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Eröffnung einer tierärztlichen Ordination - Anzeige

Wenn Sie eine tierärztliche Ordination eröffnen möchten, müssen Sie das bei der Bezirksverwaltungsbehörde (in Wien die MA 60) und der Tierärztekammer mindestens 2 Wochen vor Eröffnung der Ordination anzeigen.

Mit dem Online-Formular erfolgt eine Verständigung der MA 60. Die Tierärztekammer muss extra informiert werden. Für das Online-Formular benötigen Sie

  • Ihre Tierärztenummer und
  • Ihre GLN-Nummer, wenn in der Ordination gefährliche Abfälle anfallen (z. B. Fotochemikalien, Zytostatika usw.)

Bitte beachten Sie gegebenenfalls auch die Meldeverpflichtung Ihrer tierärztlichen Hausapotheke: Eröffnung einer tierärztlichen Hausapotheke

Allgemeine Informationen

Die Eröffnung einer tierärztlichen Ordination muss der Bezirksverwaltungsbehörde (Veterinäramt und Tierschutz) und der Österreichischen Tierärztekammer angezeigt werden.

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

  • Eintragung in die Tierärzteliste
  • Erhalt des Tierärzteausweises

Tierärzt*innen müssen sich innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt des Tierärzteausweises bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde melden. Das ist in Wien die Abteilung Veterinäramt und Tierschutz.

Fristen und Termine

Die Ausübung der freiberuflichen tierärztlichen Tätigkeit darf erst nach der Meldung bei der österreichischen Tierärztekammer aufgenommen werden.

Zuständige Stelle

Veterinäramt und Tierschutz (MA 60)
3., Thomas-Klestil-Platz 4
Telefon: +43 1 4000-8060
E-Mail: post@ma60.wien.gv.at

Wenn Sie Ihr Anliegen persönlich in der Abteilung Veterinäramt und Tierschutz erledigen möchten, rufen Sie unter +43 1 4000-8060 an. Ihr Anliegen wird aufgenommen und der*die zuständige Referent*in wird Sie kontaktieren.

Bitte beachten Sie: Die Bezahlung kann nur bargeldlos, also mit Bankomat- oder Kreditkarte, erfolgen.

Für die Anmeldung eines Röntgengerätes:
Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht (MA 40), Dezernat II
3., Thomas-Klestil-Platz 8
Telefon: +43 1 531 14-87425

Zur Beantragung einer Abfallbesitzernummer:
Umweltbundesamt

Authentifizierung/Signatur

Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrags ist nicht vorgesehen.

Erforderliche Unterlagen

Tierärzteausweis

Art und Format der vorzulegenden Nachweise:
Nähere Informationen zum Einbringen von Unterlagen finden Sie hier: Die Stadt Wien elektronisch kontaktieren

Kosten und Zahlung

Keine

Formular

Online-Anzeige: Eröffnung einer tierärztlichen Ordination

Zusätzliche Informationen

Mindestanforderungen für eine tierärztliche Ordination oder ein privates Tierspital sind in den Ordinationsrichtlinien der Österreichischen Tierärztekammer festgelegt.

Rechtliche Grundlage: Tierärztegesetz: § 16

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen 4 Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

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Letzte Aktualisierung

13. Juli 2023

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