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Beglaubigter Auszug aus dem GISA - Antrag

Allgemeine Informationen

Einen beglaubigten Auszug aus dem GISA kann jede Gewerbeinhaberin oder jeder Gewerbeinhaber für das eigene Gewerbe beantragen.

Einen beglaubigten Auszug aus dem GISA benötigen Sie nur für Verkehrsgewerbe oder wenn Sie Ihren GISA-Auszug im Ausland vorlegen müssen.

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

Der Antrag erfordert keine speziellen Voraussetzungen.

Fristen und Termine

Der Antrag kann jederzeit erfolgen.

Zuständige Stelle

Für die meisten Gewerbe ist das Magistratische Bezirksamt für den Bezirk zuständig, in dem sich der Standort des Gewerbebetriebes oder der Filiale befindet.

Für folgende Gewerbe ist (unabhängig vom Standort) das Magistratische Bezirksamt für den 1. und 8. Bezirk zuständig:

  • Gästewagen-Gewerbe mit Omnibussen
  • Gästewagen-Gewerbe mit PKW
  • Mietwagengewerbe mit PKW
  • Taxi-Gewerbe

Für folgende Gewerbe ist die MA 63 zuständig:

  • Ausflugswagen-Gewerbe mit Omnibussen
  • Baumeister, Brunnenmeister
  • Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr (grenzüberschreitender Güterverkehr)
  • Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im innerstaatlichen Verkehr (innerstaatlicher Güterverkehr)
  • Elektrotechnik
  • Holzbau-Meister
  • Mietwagen-Gewerbe mit Omnibussen
  • Pfandleiher
  • Pyrotechnikunternehmen
  • Rauchfangkehrer
  • Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe)
  • Sprengungsunternehmen
  • Stadtrundfahrten-Gewerbe mit Omnibussen
  • Versteigerung beweglicher Sachen
  • Waffengewerbe (Büchsenmacher) einschließlich Waffenhandel bei nichtmilitärischer Waffen bzw. Munition (Für militärische Waffen bzw. Munition ist das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend zuständig)

Kontakt

Gewerberecht, Datenschutz und Personenstand (MA 63)
1., Wipplingerstraße 6-8, 1. Stock, Zimmer 138 (Erreichbar mit den Linien U1, U3, 1A, 2A und 3A)
Telefon: +43 1 4000-97117 oder -97118
Fax: +43 1 4000-99-97115
E-Mail: post@ma63.wien.gv.at

Authentifizierung/Signatur

Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrags ist nicht vorgesehen.

Erforderliche Unterlagen

  • GISA-Zahl des Gewerbes (zu finden am GISA-Auszug sowie auf gewerberechtlichen Bescheiden bzw. Verständigungen) und
  • Daten der Gewerbeinhaberin oder des Gewerbeinhabers zur Verifizierung:
    • Sozialversicherungsnummer bei natürlichen Personen (Einzelfirma)
    • Firmenbuchnummer bzw. Vereinsregisternummer bei juristischen Personen (z. B. GmbH, KG, Verein, usw.)

Art und Format der vorzulegenden Nachweise:
Nähere Informationen zum Einbringen von Unterlagen finden Sie hier: Die Stadt Wien elektronisch kontaktieren

Kosten und Zahlung

Keine

Formular

Informationen zur ID Austria (Nachfolge der Handy-Signatur)

Die Anfrage kann auch persönlich oder schriftlich bei der zuständigen Stelle erfolgen.

Zusätzliche Informationen

Einen unbeglaubigten GISA-Auszug können Sie jederzeit kostenlos unter www.gisa.gv.at/abfrage erhalten.

Gewerbetreibende, die zur Ausübung von Gewerben nach dem Güterbeförderungsgesetz berechtigt sind, müssen in jedem Fahrzeug einen aktuellen beglaubigten GISA-Auszug mitführen.

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen 4 Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

Hilfs- und Problemlösungsdienst

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Zuständige Stelle

Letzte Aktualisierung

5. Dezember 2023

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