Errichtung einer Behindertenzone - Ersuchen um Prüfung

Allgemeine Informationen

Unter "Behindertenzone" versteht man eine Halteverbotszone, die für das Abstellen von Fahrzeugen errichtet wird, deren Benützer*innen im Besitz eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung (StVO) sind und bei denen eine Mobilitätseinschränkung vorliegt. Die Anfrage um Prüfung kann von Privatpersonen, Firmen, Behörden und Institutionen für deren Mitarbeiter*innen oder zum allgemeinen Gebrauch bei der Abteilung für Verkehrsorganisation und technische Verkehrsangelegenheiten eingebracht werden.

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

Parkausweis - Ausweis gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung (StVO)

Behindertenzonen können in folgenden Fällen errichtet werden:

  • Die behinderte Person hat eine dauerhafte nachweisliche Gehbehinderung.
  • Die behinderte Person lenkt selbst ein Kraftfahrzeug.
  • Die behinderte Person benützt ein Kraftfahrzeug mit (wird chauffiert).
  • Das Kraftfahrzeug soll in unmittelbarer Nähe der Wohnung oder der Arbeitsstätte der behinderten Person abgestellt werden.
  • Für das Abstellen von Kraftfahrzeugen in der Nähe von Gebäuden, die häufig von behinderten Personen besucht werden, wie Invalidenämter, bestimmte Krankenhäuser oder Ambulatorien, Sozialversicherungseinrichtungen und dergleichen oder auch in der Nähe von Fußgängerzonen.
  • Erforderlichenfalls ist die Errichtung von Halteverbotszonen ausgenommen Behindertentransporte möglich.

Fristen und Termine

Circa 4 bis 5 Monate für Ermittlungsverfahren und Ortsverhandlung.

Zuständige Stelle

Verkehrsorganisation und technische Verkehrsangelegenheiten (MA 46)
12., Niederhofstraße 21
Kund*innen-Center: 1. Stock, Eingang: 12., Ignazgasse 4
Telefon: +43 1 95559
Fax: +43 1 4000-99-92637
E-Mail: post@ma46.wien.gv.at

Anträge können auch im Kund*innen-Center eingereicht werden.

Öffnungszeiten: Montag bis Freitag von 8 bis 15 Uhr; am Karfreitag und am 24. und 31. Dezember von 8 bis 11 Uhr; an gesetzlichen Feiertagen und am 27. Dezember 2024 geschlossen.

Erforderliche Unterlagen

Das schriftliche Ersuchen muss folgende Angaben enthalten:

  • Name (inklusive Geburtsdatum) beziehungsweise Firmenname (inklusive Firmenbuchnummer)
  • Telefonnummer oder E-Mail-Adresse für Rückfragen

Bei personenbezogenen Behindertenzonen im Bereich des Wohnsitzes:

  • Kopie des Ausweises (beide Seiten) gemäß § 29b StVO
  • Kopie des Nachweises des Wohnsitzes (Meldebestätigung)

Bei personenbezogenen Behindertenzonen im Bereich des Arbeitsplatzes:

  • Kopie des Ausweises (beide Seiten) gemäß § 29b StVO
  • Nachweis des Arbeitsplatzes und der Arbeitszeiten (Dienstgeberbestätigung)

Wird eine Einschränkung auf ein Kennzeichen gewünscht zusätzlich:

  • Kopie des Zulassungsscheines für das gegenständliche Kraftfahrzeug

Dem Antrag ebenfalls beizulegen:

  • Kopie des medizinischen Gutachtens, das die Ausstellung des Ausweises gemäß § 29b StVO begründet oder
  • Kopie des medizinischen Gutachtens, das den Zusatzeintrag "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Behindertenpass begründet
  • Liegt ein Behindertenpass des Bundessozialamtes vor, bei dem auf der Rückseite das Piktogramm eines Rollstuhles eingetragen ist, kann dieser Ausweis freiwillig vorgelegt werden. In diesem Fall ist kein anderes medizinisches Gutachten erforderlich.

Kosten und Zahlung

  • Bundesgebühr:
    • 14,30 Euro für die Eingabe
    • 3,90 Euro je Beilage (Bogen), maximal 21,80 Euro
    • 14,30 Euro für die Verhandlungsschrift
  • Verwaltungsabgabe:
    • 3,99 Euro für die Verhandlungsschrift
  • Kommissionsgebühr:
    • 7,63 Euro für Amtshandlungen außerhalb des Amtes pro halbe Stunde und Amtsorgan
    • 8,70 Euro für die Teilnahme eines Organes der Landespolizeidirektion pro halbe Stunde und Amtsorgan

Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.

Zusätzliche Informationen

Die Errichtung der Behindertenzone und die laufende Erhaltung erfolgt durch die Abteilung für Straßenverwaltung und Straßenbau.

Verantwortlich für diese Seite:
Stadt Wien | Verkehrsorganisation und technische Verkehrsangelegenheiten
Kontaktformular