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Ausnahmegenehmigung zum Befahren der Donauinsel und des Hochwasserschutzdamms - Antrag

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Sie können online die Befahrung der Donauinsel und des Hochwasserschutzdamms beantragen.

Bitte beachten Sie, dass der Antrag circa 5 Wochen im Voraus eingereicht werden muss.

Der Antrag ist kostenpflichtig.

Allgemeine Informationen

Das Befahren der Donauinsel sowie des Hochwasserschutzdammes mit dem Kfz ist zum Schutz des Freizeitgebietes nur beschränkt gestattet. Basis dafür ist die Verordnung des Magistrates der Stadt Wien, die das Verbot des Befahrens der linksufrigen Donauregulierungsanlagen beinhaltet.

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

Die Notwendigkeit der Befahrung muss ausführlich begründet und nachgewiesen werden. Gründe für eine Ausnahmegenehmigung sind z. B. körperliche Behinderung, das Tragen schwerer Lasten, Materialanlieferung oder Catering für Veranstaltungen, Pächterinnen und Pächter, Lieferantinnen und Lieferanten, Servicedienste der ansässigen Betriebe, angemeldete und genehmigte Veranstaltungen.

Fristen und Termine

Um die gesetzlichen Fristen einhalten zu können, muss der Antrag circa 5 Wochen im Voraus eingereicht werden.

Zuständige Stelle

Wiener Gewässer (MA 45)
Inselinfo und Übersichtsplan der Donauinsel
20., Am Brigittenauer Sporn 7
Telefon: +43 1 4000-96495
E-Mail: post@ma45.wien.gv.at

Amtsstunden: 8 bis 14 Uhr

Verfahrensablauf

Bei positiver Beurteilung übersendet die Abteilung Wiener Gewässer einen Bescheid. Nach Rechtskraft dieses Bescheides bzw. Übermittlung eines Rechtsmittelverzichts sowie nach Einlangen der Zahlungen erhalten Sie die Einfahrtserlaubnis.

Authentifizierung/Signatur

Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrags ist nicht vorgesehen.

Erforderliche Unterlagen

Erforderliche Unterlagen können im Bedarfsfall nachgefordert werden. Wie z. B.:

  • Art der Berechtigung
  • Zulassungsbesitzerinnen und Zulassungsbesitzer (Name, Adresse, Telefon- und Faxnummer, E-Mail-Adresse)
  • Berechtigte Lenkerinnen und Lenker
  • Anzahl der Fahrzeuge
  • Kfz-Kennzeichen, Automarke und -type
  • Einfahrtsdatum und Einfahrtsdauer
  • Genaue Angaben der Fahrtstrecke
  • Begründung
  • Gegebenenfalls bei körperlicher Behinderung: Behindertenausweis des Bundessozialamtes bzw. Ausweis nach § 29 StVO (blauer Rollstuhl)

Art und Format der vorzulegenden Nachweise:
Nähere Informationen zum Einbringen von Unterlagen finden Sie hier: Die Stadt Wien elektronisch kontaktieren

Kosten und Zahlung

Für jeden Antrag muss eine Gebühr in der Höhe von 20,84 Euro bezahlt werden. Die weiteren Gebühren und Abgaben müssen für jedes Verfahren individuell berechnet werden (Rechtsgrundlagen sind das Gebührengesetz, die Bundesverwaltungsabgabenverordnung sowie die Verordnung der Wiener Landesregierung über Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren).

Die Kosten müssen nach Abschluss des Verfahrens bezahlt werden. Das Entgelt für die Einfahrtserlaubnisse beträgt:

  • 41,64 Euro bis zu 5 Tagen
  • 224,63 Euro 6 Tage bis 1 Jahr
  • 12,98 Euro bei Veranstaltungen jeder Art und Dauer

Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 5.

Formular

Online-Formular: Ausnahmegenehmigung zum Befahren der Donauinsel und des Hochwasserschutzdamms - Antrag

Wenn Sie für mehr als 5 Fahrzeuge eine Ausnahmegenehmigung beantragen, müssen Sie dem Online-Formular eine Kennzeichenliste: 26 KB XLSX beifügen.

Zusätzliche Informationen

Nutzungsbedingungen und Auflagen

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen 4 Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

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Zuständige Stelle

Letzte Aktualisierung

1. März 2023

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