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Fahr(schul)lehrer*innenberechtigung für Fahrschulen - Antrag

English version

Wenn Sie als Fahrlehrer*in an einer Fahrschule praktischen Fahrunterricht erteilen möchten, benötigen Sie dazu eine Berechtigung. Sie benötigen ebenfalls eine Berechtigung, wenn Sie als Fahrschullehrer*in Führerscheinwerber*innen theoretisches und praktisches Wissen vermitteln möchten.

Die Berechtigung kann online beantragt werden. Dazu benötigen Sie

  • Angaben zur Lenkpraxis in den letzten 3 Jahren
  • Kopie des Führerscheins
  • Bestätigung der Lenkpraxis
  • Strafregisterbescheinigung
  • Meldebestätigung

Allgemeine Informationen

Die Berechtigung, als Fahrlehrer*in an einer Fahrschule praktischen Fahrunterricht bzw. als Fahrschullehrer*in theoretischen und praktischen Unterricht zu erteilen, kann auf Antrag erteilt werden.

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

  • Vertrauenswürdigkeit
  • Seit mindestens 3 Jahren Besitz der Lenkberechtigung für die betreffenden Kraftfahrzeugklassen
  • Mindestens 3 Jahre Lenkpraxis mit den entsprechenden Fahrzeugen oder ein Jahr Lenkpraxis mit den entsprechenden Fahrzeugen und Absolvierung eines Lehrplanseminars
  • Keine Bestrafung wegen schwerer Verstöße gegen Verkehrsvorschriften
  • Reifeprüfung oder mindestens 5 Jahre Fahrlehrerpraxis (nur für Fahrschullehrerberechtigung)
  • Ausbildungsvoraussetzungen: 64 KB PDF

Fristen und Termine

Die Bearbeitungszeit variiert je nach Antrag.

Zuständige Stelle

Rechtliche Verkehrsangelegenheiten (MA 65)
Dezernat Fahrschulen
3., Ungargasse 33, (Eingang Rochusgasse 18)
Fax: +43 1 79514-99-38319
E-Mail: fahrschulen@ma65.wien.gv.at

Ansprechperson:
Alfred Hohos
Telefon: +43 1 79514-38356

Amtsstunden: Montag bis Freitag von 7.30 bis 15.30 Uhr
Parteienverkehrszeiten: Montag bis Freitag von 8 bis 12 Uhr
An gesetzlichen Feiertagen geschlossen; am Karfreitag, am 24.12. und am 31.12. von 7.30 bis 12 Uhr geöffnet

Authentifizierung/Signatur

Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrags ist nicht vorgesehen.

Erforderliche Unterlagen

Folgende Belege müssen dem Antrag beigelegt werden:

  • 2 Kopien des Führerscheins (beidseitig)
  • Meldebestätigung (wird von der MA 65 eingeholt)
  • Strafregisterbescheinigung (Leumundszeugnis) nicht älter als 3 Monate (wird von der MA 65 eingeholt)
  • Bestätigung der Lenkpraxis (von den Zulassungsbesitzer*innen bzw. von Personen, die in Kenntnis der Lenkpraxis sind)
  • Reifeprüfungszeugnis zur Einsichtnahme mit einer Kopie oder Dienstgeberbestätigung über die Fahrlehrerpraxis (nur für Fahrschullehrerberechtigung)

Art und Format der vorzulegenden Nachweise:
Nähere Informationen zum Einbringen von Unterlagen finden Sie hier: Die Stadt Wien elektronisch kontaktieren

Kosten und Zahlung

  • 47,30 Euro Antragsgebühr
  • 83,60 Euro Erteilungsgebühr
  • 3,90 Euro pro Beilage (maximal 21,80 Euro)
  • Zwischen 21,80 und 65 Euro Verwaltungsabgaben je nach Erteilungsumfang
  • Ab 39,50 Euro Barauslagen je nach Erteilungsumfang

Die Gebühren können mittels Überweisung ("Zahlungsinformation" im Bescheid) bezahlt werden.

Alternativ steht für die Einzahlung der Gebühren im Magistratischen Bezirksamt, 3., Karl-Borromäus-Platz 3, eine Kassa zur Barzahlung und eine Bankomatkassa zur Verfügung.

Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.

Formular

Online-Antrag: Fahr(schul)lehrerInnenberechtigung für Fahrschulen

Der schriftliche Antrag kann mit dem Antragsformular, persönlich, am Postweg, per Fax: +43 1 79514-99-38319 oder mittels E-Mail post@ma65.wien.gv.at eingebracht werden.

Zusätzliche Informationen

Bitte beachten: Bearbeitungsaufwand der Behörde wird erheblich erleichtert, wenn Sie die Unterlagen per E-Mail oder Fax senden.

Wirtschaftskammer Wien - Fachgruppe der Kraftfahrschulen

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen 4 Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

Hilfs- und Problemlösungsdienst

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Zuständige Stelle

Letzte Aktualisierung

12. Dezember 2020

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