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Bestellung zu JagdaufseherInnen (BerufsjägerInnen) - Antrag

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Allgemeine Informationen

Der Aufgabenbereich der Jägerinnen und Jäger umfasst die Beobachtung, Klassifizierung, Bestandszählung, Hege und Bejagung von Wildtieren zur Sicherung eines artenreichen Wildbestandes im Revier.

Jägerinnen und Jäger treffen auch Maßnahmen im Bereich der Waldbewirtschaftung, um die Lebensgrundlagen gefährdeter Tiere zu sichern. In diesem Zusammenhang werden sie auch häufig zu forstwirtschaftlichen Tätigkeiten herangezogen.

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

Die Jagdausübungsberechtigten müssen für einen regelmäßigen und ausreichenden Jagdschutz sorgen. Der Jagdschutz wird von Jagdaufseherinnen und Jagdaufsehern ausgeübt.

Die Jagdausübungsberechtigten sind verpflichtet Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher in entsprechender Anzahl, mindestens jedoch eine Jagdaufseherinnen bzw. einen Jagdaufseher für jedes Jagdgebiet, zu bestellen.

Für jedes Jagdgebiet, das überwiegend aus Waldflächen besteht und größer als 1.000 Hektar ist, sowie für jedes Jagdgebiet, das ohne Rücksicht auf die Kulturart der bejagdbaren Flächen eine größer als 2.000 Hektar ist, muss zumindest eine Jagdaufseherin bzw. ein Jagdaufseher bestellt werden (Berufsjägerin bzw. Berufsjäger). Die Berufsjägerinnen und Berufsjäger versehen hauptberuflich oder neben den Aufgaben des Forstschutzes die Aufgaben des Jagdschutzes.

Fristen und Termine

Keine

Zuständige Stelle

Abteilung für Wasserrecht (MA 58)
20., Dresdner Straße 73-75, (1. Stock)
Telefon: +43 1 4000-96815
Fax: + 43 1 4000-99-96810
E-Mail: post@ma58.wien.gv.at

Parteienverkehr: Montag bis Freitag von 8 bis 12 Uhr
Amtsstunden: Montag bis Freitag von 7.30 bis 15.30 Uhr
Am Karfreitag, am 24.12. und am 31.12. von 7.30 bis 12 Uhr; an gesetzlichen Feiertagen geschlossen.
Hinweise zu den Öffnungszeiten von Ämtern und Behörden

Authentifizierung/Signatur

Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrags ist nicht vorgesehen.

Erforderliche Unterlagen

Für den Antrag zur Bestellung einer Jagdaufseherin bzw. eines Jagdaufsehers müssen folgende Unterlagen vorgelegt werden:

  • Gültige Landesjagdkarte
  • Bestätigung über die erfolgreiche Ablegung der JagdaufseherInnenprüfung

Art und Format der vorzulegenden Nachweise:
Nähere Informationen zum Einbringen von Unterlagen finden Sie hier: Die Stadt Wien elektronisch kontaktieren

Kosten und Zahlung

Für jeden Antrag muss eine Gebühr von 14,30 Euro bezahlt werden. Die weiteren Gebühren und Abgaben müssen für jedes Verfahren individuell berechnet werden (Rechtsgrundlagen sind das Gebührengesetz, die Bundesverwaltungsabgabenverordnung sowie die Verordnung der Wiener Landesregierung über Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren).

Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.

Erledigungsdauer

Die Dauer der Erledigung richtet sich danach, ob die Unterlagen und Beilagen vollständig sind.

Formular

Online-Formular: Bestellung zu JagdaufseherInnen (BerufsjägerInnen) - Antrag

Zusätzliche Informationen

Keine

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen 4 Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

Hilfs- und Problemlösungsdienst

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Zuständige Stelle

Letzte Aktualisierung

12. Dezember 2020

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