Startseite wien.gv.at Menü Menü

NEWSLETTER

Gleichstellung einer im EU-Raum erworbenen Ausbildung für Sozialpädagogik/Sozialarbeit, Elementarpädagogik/Hortpädagogik - Antrag

English version

Für den Gleichstellungsantrag benötigen Sie eine abgeschlossene Ausbildung aus dem EU-/EWR-Raum in den Bereichen:

  • Sozialpädagogik bzw. Sozialarbeit oder
  • (Inklusive) Elementarpädagogik bzw. (Inklusive) Hortpädagogik

Bitte beachten Sie, dass Sie Unterlagen mitschicken müssen ("Erforderliche Unterlagen").

Online-Formular für Sozialarbeit/Sozialpädagogik:

Online-Formular

Online-Formular für Elementarpädagogik:

Online-Formular

Allgemeine Informationen

Sie haben eine Ausbildung zur Sozialpädagog*in/Sozialarbeiter*in oder (Inklusiven) Elementarpädagog*in/Hortpädagog*in im EU-/EWR-Raum gemacht und wollen in Wien arbeiten? Dann müssen Sie für diese Ausbildung eine Gleichstellung beantragen. Diesen Antrag können Sie auf dieser Seite online stellen.

Bitte beachten:

Im Bereich Sozialpädagogik/Sozialarbeit ist eine Gleichstellung der Ausbildung nur dann erforderlich, wenn Sie im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe arbeiten wollen. Wenn Sie in einem anderen Tätigkeitsfeld der Sozialpädagogik/Sozialarbeit arbeiten wollen, ist eine Gleichstellung in der Regel nicht erforderlich.

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

Die Voraussetzungen für den Antrag sind:

Sie müssen eine abgeschlossene Ausbildung in einem EU-/EWR-Staat im Bereich Sozialpädagogik/Sozialarbeit oder (Inklusiven) Elementarpädagogik/Hortpädagogik absolviert haben.

Im Bereich (Inklusive) Elementarpädagogik/Hortpädagogik müssen Sie auch eine abgeschlossene Grundausbildung absolviert haben.

Im Zuge des Genehmigungsverfahrens müssen Sie eine Prüfung über die Rechtslage in Österreich ablegen (Rechtskundeprüfung).

Fristen und Termine

Keine

Zuständige Stelle

Kinder- und Jugendhilfe
Gruppe Recht
3., Rüdengasse 11
Fax: +43 1 4000-99-90739
E-Mail: gr@ma11.wien.gv.at

Elementarpädagogik/Hortpädagogik:
Telefon: +43 1 4000-90719

Sozialpädagogik/Sozialarbeit:
Telefon: +43 1 4000-90719

Allgemeine Auskünfte und Prüfungstermine:
Telefon: +43 1 4000-90923, -90739, -90748

Telefonische Auskünfte von 8 bis 15 Uhr

Authentifizierung/Signatur

Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrags ist nicht vorgesehen.

Erforderliche Unterlagen

Folgende Unterlagen müssen Sie Ihrem Antrag beilegen:

  • Übersetztes und beglaubigtes Abschlusszeugnis
  • Bestätigung der Erziehungsbehörde des Ausbildungslandes (Berechtigung zur Ausübung des Berufes)
  • Studienbuch beziehungsweise Stundentafel/Stundenanzahl der unterrichteten Fächer sowie Praxisausbildung
  • Lebenslauf
  • Sozialversicherungsnummer
  • Nachweis über eine Namensänderung z. B. Heiratsurkunde, wenn der Familienname auf den Ausbildungsnachweisen nicht mit dem zum Zeitpunkt der Antragstellung ident ist

Alle Dokumente müssen von einem*einer beeideten Dolmetscher*in übersetzt und beglaubigt sein, falls das Original nicht in deutscher Sprache ausgestellt wurde.

Art und Format der vorzulegenden Nachweise:
Nähere Informationen zum Einbringen von Unterlagen finden Sie hier: Die Stadt Wien elektronisch kontaktieren

Kosten und Zahlung

Die Kosten müssen nach Abschluss des Verfahrens bezahlt werden und betragen:

  • 21 Euro Antragsgebühr
  • 6,54 Euro Verwaltungsabgabe
  • 6 Euro (maximal 36 Euro) pro A3-Bogen Beilage

Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.

Mit dem "IBAN-Checker" können Sie überprüfen, ob es sich um eine Bankverbindung der Stadt Wien handelt.

Formular

Zusätzliche Informationen

Keine

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen 4 Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

Hilfs- und Problemlösungsdienst

Einheitlicher Ansprechpartner Wien

Für den Inhalt verantwortlich

Zuständige Stelle

Letzte Aktualisierung

3. Juni 2025

Feedback an die Europäische Kommission:

Kontakt

Stadt Wien - Kinder- und Jugendhilfe

Kontaktformular

Ihre Meinung ist gefragt

Helfen Sie uns, unsere Inhalte zu verbessern. Sagen Sie uns, wie zufrieden Sie mit dieser Seite sind.

Datenschutzrechtliche Bestimmungen: Wir setzen Cookies ein, um Ihren Interessen entsprechende Informationen der Stadt Wien bei Drittanbietern anzuzeigen. Der Widerruf Ihrer Einwilligung und die Änderung Ihrer Auswahl ist jederzeit unter Datenschutz: Information und Einstellungen möglich.