Sammlung und/oder Behandlung von Abfällen - Antrag

Allgemeine Informationen

Für die Aufnahme der Tätigkeit der Sammlung und bzw. oder Behandlung von Abfällen muss eine Erlaubnis des zuständigen Landeshauptmannes vorliegen.

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

Voraussetzung für die Aufnahme der Tätigkeit der Sammlung oder Behandlung von Abfällen ist das Vorliegen einer Erlaubnis des zuständigen Landeshauptmannes. Ausnahmen von der Erlaubnispflicht sind in § 24a Abs. 2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002 geregelt.

Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis ist:

  • Die Art der Sammlung oder Behandlung muss den Zielen und Grundsätzen des AWG 2002 entsprechen.
  • Die Art der Sammlung oder Behandlung darf die öffentlichen Interessen des AWG 2002 nicht widersprechen.
  • Die Art der Sammlung oder Behandlung muss für die jeweiligen Abfälle geeignet sein.
  • Die Lagerung und Behandlung von gefährlichen Abfällen in einer geeigneten, genehmigten Anlage muss sichergestellt sein; Sammler*innen von gefährlichen Abfällen müssen über ein geeignetes genehmigtes Zwischenlager verfügen; Abfallbehandler*innen von gefährlichen Abfällen müssen eine geeignete genehmigte Behandlungsanlage betreiben (Ausnahme: Abfallbehandler*innen, die zulässigerweise Vor-Ort-Sanierungen, wie Asbestsanierungen, Bodenluftabsaugungen oder eine Grundwasserreinigung durchführen). Erforderlichenfalls kann die Behörde verlangen, dass Abfallbehandler*innen nicht gefährlicher Abfälle über eine geeignete genehmigte Behandlungsanlage verfügen.
  • Der*die Antragsteller*in bzw. die von diesen namhaft gemachten verantwortlichen Personen müssen fachliche Kenntnisse und Fähigkeiten für die Sammlung oder Behandlung der Abfälle besitzen, für die die Erlaubnis beantragt wird. Werden gefährliche Abfälle (ausgenommen Asbestzement) gesammelt oder behandelt und ist der*die Antragsteller*in eine juristische Personen oder eine Personengesellschaft (wie z. B. eine Aktiengesellschaft, eine Ges.m.b.H., eine Offene Handelsgesellschaft, eine Kommanditgesellschaft, ein Verein usw.) oder weist der*die Antragsteller*in die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht selbst nach, muss in diesen Fällen eine hauptberuflich tätige Person als abfallrechtliche*r Geschäftsführer*in nach § 26 Abs. 1 und 2 AWG 2002 bestellt werden. Werden nicht gefährliche Abfälle oder Asbestzement von einer juristischen Person gesammelt, oder ist dies beabsichtigt, ist eine verantwortliche Person nach § 26 Abs. 6 AWG 2002 namhaft zu machen.
  • Der*die Antragsteller*in, die verantwortlichen Personen und der*die abfallrechtliche Geschäftsführer*in muss verlässlich sein. Verlässlich ist eine Person, deren Qualifikation und bisherige Tätigkeit die Annahme rechtfertigen, dass sie die beantragte Tätigkeit sorgfältig und sachgerecht ausüben und die gesetzlichen Verpflichtungen vollständig erfüllen wird.

Fristen und Termine

Der Antrag muss vor Aufnahme der Tätigkeit gestellt werden. Die Erlaubnis der Inhaber*in einer gleichwertigen Berechtigung eines Mitgliedstaates der EU oder eines anderen Staates, das Mitglied des EWR-Abkommens ist, muss vor Aufnahme der Tätigkeit vorgelegt werden.

Zuständige Stelle

Landeshauptmann von Wien

Stadt Wien - Umweltschutz (MA 22)
20., Dresdner Straße 45
Telefon: +43 1 4000-73440
Fax: +43 1 4000-99-73415
Fax international: +43 1 4000-7222
E-Mail: post@ma22.wien.gv.at

Authentifizierung/Signatur

Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrags ist nicht vorgesehen.

Erforderliche Unterlagen

Der Antrag muss folgende Angaben bzw. Nachweise enthalten:

  • Angaben über die Person
  • Angaben über die Art der Abfälle, die gesammelt und bzw. oder behandelt werden sollen (Auflistung der Abfallarten durch Angabe der Abfallbezeichnung und der Schlüssel-Nummer nach Anlage 5 der Abfallverzeichnisverordnung in Verbindung mit ÖNORM S 2100 Stand 1.10.2005: Abfallverzeichnis gemäß Österreichischer Abfallverzeichnisverordnung)
  • Verbale Beschreibung der Art der Sammlung oder Behandlung der Abfälle einschließlich einer Darlegung, dass die Sammlung und Behandlung umweltgerecht, sorgfältig und sachgerecht erfolgt, sodass die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3 AWG 2002) nicht beeinträchtigt werden
  • Darlegung, dass die Zwischenlagerung in einem geeigneten genehmigten Lager oder Zwischenlager erfolgt: Vorlage der anlagenrechtlichen Genehmigung und des Zwischenlagervertrags bei Nutzung eines fremden Zwischenlagers (Nutzungsvertrag - Antragsbeilage 1)
  • Darlegung, dass die Behandlung in einer geeigneten genehmigten Behandlungsanlage oder an einem für diese Behandlung geeigneten Ort erfolgt: Vorlage der anlagenrechtlichen Genehmigungsbescheide
  • Angaben über die Art der Sammlung oder Behandlung der Abfälle (nähere Beschreibung des Sammel- bzw. Behandlungsablaufes)
  • Angaben über die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Sammlung und Behandlung der Abfälle, für welche die Erlaubnis beantragt wird (Zeugnisse, Nachweise über die bisherige Tätigkeit)
  • Angaben über die Verlässlichkeit durch Vorlage einer Strafregisterbescheinigung und Verwaltungsstrafregisterbescheinigung, nicht älter als 3 Monate, oder Bestätigung der zuständigen Verwaltungsstrafbehörde

Art und Format der vorzulegenden Nachweise:
Nähere Informationen zum Einbringen von Unterlagen finden Sie hier: Die Stadt Wien elektronisch kontaktieren

Kosten und Zahlung

Die Kosten müssen nach Abschluss des Verfahrens bezahlt werden und betragen:

  • 47,30 Euro für den Antrag Sammlung
  • 47,30 Euro für den Antrag Behandlung
  • 3,90 Euro pro Bogen Beilagen, maximal jedoch 21,80 Euro
  • 3,90 Euro für Pläne bis A3
  • 7,80 Euro für Pläne über A3
  • 83,60 Euro für Erledigung Sammlung
  • 83,60 Euro für Erledigung Behandlung
  • 109 Euro für Verwaltungsabgaben

Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.

Formular

Zusätzliche Informationen

Informationen für Abfallsammler*innen und Abfallbehandler*innen

Rechtliche Grundlagen:

  • Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002: § 24a, § 25a, § 26
  • Abfallsammlerinnen bzw. Abfallsammler und bzw. oder Abfallbehandlerinnen bzw. Abfallbehandler müssen sich vor Aufnahme der Tätigkeit elektronisch über das Umweltbundesamt Ges.m.b.H. beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft registrieren (§ 21 Abs. 1, 2, und § 22 Abs. 3 AWG 2002). Wenn die elektronische Übermittlung nicht möglich ist, kann die Registrierung oder Änderung der Daten beim Umweltbundesamt schriftlich erfolgen. Die schriftliche Registrierung bzw. Änderung kostet 40 Euro.
  • Die Übermittlung einer Jahresabfallbilanz im Wege des Registers ist verpflichtend. Die Jahresabfallbilanz über das vorangegangene Kalenderjahr muss bis spätestens 15. März jeden Jahres übermittelt werden.
    • Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Jahresabfallbilanzen
    • Gratis Tool zum Führen der Abfallaufzeichnungen und zum Erstellen einer Abfallbilanz

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen 4 Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

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Letzte Aktualisierung

10. Februar 2023

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