- und Problemlösungsdienst

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Für den Inhalt verantwortlich

Zuständige Stelle

Letzte Aktualisierung

20. Oktober 2025

Feedback an die Europäische Kommission:

Kontakt

Stadt Wien - Gewerberecht, Datenschutz und Personenstand

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