Standortverlegung eines Gewerbes - Meldung

Allgemeine Informationen

Der Gewerbestandort ist der Hauptort, wo Sie Ihr Gewerbe ausüben. Hier befindet sich der Mittelpunkt Ihres Unternehmens und es spielt sich in der Regel der Verkehr mit der Kundschaft ab.

Wenn Sie diesen Ort ändern möchten, müssen Sie das der zuständigen Stelle melden.

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

Keine

Fristen und Termine

Die Meldung muss spätestens an dem Tag, an dem mit der Ausübung des Gewerbes im neuen Standort begonnen wird, der Gewerbebehörde vorliegen.

Mit der Gewerbeausübung im neuen Standort dürfen Sie in den meisten Fällen sofort beginnen.

Ausnahmen
Bei diesen Gewerben dürfen Sie mit der Gewerbeausübung im neuen Standort erst mit Rechtskraft des positiven Bescheids beginnen:

  • Pyrotechnikunternehmen
  • Rauchfangkehrer (hinsichtlich sicherheitsrelevanter Tätigkeiten)
  • Sprengungsunternehmen
  • Waffengewerbe (Büchsenmacher) und Waffenhandel

Zuständige Stelle

Zuständige Behörde

Authentifizierung/Signatur

Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrags ist nicht vorgesehen.

Erforderliche Unterlagen

Für eine Standortverlegung werden folgende Angaben benötigt:

  • GISA-Zahl Ihres Gewerbes (zu finden am GISA-Auszug oder auf Schreiben der Gewerbebehörde zu Ihrem Gewerbe)
  • Name bzw. Firmenwortlaut
  • Sozialversicherungsnummer bzw. Firmenbuchnummer
  • Adresse des neuen Standorts

Art und Format der vorzulegenden Nachweise:
Nähere Informationen zum Einbringen von Unterlagen finden Sie hier: Die Stadt Wien elektronisch kontaktieren

Kosten und Zahlung

Keine

Formular

Informationen zur ID Austria

Die Meldung kann auch persönlich oder schriftlich bei der zuständigen Stelle erfolgen.

Zusätzliche Informationen

In bestimmten Fällen ist für die Ausübung eines Gewerbes am neuen Standort eine Betriebsanlagengenehmigung notwendig.

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen 4 Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

Hilfs- und Problemlösungsdienst

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Zuständige Stelle

Letzte Aktualisierung

25. April 2025

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