Errichtung einer Behindertenzone - Anfrage um Prüfung

Allgemeine Informationen

Unter "Behindertenzone" versteht man eine Halteverbotszone, die für das Abstellen von Fahrzeugen errichtet wird, deren Benützer*innen im Besitz eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung (StVO) sind. Die Anfrage um Prüfung kann von Privatpersonen, Firmen, Behörden und Institutionen für deren Mitarbeiter*innen oder zum allgemeinen Gebrauch bei der Abteilung für Verkehrsorganisation und technische Verkehrsangelegenheiten eingebracht werden.

Voraussetzungen

Parkausweis - Ausweis gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung (StVO)

Behindertenzonen können in folgenden Fällen errichtet werden:

  • Die behinderte Person lenkt selbst ein Kraftfahrzeug.
  • Die behinderte Person benützt ein Kraftfahrzeug mit (wird chauffiert).
  • Das Kraftfahrzeug soll in unmittelbarer Nähe der Wohnung oder der Arbeitsstätte der behinderten Person abgestellt werden.
  • Das Kraftfahrzeug soll in der Nähe von Gebäuden die häufig von behinderten Personen besucht werden, wie Invalidenämter, bestimmte Krankenhäuser oder Ambulatorien, Sozialversicherungseinrichtungen und dergleichen oder auch in der Nähe von Fußgängerzonen abgestellt werden.
  • Erforderlichenfalls ist die Errichtung von Halteverbotszonen ausgenommen Behindertentransporte möglich.

Fristen und Termine

Zirka 4 bis 5 Monate für Ermittlungsverfahren und Ortsverhandlung.

Zuständige Stelle

Verkehrsorganisation und technische Verkehrsangelegenheiten (MA 46)
12., Niederhofstraße 21
Kundencenter: 1. Stock, Eingang: 12., Ignazgasse 4
Telefon: +43 1 95559
Fax: +43 1 4000-99-92637
E-Mail: post@ma46.wien.gv.at

Bitte beachten Sie die derzeit gültigen Coronavirus-Sicherheitsvorkehrungen in den Wiener Ämtern.

Anträge können im Kundencenter, Montag bis Freitag von 8 bis 15 Uhr eingereicht werden. Am Karfreitag, am 24.12. und am 31.12. von 8 bis 12 Uhr (Kassa, Bescheidabholung von 8 bis 11 Uhr) geöffnet; an gesetzlichen Feiertagen geschlossen.

Erforderliche Unterlagen

Der schriftliche Antrag muss folgende Angaben enthalten:

  • Name (inklusive Geburtsdatum) bzw. Firmenname (inklusive Firmenbuchnummer und UID-Nummer) sowie für Rückfragen: Telefonnummer oder E-Mail-Adresse der Antragsteller*innen

Bei personenbezogenen Behindertenzonen im Bereich des Wohnsitzes:

  • Kopie des Ausweises (beide Seiten) gemäß § 29b StVO
  • Kopie des Nachweises des Wohnsitzes (Meldebestätigung)

Bei personenbezogenen Behindertenzonen im Bereich des Arbeitsplatzes:

  • Kopie des Ausweises (beide Seiten) gemäß § 29b StVO
  • Nachweis des Arbeitsplatzes und der Arbeitszeiten (Dienstgeberbestätigung)

Wird eine Einschränkung auf ein Kennzeichen gewünscht zusätzlich:

  • Kopie des Zulassungsscheines für das gegenständliche Kraftfahrzeug

Dem Antrag ebenfalls beizulegen:

  • Kopie des medizinischen Gutachtens, das die Ausstellung des Ausweises gemäß § 29b StVO begründet oder
  • Kopie des medizinischen Gutachtens, das den Zusatzeintrag "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Behindertenpass begründet

Kosten und Zahlung

  • 14,30 Euro Bundesabgabe für die Anfrage um Prüfung
  • Zirka 43 Euro für Verhandlungsgebühren

Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.

Zusätzliche Informationen

Die Durchführung der Kundmachung, die Errichtung der Behindertenzone und die laufende Erhaltung erfolgt durch die Abteilung für Straßenverwaltung und Straßenbau.

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