Registrierung oder Zulassung eines Betriebs gemäß Tiermaterialiengesetz - Antrag

Allgemeine Informationen

Betriebe und Unternehmen die tierische Nebenprodukte (das sind ganze Tierkörper, Tierkörperteile oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind) behandeln, transportieren oder verwenden, müssen vor Aufnahme der Tätigkeit zugelassen oder registriert werden. Für in Wien ansässige Unternehmen muss der Antrag bei der Abteilung Veterinäramt und Tierschutz gestellt werden. Eine Registrierung kann nur vorgenommen oder eine Zulassung nur erteilt werden, wenn sämtliche, allfällig für den Betrieb erforderliche, gewerbebehördlichen, abfallrechtlichen und/oder wasserrechtlichen Bewilligungen vorliegen oder gleichzeitig erteilt werden.

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

Zulassung

Betriebe und Unternehmen benötigen eine Zulassung für die Ausübung folgender Tätigkeiten:

  • Verarbeitung von tierischen Nebenprodukten
  • Beseitigung, Verbrennung
  • Herstellung von Heimtierfutter
  • Herstellung von Düngemitteln
  • Umwandlung zu Biogas oder Kompost
  • Sortieren, Zerlegen, Kühlen, Salzen, Haltbarmachen, Entfernen von Teilen
  • Lagerung, Deponierung

Wenn die vorgelegten Unterlagen und eine Prüfung vor Ort ergeben, dass alle Anforderungen erfüllt sind und die jeweiligen Betriebsbedingungen eingehalten werden, wird eine Zulassung erteilt.

Registrierung

Betriebe und Unternehmen benötigen eine Registrierung für die Ausübung folgender Tätigkeiten:

  • Transport
  • Sammlung

Wenn sich aus der Beurteilung der vorgelegten Unterlagen ergibt, dass alle Anforderungen erfüllt sind und für die gemeldete Tätigkeit keine Zulassung erforderlich ist, kann eine Registrierung erfolgen.

Die Behörde (Veterinäramt und Tierschutz) führt zur Überprüfung des Vorliegens der Registrierungs- und Zulassungsvoraussetzungen sowie zur Überprüfung der Einhaltung der spezifischen Anforderungen Kontrollen durch.

Fristen und Termine

Zulassung

Unbedingt vor Aufnahme einer Tätigkeit, wenn alle anderen allfällig erforderlichen Bewilligungen vorliegen oder gleichzeitig erteilt werden. Die Bewilligungsverfahren nach diesem Bundesgesetz müssen zugleich mit den nach anderen Vorschriften erforderlichen Bewilligungsverfahren durchgeführt werden.

Registrierung

Bei Aufnahme einer Tätigkeit oder bei bereits bestehenden Betrieben, wenn alle anderen allfällig erforderlichen Bewilligungen vorliegen.

Zuständige Stelle

Veterinäramt und Tierschutz (MA 60)
3., Thomas-Klestil-Platz 4
Telefon: +43 1 4000-8060
E-Mail: post@ma60.wien.gv.at

Bitte beachten Sie: Die Bezahlung kann nur bargeldlos, mit Bankomat- oder Kreditkarte, erfolgen.

Erforderliche Unterlagen

Der Antrag auf Registrierung oder Zulassung muss folgende detaillierte Angaben enthalten:

  • Name, Adresse des Betriebes oder des Unternehmens
  • Persönlichen Daten des Betriebsverantwortlichen
  • Kategorie der verwendeten tierischen Nebenprodukte
  • Art der beabsichtigten Tätigkeit
  • Informationen zu allfälligen, bereits erteilten gewerbebehördlichen, abfallrechtlichen bzw. wasserrechtlichen Bewilligungen
  • Eigenkontrollkonzept

Kosten und Zahlung

  • Die Gebühr für eine Betriebszulassung oder Registrierung gemäß § 3 TMG beträgt 177 Euro (§ 3 Abs. 1 Wiener Tiermaterialienverordnung (Wr. TMVO), LGBl. für Wien Nr. 16/2006).
  • Für jeden Antrag muss eine Gebühr von 47,30 Euro entrichtet werden.
  • Die weiteren Gebühren und Abgaben für die Bescheiderstellung müssen für jedes Verfahren individuell berechnet werden (Rechtsgrundlagen sind das Gebührengesetz, die Bundesverwaltungsabgabenverordnung sowie die Verordnung der Wiener Landesregierung über Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren).

Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 15.

Zusätzliche Informationen

Alle gemäß Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 registrierten oder zugelassenen Betriebe für tierische Nebenprodukte werden im Verbrauchergesundheitsinformationssystem (VIS) der Statistik Austria in der VIS-Betriebsliste geführt. Die elektronisch generierte und zugeordnete amtliche Nummer jedes Betriebs ist jederzeit in der öffentlich zugänglichen Liste der Statistik Austria abrufbar.

Meldepflicht: Betriebe müssen für jedes Kalenderjahr eine Zusammenfassung der aufgezeichneten Daten erstellen (§ 6 Abs. 2 der Tiermaterialien-Verordnung). Die Menge an zugekauften, be- und verarbeiteten, zwischengelagerten, und anderweitig verwerteten TNP-Materialien in Tonnen sind der Abteilung Veterinärdienste und Tierschutz bis zum 31. Jänner des Folgejahres für die Erstellung der Jahresstatistik zu melden.

Rechtliche Grundlagen:

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