Logo: EU-Flagge und Schriftzug "Your Europe"

Leitung einer Fahrschule - Antrag auf Erteilung

English version

Wenn

  • der*die Fahrschulbesitzer*in durch eine länger als 6 Wochen dauernde Abwesenheit daran gehindert ist, den Betrieb der Fahrschule selbst zu leiten,
  • die Leitung der Fahrschule vom Landeshauptmann untersagt wurde oder
  • eine Fahrschule nach dem Tod der Besitzerin oder des Besitzers vom hinterbliebenen Ehegatten oder von Nachkommen ersten Grades weitergeführt wird,

muss ein*e Fahrschulleiter*in eingesetzt werden. Der Antrag kann online gestellt werden. Dazu benötigen Sie

  • Bestätigung über 5-jährige Tätigkeit als Fahrschullehrer*in
  • HTL-Reifeprüfungszeugnis
  • Strafregisterbescheinigung
  • Meldebestätigung

Allgemeine Informationen

Die Abteilung Rechtliche Verkehrsangelegenheiten ist für Fahrschule-Angelegenheiten zuständig. Dazu gehört auch die Erteilung zur Leitung einer Fahrschule.

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

  • Vollendung des 27. Lebensjahres
  • Österreichische Staatsbürgerschaft oder Staatsbürgerschaft eines EWR-Staates
  • Vertrauenswürdigkeit
  • Gewährleistung der Leistungsfähigkeit der Fahrschule
  • HTL-Matura in Elektrotechnik oder Maschinenbau
  • Unmittelbare persönliche Leitung
  • Besitz einer Fahrschullehrerberechtigung (5 Jahre in den letzten 10 Jahren)
  • Antragsteller*in darf gleichzeitig über keine andere Fahrschulbewilligung verfügen

Fristen und Termine

Die Anträge können jederzeit gestellt werden.

Zuständige Stelle

Rechtliche Verkehrsangelegenheiten (MA 65)
Dezernat Fahrschulen
3., Ungargasse 33, (Eingang Rochusgasse 18)
Fax: +43 1 79514-99-38319
E-Mail: fahrschulen@ma65.wien.gv.at

Ansprechperson:
Alfred Hohos
Telefon: +43 1 79514-38356

Amtsstunden: Montag bis Freitag von 7.30 bis 15.30 Uhr
Parteienverkehrszeiten: Montag bis Freitag von 8 bis 12 Uhr
An gesetzlichen Feiertagen geschlossen; am Karfreitag, am 24.12. und am 31.12. von 7.30 bis 12 Uhr geöffnet

Authentifizierung/Signatur

Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrags ist nicht vorgesehen.

Erforderliche Unterlagen

  • Bestätigung über 5-jährige Tätigkeit als Fahrschullehrer*in
  • HTL-Reifeprüfungszeugnis
  • Meldebestätigung (wird von der Abteilung Rechtliche Verkehrsangelegenheiten eingeholt)
  • Strafregisterbescheinigung (Leumundszeugnis) nicht älter als 3 Monate (wird von der Abteilung Rechtliche Verkehrsangelegenheiten eingeholt)

Art und Format der vorzulegenden Nachweise:
Nähere Informationen zum Einbringen von Unterlagen finden Sie hier: Die Stadt Wien elektronisch kontaktieren

Kosten und Zahlung

Die Kosten müssen nach Abschluss des Verfahrens bezahlt werden und betragen:

  • 47,30 Euro Antragsgebühr
  • 32,70 Euro Verwaltungsabgabe
  • 3,90 Euro pro Beilage (maximal 21,80 Euro)

Die Gebühren können mittels Überweisung ("Zahlungsinformation" im Bescheid) bezahlt werden.

Alternativ steht für die Einzahlung der Gebühren im Magistratischen Bezirksamt, 3., Karl-Borromäus-Platz 3, eine Kassa zur Barzahlung und eine Bankomatkassa zur Verfügung.

Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.

Formular

Online-Antrag auf Erteilung: Leitung einer Fahrschule

Zusätzliche Informationen

Keine

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen 4 Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

Hilfs- und Problemlösungsdienst

Einheitlicher Ansprechpartner Wien

Für den Inhalt verantwortlich

Zuständige Stelle

Letzte Aktualisierung

12. Dezember 2020

Feedback an die Europäische Kommission:

Verantwortlich für diese Seite:
Stadt Wien | Rechtliche Verkehrsangelegenheiten
Kontaktformular