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Erteilung einer Fahrschulbewilligung - Antrag

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Wenn Sie eine Fahrschule eröffnen möchten, benötigen Sie eine Fahrschulbewilligung. Sie können die Erteilung der Fahrschulbewilligung online beantragen. Dazu benötigen Sie

  • Kopie des Führerscheins
  • Bestätigung über 5-jährige Tätigkeit als Fahrschullehrer*in
  • HTL-Reifeprüfungszeugnis
  • Mietvertrag für die erforderlichen Räume bzw. Eigentumsnachweis
  • Nachweis über Mittel für Lehrpersonen, Lehrbehelfe und Schulfahrzeuge
  • Strafregisterbescheinigung
  • Meldebestätigung
  • Beschreibung der Arbeitsstätte

Allgemeine Informationen

Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, kann die Erteilung einer Fahrschulbewilligung beantragt werden.

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

  • Vollendung des 27. Lebensjahres
  • Vertrauenswürdigkeit
  • Gewährleistung der Leistungsfähigkeit der Fahrschule
  • Unmittelbare persönliche Leitung
  • HTL-Matura in Elektrotechnik oder Maschinenbau
  • Fahrschullehrerberechtigung (5 Jahre in den letzten 10 Jahren)
  • Österreichische Staatsbürgerschaft oder Staatsbürgerschaft eines EWR-Staates

Fristen und Termine

Die Anträge können jederzeit gestellt werden.

Zuständige Stelle

Rechtliche Verkehrsangelegenheiten (MA 65)
Dezernat Fahrschulen
3., Ungargasse 33, (Eingang Rochusgasse 18)
Fax: +43 1 79514-99-38319
E-Mail: fahrschulen@ma65.wien.gv.at

Ansprechperson:
Alfred Hohos
Telefon: +43 1 79514-38356

Amtsstunden: Montag bis Freitag von 7.30 bis 15.30 Uhr
Parteienverkehrszeiten: Montag bis Freitag von 8 bis 12 Uhr
An gesetzlichen Feiertagen geschlossen; am Karfreitag, am 24.12. und am 31.12. von 7.30 bis 12 Uhr geöffnet

Authentifizierung/Signatur

Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrags ist nicht vorgesehen.

Erforderliche Unterlagen

  • 2 Kopien des Führerscheins (beidseitig)
  • Meldebestätigung (wird von der MA 65 eingeholt)
  • Strafregisterbescheinigung (Leumundszeugnis) nicht älter als 3 Monate (wird von der MA 65 eingeholt)
  • Bestätigung über 5-jährige Tätigkeit als Fahrschullehrer*in
  • HTL-Reifeprüfungszeugnis
  • Mietvertrag für die erforderlichen Räume bzw. Eigentumsnachweis
  • Nachweis über Mittel für Lehrpersonen, Lehrbehelfe und Schulfahrzeuge
  • Beschreibung der Arbeitsstätte

Art und Format der vorzulegenden Nachweise:
Nähere Informationen zum Einbringen von Unterlagen finden Sie hier: Die Stadt Wien elektronisch kontaktieren

Kosten und Zahlung

Die Kosten müssen nach Abschluss des Verfahrens bezahlt werden und betragen:

  • 47,30 Euro Antragsgebühr
  • 3,90 Euro pro Beilage (maximal 21,80 Euro)
  • 196 Euro für Errichtung der Fahrschule
  • 65 Euro für Genehmigung des Betriebes
  • Kommissionsgebühren halbe Stunde 7,63 Euro pro Beamter*in bei Kommissionierung (Verhandlung)

Auf die Möglichkeit einer Gebührenbefreiung wird hingewiesen. Diesbezügliche Informationen erteilt die Wirtschaftskammer Wien.

Die Gebühren können mittels Überweisung ("Zahlungsinformation" im Bescheid) bezahlt werden.

Alternativ steht für die Einzahlung der Gebühren im Magistratischen Bezirksamt, 3., Karl-Borromäus-Platz 3, eine Kassa zur Barzahlung und eine Bankomatkassa zur Verfügung.

Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.

Formular

Online-Formular: Erteilung einer Fahrschulbewilligung - Antrag

Zusätzliche Informationen

Bitte beachten: Sie erleichtern den Bearbeitungsaufwand der Behörde erheblich, wenn Sie Unterlagen per E-Mail oder Fax senden.

Wirtschaftskammer Wien - Fachgruppe der Kraftfahrschulen

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen 4 Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

Hilfs- und Problemlösungsdienst

Einheitlicher Ansprechpartner Wien

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Zuständige Stelle

Letzte Aktualisierung

12. Dezember 2020

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