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Bestellung elektrizitätswirtschaftliche*r Geschäftsführer*in für Verteilernetzbetreiber*in - Antrag

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Allgemeine Informationen

Die Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession zum Betrieb eines Verteilernetzes setzt voraus, dass die Konzessionswerber*innen, wenn es sich um juristische Personen, um eine Personengesellschaft des Handelsrechtes oder um eine eingetragene Erwerbsgesellschaft handelt, für die Ausübung der Konzession eine*n Geschäftsführer*in oder eine*n Pächter*in bestellt haben. Die Bestellung eines*einer Geschäftsführer*in muss von der Behörde genehmigt werden (§§ 54 Abs. 3 Z 2 lit. b und 59 Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005 - WelWG 2005).

Voraussetzungen

Geschäftsführer*innen müssen

  • eigenberechtigt sein und das 24. Lebensjahr vollendet haben,
  • die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder nach dem Recht der EU oder auf Grund eines Staatsvertrages gleichzustellen sein,
  • ihren Wohnsitz im Inland haben oder in einem anderen Staat, dessen Angehörige auf Grund des Rechtes der EU oder eines Staatsvertrages gleich wie Inländer*innen zu behandeln sind,
  • über die nötige Betätigungsmöglichkeit und Selbstverantwortlichkeit verfügen.

Im Falle einer juristischen Person müssen Geschäftsführer*innen außerdem

  • ihren Sitz im Inland haben oder in einem anderen Staat, dessen Angehörige auf Grund des Rechtes der Europäischen Union oder eines Staatsvertrages gleich wie InländerInnen zu behandeln sind und
  • entweder dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ angehören oder ArbeitnehmerInnen sein, die mindestens die Hälfte der nach arbeitsrechtlichen Vorschriften geltenden wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigt sind.

Im Falle einer Personengesellschaft des Handelsrechtes müssen Geschäftsführer*innen persönlich haftende Gesellschafter*innen sein, die nach dem Gesellschaftsvertrag zur Geschäftsführung und zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt sind.

Geschäftsführer*innen dürfen nicht von der Ausübung der Konzession ausgeschlossen sein. Ausschließungsgründe sind bestimmte Verurteilungen und die Eröffnung eines Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens (§ 54 Abs. 4 WelWG 2005).

Werden an das Verteilernetz mehr als 100.000 Kund*innen angeschlossen und gehören die Verteilernetzbetreiber*innen zu einem integrierten Elektrizitätsunternehmen, muss zur Sicherstellung der Unabhängigkeit gewährleistet sein, dass

  • Geschäftsführer*innen nicht betrieblichen Einrichtungen des integrierten Elektrizitätsunternehmens angehören, die direkt oder indirekt für den laufenden Betrieb in den Bereichen Elektrizitätserzeugung und -versorgung zuständig sind,
  • die berufsbedingten Interessen der Geschäftsführer*innen in einer Weise berücksichtigt werden, dass deren Handlungsunabhängigkeit gewährleistet ist (insbesondere sind die Gründe für ihre Abberufung in der Gesellschaftssatzung klar zu umschreiben).

Fristen und Termine

Keine

Zuständige Stelle

Amt der Wiener Landesregierung
Bau-, Energie-, Eisenbahn- und Luftfahrtrecht (MA 64)
Gruppe Energie
8., Lerchenfelder Straße 4
Telefon: +43 1 4000-89919
Fax: +43 1 4000-99-89910
E-Mail: post@ma64.wien.gv.at

Amtsstunden: Montag bis Freitag 7.30 bis 15.30 Uhr
Am Karfreitag, am 24.12. und am 31.12. von 7.30 bis 12 Uhr; an gesetzlichen Feiertagen geschlossen.

Sie haben die Möglichkeit, Ihre Ansuchen per E-Mail oder per Post einzubringen.
Für eine telefonische Abklärung sind wir während der Amtsstunden erreichbar.

Persönliche Termine (Parteienverkehr) sind nach vorheriger telefonischer Vereinbarung während der Amtsstunden möglich.

Authentifizierung/Signatur

Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrags ist nicht vorgesehen.

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis der Bestellung zu elektrizitätswirtschaftlichen Geschäftsführer*innen
  • Zustimmungserklärung der Geschäftsführer*innen zu ihrer Bestellung
  • Nachweis der entsprechenden Anordnungsbefugnis
  • Nachweis ihrer fachliche Befähigung
  • Staatsbürgerschaftsnachweis
  • Meldezettel
  • Strafregisterbescheinigung
  • Falls eine Vollmacht erteilt wurde: Vollmacht

Wenn die Geschäftsführer*innen juristische Personen sind:

  • Firmenbuchabfrage
  • Angaben über ihre Stellung in dem Unternehmen
  • Satzung des Unternehmens oder Gesellschaftsvertrag
  • Wenn die Geschäftsführer*innen nicht dem zur gesetzlichen Vertretung bestimmten Organ angehören: Nachweis, dass die Geschäftsführer*innen mindestens die Hälfte der nach arbeitsrechtlichen Vorschriften geltenden wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigt sind.

Art und Format der vorzulegenden Nachweise:
Nähere Informationen zum Einbringen von Unterlagen finden Sie hier: Die Stadt Wien elektronisch kontaktieren

Kosten und Zahlung

Die Kosten müssen nach Abschluss des Verfahrens bezahlt werden und betragen:

  • 6,54 Euro Landesverwaltungsabgabe
  • 14,30 Euro Gebühr nach dem Gebührengesetz (GebG) für den Antrag

Die weiteren Kosten hängen von der Anzahl der eingereichten Dokumente ab.

Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.

Formular

Online-Formular: Bestellung elektrizitätswirtschaftliche*r Geschäftsführer*in für Verteilernetzbetreiber*in - Antrag

Zusätzliche Informationen

Die Genehmigung wird widerrufen, wenn die Geschäftsführer*innen eine der Voraussetzungen für ihre Bestellung nicht mehr erfüllt. Das Wegfallen einer dieser Voraussetzungen sowie das Ausscheiden der Geschäftsführer*innen müssen die Konzessionsinhaber*innen oder die Pächter*innen der Behörde unverzüglich anzeigen.

Rechtliche Grundlage: Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005 - WelWG 2005

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen 4 Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

Hilfs- und Problemlösungsdienst

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Letzte Aktualisierung

12. Dezember 2020

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