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Sozialhilfeeinrichtungen - Betriebsanzeige, -änderung oder -einstellung

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Allgemeine Informationen

Sozialhilfe ermöglicht hilfsbedürftigen Menschen die Führung eines menschenwürdigen Lebens.

Häuser für Obdachlose, betreute Wohngemeinschaften oder Tageszentren unterstützen sie dabei.

Betreute Wohngemeinschaften sind Einrichtungen für Personen, die aus körperlichen oder geistigen Gründen mit ambulanter Pflege nicht mehr alleine wohnen können oder wollen und ambulante Betreuung oder Pflege, jedoch keine ständige stationäre Pflege, benötigen.

Tageszentren sind Einrichtungen für Personen mit Pflegebedarf, die zu ihrer Orientierung und Selbstbestimmung einen strukturierten Tagesablauf mit beschäftigungstherapeutischen und rehabilitativen Angeboten sowie ambulante Pflege benötigen.

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

Folgende Maßnahmen müssen der zuständigen Stelle mitgeteilt werden:

  • Aufnahme des Betriebs
  • Erweiterung des Betriebs
  • Wesentliche und nicht bloß vorübergehende Einschränkung
  • Einstellung des Betriebs

Fristen und Termine

Der Antrag muss mindestens 4 Wochen vor Umsetzung der beabsichtigten Maßnahme eingereicht werden.

Zuständige Stelle

Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht (MA 40)
Fachgruppe Heimaufsicht
3., Thomas-Klestil-Platz 6
Telefon: +43 1 4000-40771
Fax: +43 1 4000-99-40779
E-Mail: heimaufsicht@ma40.wien.gv.at

Öffnungszeiten: Montag bis Freitag von 7.30 bis 15.30 Uhr

Termine nur nach Vereinbarung (telefonisch oder mit E-Mail: heimaufsicht@ma40.wien.gv.at)

Verfahrensablauf

Die Rechtsträgerin bzw. der Rechtsträger der Sozialhilfeeinrichtung informiert den Magistrat schriftlich über die geplante Maßnahme. Danach wird von der zuständigen Stelle geprüft, ob die Einrichtung dem Gesetz entsprechend, fachgerechte Sozialhilfe leisten kann.

Authentifizierung/Signatur

Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrags ist nicht vorgesehen.

Erforderliche Unterlagen

  • Angaben über die Rechtsträgerin bzw. den Rechtsträger (z. B. Auszug aus dem Vereinsregister, Firmenbuchabfrage, Gesellschaftsvertrag usw.)
  • Nachweis der Vertrauenswürdigkeit der Rechtsträgerin bzw. des Rechtsträgers und der für die Einrichtung tätigen Personen (Strafregisterbescheinigung bzw. polizeiliches Führungszeugnis - nicht älter als 3 Monate - für Geschäftsführerin bzw. Geschäftsführer oder Vorstand oder Obfrau bzw. Obmann)
  • Angaben über Art (Haus für Obdachlose, Tageszentrum, Betreute Wohngemeinschaft) und Umfang (Anzahl der Plätze) der geplanten Einrichtung
  • Dokumente, aus denen hervorgeht, dass den Erfordernissen der fachgerechten Sozialhilfe entsprochen wird (Betriebs- und Leistungsbeschreibung, Betreuungskonzept usw.)
  • Personaldaten, aus denen die berufliche Qualifikation der in der Einrichtung tätigen Personen ersichtlich ist

Bei einer sogenannten "Einschränkung" müssen keine Dokumente beigefügt werden, es muss jedoch dargelegt werden, wie die Weiterbetreuung der Klientinnen bzw. Klienten sichergestellt wird.

Art und Format der vorzulegenden Nachweise:
Nähere Informationen zum Einbringen von Unterlagen finden Sie hier: Die Stadt Wien elektronisch kontaktieren

Kosten und Zahlung

Keine

Formular

Online-Formulare:

Zusätzliche Informationen

Die Einrichtung unterliegt der behördlichen Aufsicht. Aufsichtsbehörde ist der Magistrat.

Rechtliche Grundlagen:

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen 4 Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

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Letzte Aktualisierung

12. Dezember 2020

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