Bewilligung der Ausübung einer Tätigkeit mit radioaktiven Stoffen für Gesundheitseinrichtungen - Antrag (einstufiges Verfahren)

Allgemeine Informationen

Die Bewilligungsverfahren für die Ausübung einer Tätigkeit mit radioaktiven Stoffen unterscheiden sich je nach Art und Gefährdungspotenzial.

Wenn sowohl eine Errichtungsbewilligung als auch eine Bewilligung zur Ausübung einer Tätigkeit mit radioaktiven Stoffen notwendig sind, spricht man von einem zweistufigen Bewilligungsverfahren.

Für die Handhabung von umschlossenen radioaktiven Stoffen, insbesondere von Kalibrierstrahlern, genügt in der Regel das einstufige Bewilligungsverfahren zur Ausübung der Tätigkeit gemäß den §§ 15 und 17 Strahlenschutzgesetz 2020.

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

Voraussetzung ist, dass die §§ 15 und 16 Strahlenschutzgesetz 2020 über die Errichtungsbewilligung nicht zutreffen. Dies gilt zum Beispiel für die meisten Kalibrierquellen.

Fristen und Termine

Keine

Zuständige Stelle

Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht (MA 40)
3., Thomas-Klestil-Platz 6
Telefon: +43 1 4000-40805, 40806
Fax: +43 1 4000-99-40809
E-Mail: gesundheitsrecht@ma40.wien.gv.at

Öffnungszeiten: Montag bis Freitag von 8 bis 12 Uhr
Termine nur nach Vereinbarung: telefonisch oder per E-Mail: gesundheitsrecht@ma40.wien.gv.at

Erforderliche Unterlagen

Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung zur Ausübung der Tätigkeit muss folgende Angaben enthalten:

  • Name und Adresse der Antragstellerinnen bzw. Antragsteller
  • Genaue Adresse, an der die Quelle verwendet werden soll.

Dem Antrag müssen folgende Unterlagen beigelegt werden

  • Genaue Darstellung des beabsichtigten Umganges mit radioaktiven Stoffen
  • Angaben über die Maßnahmen zur Sicherung der radioaktiven Quelle
  • Angaben zur geplanten Entsorgung
  • Quellenzertifikat des Herstellers
  • Für den Umgang mit umschlossenen radioaktiven Stoffen ist ein Quellenzertifikat der/des Herstellerin/Herstellers für jede Strahlenquelle, welches die Nennaktivität zu einem Bezugsdatum, die Art des Nuklides und die Dichtheitsprüfung bestätigt, erforderlich.
  • Namentliche Nennung von Strahlenschutzbeauftragten unter Beifügung der diesbezüglichen Ausbildungsnachweise Je nach Art der Tätigkeit, können weitere Unterlagen erforderlich sein, z. B. bei gefährlichen radioaktiven Stoffen (§ 27, Anlage 5 Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020).

Die erforderlichen Unterlagen müssen in einfacher Ausfertigung vorgelegt werden. Pläne, die größer als DIN-Format A3 sind, müssen vierfach vorgelegt werden.

Kosten und Zahlung

Die Kosten müssen nach Abschluss des Verfahrens bezahlt werden und betragen:

  • 14,30 Euro Stempelgebühr
  • 3,90 Euro Stempelgebühr je Bogen Beilage (maximal 21,80 Euro)
  • 16,30 bis 163 Euro Verwaltungsabgabe bei positiver Erledigung des Antrages

Bei Verhandlungen fallen zudem Kommissionsgebühren in der Höhe von 7,63 Euro pro Amtsorgan für jede angefangene halbe Stunde an, sowie gegebenenfalls Barauslagen (z. B. für das Arbeitsinspektorat).

Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.

Zusätzliche Informationen

Nach der Bewilligung des Umganges mit sogenannten umschlossenen radioaktiven Stoffen sind in weiterer Folge regelmäßige Prüfungen der Strahlenquellen auf Dichtheit gemäß ÖNORM S 5222 erforderlich. Die Zeitabstände zwischen den Prüfungen sind gemäß ÖNORM S 5222, Teil 3 festgelegt.

Rechtliche Grundlagen:

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