Flugzettelverteilung - Antrag

Allgemeine Informationen

Für die Verteilung von Flugzetteln bzw. "Flyern" auf öffentlichen Verkehrsflächen muss eine Bewilligung eingeholt werden.

Die Erledigungsdauer hängt unter anderem davon ab, ob eine Verhandlung notwendig ist. Eine Verhandlung ist beispielsweise notwendig, wenn Flugzettel an Autofahrer*innen in einem Kreuzungsbereich oder an Passant*innen in einer Fußgängerzone verteilt werden sollen.

Ist keine Verhandlung notwendig, spricht man von einer sogenannten "generellen Bewilligung".

Eine generelle Bewilligung gilt für das Verteilen von Werbematerial in den Straßen Wiens ohne Angabe konkreter Örtlichkeiten. Sie wird für maximal 2 Monate erteilt. Dabei sind nachstehende Einschränkungen zu beachten. An folgenden Orten dürfen Flugzettel nicht bzw. nur mit Genehmigung durch die Behörde verteilt werden:

  • Eine stationäre Verteilung, also das Stehenbleiben auf Straßen und Plätzen
  • Eine Verteilung an folgenden Örtlichkeiten:
    • An Kreuzungen mit KFZ-Verkehr
    • In sämtlichen FußgängerInnen-Passagen und -Zonen sowie verkehrsarmen Zonen
    • Im Inneren von Verkehrsbauwerken
    • In öffentlichen Gartenanlagen
    • Auf Märkten
    • Auf Brücken
    • In der Mariahilfer Straße im gesamten Bereich des 6. und 7. Bezirkes
    • In Wien 1., Stephansplatz Nummer 6 bis 7 und gegenüber
    • In der Kärntner Straße zwischen Kärntner Ring und Walfischgasse inklusive Herbert-von-Karajan-Platz und Rotenturmstraße
    • In Wien 2., Praterstern
    • In Wien 17., Elterleinplatz Nummer 11 bis 13 (im Bereich des Alszauberbrunnens)
    • Im Bereich der Hofburg
    • Im Gebiet des Praters (begrenzt von der Ausstellungsstraße - Vorgartenstraße - Meiereistraße - Stadionalle - Lusthausstraße - Rustenschacherallee - Sportklubstraße - Vivariumstraße - Helenengasse - Praterstern, wobei die genannten Straßenzüge selbst in diesem Verbot inkludiert sind)
    • Im Umkreis von 100 Metern um das Gelände des Museumsquartiers
    • Im Umkreis von je 100 Metern der Eingänge zum Schloß Schönbrunn
  • Eine Verteilung vor Gebäuden, in denen Dienststellen des Bundes, der Stadt Wien oder des Landes Niederösterreich sowie diplomatische oder konsularische Vertretungen untergebracht sind, vor Markthallen, Schulen, Bahnhöfen, Kirchen, Friedhöfen und in deren nächster Umgebung, im Bereich von Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel, auf Straßeninseln, vor Theatern und anderen Vergnügungsstätten, sowie vor Ausstellungshallen während der Ausstellungszeit.

Voraussetzungen

Keine

Fristen und Termine

Für eine generelle Bewilligung muss ein entsprechender Antrag mindestens 10 Werktage (ohne Samstage, Sonn- und Feiertage) vor der geplanten Verteilung eingebracht werden.

Für eine Flugzettelverteilung, die nicht durch die generelle Bewilligung abgedeckt ist, muss der Antrag mindestens 3 Wochen - empfohlen werden 5 Wochen - vor Beginn der Verteilung eingebracht werden.

Zuständige Stelle

Verkehrsorganisation und technische Verkehrsangelegenheiten (MA 46)
12., Niederhofstraße 21
Kundencenter: 1. Stock, Eingang: 12., Ignazgasse 4
Telefon: +43 1 95559
Fax: +43 1 4000-99-92110
E-Mail: post@ma46.wien.gv.at

Bitte beachten Sie die derzeit gültigen Coronavirus-Sicherheitsvorkehrungen in den Wiener Ämtern.

Anträge können im Kundencenter, Montag bis Freitag von 8 bis 15 Uhr eingereicht werden. Am Karfreitag, am 24.12. und am 31.12. von 8 bis 12 Uhr (Kassa, Bescheidabholung von 8 bis 11 Uhr) geöffnet; an gesetzlichen Feiertagen geschlossen.

Erforderliche Unterlagen

Der schriftliche Antrag muss folgende Angaben enthalten:

  • Name (inklusive Geburtsdatum) bzw. Firmenname (inklusive Firmenbuchnummer und UID-Nummer) sowie für Rückfragen: Telefonnummer oder E-Mail-Adresse der Antragsteller*innen
  • Datum und Uhrzeit der geplanten Verteilung
  • Örtlichkeiten der geplanten Verteilung
  • Anzahl der verteilenden Personen
  • Ein Flugzettel als Muster muss beigelegt werden.

Kosten und Zahlung

  • 14,30 Euro Bundesgebühr
  • 3,90 Euro Beilage
  • 52,32 Euro Verwaltungsabgabe

Bei Abhaltung einer Verhandlung fallen zusätzliche Bundesgebühren und Kommissionsgebühren an, die sich nach der Dauer der Verhandlung richten.

Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.

Zusätzliche Informationen

Flugzettel müssen den Namen der Medieninhaber*innen (für den Inhalt verantwortlich) und der Hersteller*innen (für den Druck verantwortlich) sowie Angaben zum Sitz der Medieninhaber*innen enthalten.

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