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Auskunft aus dem GISA - Antrag

Allgemeine Informationen

Im Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) sind die wichtigsten unternehmensbezogenen Daten sämtlicher österreichischer Gewerbebetriebe enthalten.

Wenn Sie einen GISA-Auszug von einem Unternehmen benötigen, können Sie diesen jederzeit kostenlos unter www.gisa.gv.at/abfrage online erhalten.

Wenn Sie eine Auskunft aus dem GISA (z. B. Auskunft über das Nichtvorliegen einer Gewerbeberechtigung) benötigen, verwenden Sie bitte das Formular "Auskunft aus dem GISA - Antrag". Ihre Anfrage muss sich auf eine bestimmte Person oder einen einzelnen Betrieb beziehen.

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

Der Antrag erfordert keine speziellen Voraussetzungen.

Fristen und Termine

Der Antrag kann jederzeit erfolgen.

Zuständige Stelle

Gewerberecht, Datenschutz und Personenstand (MA 63)
1., Wipplingerstraße 6-8, 1. Stock, Zimmer 138 (Erreichbar mit den Linien U1, U3, 1A, 2A und 3A)
Telefon: +43 1 4000-97150 oder -97151
Fax: +43 1 4000-99-97115
E-Mail: gisa@ma63.wien.gv.at

Authentifizierung/Signatur

Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrags ist nicht vorgesehen.

Erforderliche Unterlagen

Keine

Art und Format der vorzulegenden Nachweise:
Nähere Informationen zum Einbringen von Unterlagen finden Sie hier: Die Stadt Wien elektronisch kontaktieren

Kosten und Zahlung

Keine

Formular

Informationen zur ID Austria (Nachfolge der Handy-Signatur)

Die Anfrage kann auch persönlich oder schriftlich bei der zuständigen Stelle erfolgen.

Zusätzliche Informationen

Eine Gewerbelizenz zu sämtlichen aufrechten Gewerbeberechtigungen eines Unternehmens können Sie jederzeit kostenlos unter www.gisa.gv.at/abfrage online abrufen.

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen 4 Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

Hilfs- und Problemlösungsdienst

Einheitlicher Ansprechpartner Wien

Für den Inhalt verantwortlich

Zuständige Stelle

Letzte Aktualisierung

5. Dezember 2023

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