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Anerkennung der Berufsqualifikation für Lehrpersonen - Antrag

Allgemeine Informationen

Wenn Sie einen Lehrberuf in Österreich ausüben möchten, benötigen Sie einen Nachweis Ihrer Berufsqualifikation. Dazu muss ein Anerkennungsverfahren durchgeführt werden.

In diesem Verfahren wird festgestellt, ob die von Ihnen in der EU, im EWR-Raum oder in der Schweiz erworbenen Ausbildungsnachweise in Österreich gültig sind und Sie an Allgemeinbildenden Pflichtschulen (Volksschulen, Hauptschulen, Neue Mittelschulen, Polytechnische Schulen, Sonderschulen) oder an Berufsschulen einen Lehrberuf ausüben dürfen.

Es wird geprüft, ob Sie die fachlichen Erfordernisse für die Ausübung des jeweiligen Lehrerberufs erfüllen und ob im Herkunftsland der unmittelbare Berufszugang gegeben ist. Bei wesentlichen Unterschieden zwischen Ihrer Ausbildung und der in Österreich geforderten Ausbildung kann die Bildungsdirektion für Wien Ausgleichsmaßnahmen in Form einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs verlangen.

Wenn Ausbildungsnachweise, in einem Drittland (Nicht EU-Land oder Nicht EWR-Vertragsstaat) ausgestellt wurden, müssen Sie einen Antrag auf Nostrifizierung an einer Universität oder einer Fachhochschule stellen.

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

  • Abgeschlossene Lehramtsausbildung
  • Eventuell zusätzlich erforderliche Berufspraxis

Fristen und Termine

Sie müssen keine besonderen Fristen beachten.

Zuständige Stelle

Bildungsdirektion für Wien
1., Wipplingerstraße 28
Telefon: +43 1 525 25-0
Fax: +43 1 525 25-77783
E-Mail: office@bildung-wien.gv.at

Verfahrensablauf

Über Ihren Antrag auf Berufsanerkennung kann erst dann entschieden werden, wenn Sie sich im Pflichtschulbereich in der Bildungsdirektion für Wien beworben haben bzw. Sie bereits als Lehrperson angestellt sind.

Innerhalb von einem Monat nachdem Ihr Antrag eingelangt ist, bekommen Sie eine Bestätigung von der Bildungsdirektion für Wien. Wenn Unterlagen fehlen, teilen wir Ihnen das mit.

Die Bildungsdirektion für Wien prüft anschließend Ihren Antrag und entscheidet mit Bescheid innerhalb von 4 Monaten ab Vorliegen der vollständigen Unterlagen.

Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb von 4 Wochen ab Zustellung eine Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht erheben.

Sollten durch die Bildungsdirektion für Wien weitere Qualifikationen (Ausgleichsmaßnahmen) vorgeschrieben werden, müssen Sie den Anpassungslehrgang bzw. das Basismodul an einer Pädagogischen Hochschule besuchen. Nach erfolgreichem Abschluss der vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahmen müssen Sie der Bildungsdirektion für Wien einen Nachweis über den Abschluss der Ausgleichsmaßnahmen übermitteln.

Nach erfolgreicher Anerkennung können Sie bei der Bildungsdirektion für Wien einen schriftlichen Antrag für eine Änderung der Einstufung stellen.

Authentifizierung/Signatur

Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrags ist nicht vorgesehen.

Erforderliche Unterlagen

  • Lebenslauf
  • Reisepass oder Personalausweis
  • Bei Namensänderung: Heiratsurkunde oder sonstige Dokumente, die die Namensänderung nachweisen
  • Zusätzlich bei Drittstaatsangehörigen: Aufenthaltsberechtigung und Nachweis über den unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt (letzteres gilt auch für kroatische Staatsangehörige)
  • Bescheinigung darüber, dass die Ausübung des Berufs nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde und dass keine Vorstrafen vorliegen
  • Nachweis der Hochschulberechtigung, Diplome, Studienbücher, Abschlusszeugnisse, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise über eine mindestens 3-jährige Berufsausbildung (Original oder beglaubigte Kopie)
  • Für nicht deutsche muttersprachliche Bewerberinnen und Bewerber: Nachweis ÖSD Zertifikat C1 nach dem gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen
  • Bestätigung über eine absolvierte Unterrichtspraxis
  • Kopie des Einzahlungsbelegs bzw. der Überweisungsbestätigung der vorgeschriebenen Gebühr

Fremdsprachige Unterlagen müssen in beglaubigter Übersetzung vorgelegt werden.

Art und Format der vorzulegenden Nachweise:
Nähere Informationen zum Einbringen von Unterlagen finden Sie hier: Die Stadt Wien elektronisch kontaktieren

Kosten und Zahlung

Der Antrag zum Anerkennungsverfahren ist gebührenpflichtig.

Die Kosten müssen vor Antragstellung bezahlt werden und betragen:

  • 47,30 Euro für den Antrag
  • 3,90 Euro pro Bogen für die Beilagen (Diplome, Bestätigungen usw.) (ein Bogen sind maximal 2 DIN A4 - Blätter mit Vor- und Rückseite); maximal 21,80 Euro pro Beilage

Sie müssen die Gebühren auf folgendes Konto der Bildungsdirektion für Wien überweisen:
Verwendungszweck: Familienname, Anerkennungsverfahren
Kontowortlaut: Bildungsdirektion für Wien
BIC: BUNDATWW
IBAN: AT660100000005230002

Das Einleitungsverfahren wird erst nach Bezahlung der Gebühr behandelt. Sie müssen die Bestätigung der Einzahlung unbedingt Ihrem Antrag beilegen.

Formular

Online Formular

Zusätzliche Informationen

Rechtliche Grundlagen:

  • Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
  • Artikel I der Anlage zum Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG)
  • §§ 3, 26 Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 (LVG)

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen 4 Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

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Letzte Aktualisierung

12. Dezember 2020

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