Verlängerung der Sperrzeiten - Antrag

Ist Ihre Veranstaltung anmeldepflichtig, werden abweichende Sperrzeiten bereits bei der Anmeldung Ihrer Veranstaltung mitberücksichtigt.

Die Verlängerung der Sperrzeit können Sie mittels Online-Formular beantragen.

Allgemeine Informationen

Veranstaltungen dürfen grundsätzlich nicht vor 6 Uhr beginnen und müssen im Freien oder in Zelten um 22 Uhr und in Räumlichkeiten um 2 Uhr beendet sein (§ 24 Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 - Wr. VG).

Sie können jedoch einen Antrag auf Festlegung einer abweichenden Sperrzeit stellen (Sperrzeitenverlängerung).

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

Bei anmeldepflichtigen Veranstaltungen oder bei einer Eignungsfeststellung wird eine abweichende Sperrzeit im Bescheid über die Kenntnisnahme der Anmeldung oder der Eignungsfeststellung festgesetzt. In diesen Fällen ist kein eigenes Verfahren zur Festsetzung einer abweichenden Sperrzeit erforderlich.

Fristen und Termine

Keine

Zuständige Stelle

Gewerbetechnik, Feuerpolizei und Veranstaltungen (MA 36)
20., Dresdner Straße 73-75, 4. Stock
E-Mail: post@ma36.wien.gv.at
Öffnungszeiten: Montag bis Mittwoch und Freitag von 9 bis 12 Uhr, Donnerstag von 9 bis 17 Uhr
Am Karfreitag, am 24. Dezember und am 31. Dezember sowie an gesetzlichen Feiertagen geschlossen.
Telefon: +43 1 4000-36336
Telefonische Erreichbarkeit: Montag bis Freitag von 9 bis 15 Uhr; Am Karfreitag von 9 bis 12 Uhr
Am 24. Dezember und am 31. Dezember sowie an gesetzlichen Feiertagen findet keine telefonische Beratung statt.

Erforderliche Unterlagen

Für den Antrag brauchen Sie:

  • Name der Veranstaltung
  • Datum, Beginn und Dauer der Veranstaltung
  • Ort der Veranstaltung
  • Höchstzahl der gleichzeitig und insgesamt anwesenden Besucherinnen und Besucher sowie der sonstigen anwesenden Personen
  • Name, Geburtsdatum und Wohnadresse der Veranstalterin oder des Veranstalters

Kosten und Zahlung

Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus der aktuellen Verordnung der Wiener Landesregierung über Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren.

Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.

Formular

Zusätzliche Informationen

Rechtliche Grundlage: Wiener Veranstaltungsgesetz

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