Gewerbliche Tätigkeiten mit Automaten - Anzeige
Allgemeine Informationen
Gewerbetreibende können außerhalb des Gewerbestandortes und außerhalb von weiteren Betriebsstätten gewerbliche Tätigkeiten mittels Automaten, die für die Selbstbedienung durch KundInnen bestimmt sind, ausüben.
Datenschutz
Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information
Voraussetzungen
Voraussetzung für die gewerbliche Tätigkeiten mittels Automaten ist, dass Gewerbetreibende eine dem Betrieb des jeweiligen Automaten entsprechende Gewerbeberechtigung besitzen.
Die Aufstellung solcher Automaten muss vorher der Bezirksverwaltungsbehörde angezeigt werden.
Fristen und Termine
Die Anzeige muss vor Aufstellung der betreffenden Automaten erfolgen.
Zuständige Stelle
Das Magistratischen Bezirksamt, das für den Aufstellungsort des jeweiligen Automaten zuständig ist.
Authentifizierung/Signatur
Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrags ist nicht vorgesehen.
Erforderliche Unterlagen
Keine
Art und Format der vorzulegenden Nachweise:
Nähere Informationen zum Einbringen von Unterlagen finden Sie hier: Die Stadt Wien elektronisch kontaktieren
Kosten und Zahlung
Keine
Formular
Online-Formular: Gewerbliche Tätigkeiten mit Automaten - Anzeige
Zusätzliche Informationen
Der Verkauf von Arzneimitteln sowie Heilbehelfen durch Automaten, ferner der Ausschank und der Verkauf von alkoholischen Getränken außerhalb der Betriebsräume durch Automaten ist verboten.
Rechtliche Grundlage: Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994): § 52
Rechtsbehelfe
Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen 4 Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.
Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.
Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.
Hilfs- und Problemlösungsdienst
Einheitlicher Ansprechpartner Wien
Für den Inhalt verantwortlich
Letzte Aktualisierung
12. Dezember 2020
Feedback an die Europäische Kommission:
- SDG Feedback: Information services survey
- SDG Obstacles: Feedback on Single Market Obstacles
Stadt Wien | Gewerberecht, Datenschutz und Personenstand
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