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Bewilligung einer zivilen Luftfahrtveranstaltung - Antrag

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Allgemeine Informationen

Wettbewerbe und Schauvorstellungen, an denen Zivilluftfahrzeuge beteiligt sind, sind gemäß § 126 Abs. 1 Luftfahrtgesetz (LFG) genehmigungspflichtig.

Die Bewilligung wird nicht erteilt, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere die Verkehrssicherheit, durch diese Veranstaltung gefährdet werden könnte.

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

Keine

Fristen und Termine

Die Erledigung des Verfahrens hängt von der jeweils individuellen Ausgangslage ab. Eine unvollständige Vorlage von Dokumenten verzögert das Verfahren.

Zuständige Stelle

Amt der Wiener Landesregierung
Bau-, Energie-, Eisenbahn- und Luftfahrtrecht (MA 64)
Gruppe Energie
8., Lerchenfelder Straße 4
Telefon: +43 1 4000-89919
Fax: +43 1 4000-99-89910
E-Mail: post@ma64.wien.gv.at

Amtsstunden: Montag bis Freitag 7.30 bis 15.30 Uhr
Am Karfreitag, am 24.12. und am 31.12. von 7.30 bis 12 Uhr; an gesetzlichen Feiertagen geschlossen.

Sie haben die Möglichkeit, Ihre Ansuchen online, per E-Mail oder per Post einzubringen.
Für eine telefonische Abklärung sind wir während der Amtsstunden erreichbar.

Persönliche Termine (Parteienverkehr) sind nach vorheriger Vereinbarung während der Amtsstunden möglich.

Ansprechpersonen

1. bis 12. Bezirk: Mag.a Anna Zimm - Telefon: +43 1 4000-89962
13. bis 23. Bezirk: Stefan Steininger, LL.M. (WU) - Telefon: +43 1 4000-89944

Authentifizierung/Signatur

Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrags ist nicht vorgesehen.

Erforderliche Unterlagen

Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:

  • Genaue Bezeichnung des Veranstaltungsortes (Lande/Abflugplatz), eventuell mit Skizze/Plan
  • Zeitpunkt bzw. Zeitraum der Luftfahrtveranstaltung
  • Zweck der Luftfahrtveranstaltung
  • Ablauf der Luftfahrtveranstaltung
  • Beschreibung und Kennzeichen des Luftfahrzeuges bzw. der Luftfahrzeuge
  • Name der Pilot*innen (inklusive Nummer des Pilotenscheines)
  • Wird der Antrag von einer juristischen Person eingebracht: Auszug aus dem Firmenbuch mit Unterschrift der zur Vertretung nach außen Befugten
  • Bei Vollmachtserteilung: Vorlage der Vollmacht

Art und Format der vorzulegenden Nachweise:
Nähere Informationen zum Einbringen von Unterlagen finden Sie hier: Die Stadt Wien elektronisch kontaktieren

Kosten und Zahlung

Die Kosten müssen nach Abschluss des Verfahrens bezahlt werden und betragen:

  • 65 Euro Bundesverwaltungsabgabe
  • 14,30 Euro für den Antrag (Gebühr nach dem Gebührengesetz - GebG)
  • In der Regel zwischen 15,26 und 45,78 Euro Kommissionsgebühren je nach Dauer

Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.

Formular

Zusätzliche Informationen

Die Antragsteller*innen müssen eine geeignete Person einsetzen, die vor Ort anwesend ist und für die Einhaltung der Sicherheitsvorschrift während der Luftfahrtveranstaltung sorgt. Name, Adresse und Telefonnummer dieser Person muss der Behörde im Ermittlungsverfahren, spätestens jedoch drei Tage vor der Veranstaltung bekanntgegeben werden.

Die zivile Luftfahrtveranstaltung ist nur mit Zustimmung der bzw. des über das Grundstück Verfügungsberechtigten zulässig.

Für die Durchführung der Luftfahrtveranstaltung kann auch die Bewilligung zur Unterschreitung der Mindestflughöhe sowie zum Einflug in das Flugbeschränkungsgebiet Wien erforderlich sein. Sie wird von der Austro Control GmbH bzw. der angeschlossenen Flugplatzkontrollstelle Schwechat, Telefon +43 1 05 17 03-0; E-Mail: info@austrocontrol.at erteilt.

Wenn die Veranstaltung über den bloßen Wettbewerb bzw. die Schauvorstellung von Zivilluftfahrzeugen hinausgeht, muss in der Regel eine Veranstaltungsbewilligung des Dezernats V - Technische Angelegenheiten des Veranstaltungswesens (MA 36-V), +43 1 4000-36310; E-Mail: post@ma36.wien.gv.at, eingeholt werden.

Für Drohnen (unbemannte Luftfahrzeuge) ist die Austro Control GmbH die zuständige Behörde.

Rechtliche Grundlage: Luftfahrtgesetz (LFG): § 126 Abs. 1

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen 4 Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

Hilfs- und Problemlösungsdienst

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Letzte Aktualisierung

30. Mai 2023

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