Standortverlegung eines Gewerbes - Meldung
Allgemeine Informationen
Der Gewerbestandort ist der Hauptort, wo Sie Ihr Gewerbe ausüben. Hier befindet sich der Mittelpunkt Ihres Unternehmens und es spielt sich in der Regel der Verkehr mit der Kundschaft ab.
Wenn Sie diesen Ort ändern möchten, müssen Sie das der zuständigen Stelle melden.
Datenschutz
Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information
Voraussetzungen
Keine
Fristen und Termine
Die Meldung muss spätestens an dem Tag, an dem mit der Ausübung des Gewerbes im neuen Standort begonnen wird, der Gewerbebehörde vorliegen.
Mit der Gewerbeausübung im neuen Standort dürfen Sie in den meisten Fällen sofort beginnen.
Ausnahmen
Bei diesen Gewerben dürfen Sie mit der Gewerbeausübung im neuen Standort erst mit Rechtskraft des positiven Bescheids beginnen:
- Pyrotechnikunternehmen
- Rauchfangkehrer (hinsichtlich sicherheitsrelevanter Tätigkeiten)
- Sprengungsunternehmen
- Waffengewerbe (Büchsenmacher) und Waffenhandel
Zuständige Stelle
Authentifizierung/Signatur
Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrags ist nicht vorgesehen.
Erforderliche Unterlagen
Für eine Standortverlegung werden folgende Angaben benötigt:
- GISA-Zahl Ihres Gewerbes (zu finden am GISA-Auszug oder auf Schreiben der Gewerbebehörde zu Ihrem Gewerbe)
- Name bzw. Firmenwortlaut
- Sozialversicherungsnummer bzw. Firmenbuchnummer
- Adresse des neuen Standorts
Art und Format der vorzulegenden Nachweise:
Nähere Informationen zum Einbringen von Unterlagen finden Sie hier: Die Stadt Wien elektronisch kontaktieren
Kosten und Zahlung
Keine
Formular
- Online-Formular: Standortverlegung eines Gewerbes
- Online-Formular: Standortverlegung eines Gewerbes mit ID Austria
Informationen zur ID Austria
Die Meldung kann auch persönlich oder schriftlich bei der zuständigen Stelle erfolgen.
Zusätzliche Informationen
In bestimmten Fällen ist für die Ausübung eines Gewerbes am neuen Standort eine Betriebsanlagengenehmigung notwendig.
Rechtsbehelfe
Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen 4 Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.
Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.
Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.
Hilfs- und Problemlösungsdienst
Einheitlicher Ansprechpartner Wien
Für den Inhalt verantwortlich
Letzte Aktualisierung
25. April 2025
Feedback an die Europäische Kommission:
- SDG Feedback: Information services survey
- SDG Obstacles: Feedback on Single Market Obstacles
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