Bewilligung der Ausübung einer Tätigkeit mit medizinischen ortsfesten Röntgeneinrichtungen - Antrag (zweistufiges Verfahren)

Allgemeine Informationen

Die Bewilligungsverfahren für den Umgang mit Strahlenquellen unterscheiden sich je nach Art und Gefährdungspotenzial.

Wenn sowohl eine Errichtungsbewilligung als auch eine Bewilligung zur Ausübung einer Tätigkeit mit Röntgeneinrichtungen notwendig sind, spricht man von einem zweistufigen Bewilligungsverfahren gemäß den §§ 15, 16 und 17 des Strahlenschutzgesetzes 2020.

Ein solches zweistufiges Bewilligungsverfahren ist z. B. erforderlich für in Krankenanstalten oder Ordinationen verwendete Röntgenanlagen für Aufnahmen, Durchleuchtung oder Computertomographie.

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

Fristen und Termine

Keine

Zuständige Stelle

Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht (MA 40)
3., Thomas-Klestil-Platz 6
Telefon: +43 1 4000-40805, 40806
Fax: +43 1 4000-99-40809
E-Mail: gesundheitsrecht@ma40.wien.gv.at

Öffnungszeiten: Montag bis Freitag von 8 bis 12 Uhr
Termine nur nach Vereinbarung: telefonisch oder per E-Mail: gesundheitsrecht@ma40.wien.gv.at

Erforderliche Unterlagen

Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung zur Ausübung der Tätigkeit muss folgende Angaben enthalten:

  • Name und Adresse der Betreiber*innen
  • Genaue Adresse, an der die Anlage errichtet wurde und die Tätigkeit ausgeübt werden soll

Dem Antrag müssen folgende Unterlagen beigelegt werden (siehe "Zusätzliche Informationen" - Infoblatt Bewilligungsverfahren StrSchG 2020):

  • Genaue Beschreibung der beabsichtigten Tätigkeit unter Berücksichtigung der vorgesehenen Strahlenschutzmaßnahmen mit Angabe des geplanten Betriebsumfanges (z. B. geplante Anzahl der Röntgenaufnahmen, Häufigkeit und Dauer der Anwendung, jeweils pro Woche oder Monat)
  • Genaue Beschreibung der Anlage samt Plänen
    • Technische Beschreibung der aufgestellten Röntgeneinrichtung
    • Strahlenschutzbauzeichnung gemäß ÖNORM S 5214-1 bzw. ÖNORM S 5214-2
  • Nachweis über bestandene positive Abnahmeprüfung (für Veterinärmediziner*innen nicht erforderlich)
  • Strahlenschutzprüfung gemäß ÖNORM S 5214-1 bzw. ÖNORM S 5214-2
  • Nachweis über die Einhaltung der bei der Errichtungsbewilligung vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen
  • Namentliche Nennung von Strahlenschutzbeauftragten unter Beifügung ihrer diesbezüglichen Ausbildungsnachweise
  • Für veterinärmedizinische Röntgenanlagen: Nachweis der ausreichenden Schwächung der Gehäusedurchlassstrahlung

Die erforderlichen Unterlagen müssen in einfacher Ausfertigung vorgelegt werden. Pläne, die größer als DIN-Format A3 sind, müssen vierfach vorgelegt werden.

Kosten und Zahlung

Die Kosten müssen nach Abschluss des Verfahrens bezahlt werden und betragen:

  • 14,30 Euro für den Antrag
  • 3,90 Euro je Bogen Beilage (maximal 21,80 Euro)
  • 32,70 Euro Verwaltungsabgabe bei positiver Erledigung des Antrages

Bei Verhandlungen fallen zusätzlich Kommissionsgebühren in der Höhe von 7,63 Euro pro Amtsorgan für jede angefangene halbe Stunde an, sowie gegebenenfalls Barauslagen (z. B. für das Arbeitsinspektorat).

Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.

Zusätzliche Informationen

Wechsel von Betreiber*innen (Rechtsnachfolge)

Infoblatt: Bewilligungen für Tätigkeiten mit Röntgeneinrichtungen nach dem Strahlenschutzgesetz 2020 - StrSchG 2020: 347 KB PDF

Rechtliche Grundlage: § 15 und § 17 Strahlenschutzgesetz 2020

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