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EU/EWR-Berufsqualifikationen - Anerkennungs- oder Gleichhaltungsverfahren - Antrag

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Allgemeine Informationen

Das System der Diplomanerkennung beruht auf der EU-Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, RL 2005/36/EG in der Fassung der Änderungsrichtlinie 2013/55/EU. Ziel ist, den Zugang zu einem reglementierten Beruf in einem EU bzw. EWR-Mitgliedstaat zu ermöglichen, obwohl die Ausbildung bzw. tatsächlich ausgeübte fachliche Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat erfolgt ist.

Ein reglementierter Beruf ist ein Beruf, der den Nachweis bestimmter Befähigungen erfordert.

Die Anerkennung von Berufsqualifikationen wird auf Antrag mit Bescheid des Amtes der Landesregierung ausgesprochen. In diesem Verfahren prüft die Behörde, ob die angestrebte Tätigkeit in einem EU-/EWR-Staat oder der Schweiz (außerhalb von Österreich) tatsächlich ausgeübt wurde.

Die Gleichhaltung von erworbenen Berufsqualifikationen wird auf Antrag mit Bescheid des Amtes der Landesregierung ausgesprochen. Bei der sogenannten Äquivalenzprüfung prüft die Behörde inwieweit eine ausländische Ausbildung dem österreichischen Befähigungsnachweis gleichzuhalten ist.

Beide Bescheide berechtigen jedoch noch nicht zur Ausübung des Gewerbes. Hierzu bedarf es noch der rechtswirksamen Begründung der Gewerbeberechtigung bei der für den Standort zuständigen Behörde.

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

Für die Anerkennung von Berufsqualifikationen:
Die Tätigkeiten entsprechen allenfalls in Verbindung mit einer einschlägigen Ausbildung nach Art und Dauer den Voraussetzungen der EU bzw. EWR-Anerkennungsverordnung: Rechtsvorschrift für EU/EWR - Anerkennungsverordnung

Für die Gleichhaltung von Berufsqualifikationen:
Die im Herkunftsmitgliedsstaat erworbene und nachgewiesene Berufsqualifikation ist mit dem österreichischen Befähigungsnachweis auf gleichem Niveau (Äquivalenzprüfung).

Fristen und Termine

Im Anerkennungsverfahren muss eine Entscheidung spätestens innerhalb von 3 Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen erfolgen.

Im Gleichhaltungsverfahren muss eine etwaige Äquivalenzprüfung spätestens innerhalb von 4 Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen erfolgen.

Zuständige Stelle

Amt der Wiener Landesregierung

Gewerberecht, Datenschutz und Personenstand (MA 63)
1., Wipplingerstraße 6-8, 1. Stock, Zimmer 138 (Erreichbar mit den Linien U1, U3, 1A, 2A und 3A)
Telefon: +43 1 4000-97117 oder -97118
Fax: +43 1 4000-99-97115
E-Mail: post@ma63.wien.gv.at

Verfahrensablauf

  • Antragstellung
  • Erforderlichenfalls Anfrage bei der zuständigen Behörde im Heimat- oder Herkunftsstaat
  • Erlassung des Bescheides

Authentifizierung/Signatur

Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrags ist nicht vorgesehen.

Erforderliche Unterlagen

Dem Antrag auf Anerkennung einer Berufsqualifikation müssen folgende Dokumente in Kopie angeschlossen werden:

  • Identitätsnachweis (z. B. Kopie des Personalausweises oder Reisepasses)
  • Bescheinigung über Art und Dauer der Tätigkeit - Bei nicht in deutscher Sprache verfassten Dokumenten samt beglaubigter Übersetzung in die deutsche Sprache.
  • Befähigungsnachweis bzw. Ausbildungsnachweis (inklusive Informationen über deren konkreten Inhalt bzw. der Dauer der Ausbildung) - Bei nicht in deutscher Sprache verfassten Dokumenten samt beglaubigter Übersetzung in die deutsche Sprache.

Dem Antrag auf Gleichhaltung einer Berufsqualifikation müssen folgende Dokumente in Kopie angeschlossen werden:

  • Identitätsnachweis (z. B. Kopie des Personalausweises oder Reisepasses)
  • Zeugnisse über im Heimat- oder Herkunftsstaat erworbene Berufsqualifikationen
  • Nachweise (ausgestellt von der zuständigen Behörde) zur im Heimat- oder Herkunftsstaat erworbenen Berufsqualifikation (Befähigungsnachweis, Ausbildungsnachweis, Diplom usw.)
  • Nachweis über eine mindestens einjährige Tätigkeit im Gewerbe (Vollzeit) in den vorhergehenden zehn Jahren (sofern das Gewerbe im Herkunftsmitgliedstaat nicht reglementiert ist)

Dokumente, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, sowie die beglaubigten Übersetzungen in deutscher Sprache beilegen.

Art und Format der vorzulegenden Nachweise:
Nähere Informationen zum Einbringen von Unterlagen finden Sie hier: Die Stadt Wien elektronisch kontaktieren

Kosten und Zahlung

Keine

Erledigungsdauer

Das Verfahren dauert in der Regel zirka 4 Monate.

Formular

Online-Formular: GISA EU/EWR Anerkennungs- oder Gleichhaltungsverfahren - Antrag

Elektronische Zustellung
Bei diesem Verfahren erfolgt die Zustellung der behördlichen Erledigung elektronisch. Sind Sie bei keinem elektronischen Zustelldienst registriert, erhalten Sie die Erledigung mit der Post.

Information zur Elektronischen Zustellung behördlicher Dokumente

Zusätzliche Informationen

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen 4 Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

Hilfs- und Problemlösungsdienst

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Letzte Aktualisierung

20. September 2022

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