Anerkennung als Lehrambulatorium - Antrag

Allgemeine Informationen

Lehrambulatorien im Sinne des § 7 Abs. 4 sowie § 8 Abs. 3 und 4 sind jene Krankenanstalten in der Betriebsform selbstständiger Ambulatorien, denen die Anerkennung als Lehrambulatorium

  • im Fachgebiet Allgemeinmedizin oder
  • in einem Sonderfach

erteilt worden ist. Gleichzeitig mit der Anerkennung als Lehrambulatorium muss die Zahl der Ausbildungsstellen festgesetzt werden.

Datenschutz

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Voraussetzungen

Die Anerkennung als Lehrambulatorium gemäß Abs. 1 wird erteilt, wenn nachweislich

  • im Ambulatorium
    • im Fachgebiet Allgemeinmedizin zumindest 2 Ärzt*innen für Allgemeinmedizin oder
    • in einem Sonderfach zumindest 2 Fachärzt*innen des betreffenden Sonderfaches beschäftigt sind, wobei eine*r der Ärzt*innen gemäß lit. a oder b als Ausbildungsverantwortliche*r die Anleitung und Aufsicht der Turnusärzt*innen übernimmt und zusätzlich ein*e Stellvertreter*in des*der Ausbildungsverantwortlichen bestellt ist,
  • der*die Ausbildungsverantwortliche oder dessen*deren Stellvertreter*in im Ambulatorium in einem solchen Ausmaß beschäftigt wird, dass durch deren Anwesenheit während der Betriebszeiten des Lehrambulatoriums eine Tätigkeit der Turnusärzt*innen nur unter Anleitung und Aufsicht eines*einer für die Ausbildung verantwortlichen Ärzt*in erfolgt,
  • das Ambulatorium über die zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderliche räumliche Ausstattung verfügt, wobei der ungestörte Kontakt des*der Turnusärzt*in zu den Patient*innen insbesondere durch das Vorhandensein eines eigenen Untersuchungsraums ermöglicht wird,
  • das Ambulatorium über alle zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen fachlichen Einrichtungen und Geräte einschließlich des erforderlichen Lehr- und Untersuchungsmaterials verfügt,
  • das Ambulatorium über eine adäquate EDV-Ausstattung verfügt, die, sofern es sich um ein Ambulatorium mit Kassenvertrag handelt, auch den Bedingungen der entsprechenden Gesamtverträge entspricht,
  • das Ambulatorium über ein ausreichendes Leistungsspektrum verfügt, um den Turnusärzt*innen die nach Inhalt und Umfang gemäß den Verordnungen gemäß §§ 24 bis 26 erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in ambulanten Untersuchungen und Behandlungen zu vermitteln,
  • das Ambulatorium über die zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderliche Patientenfrequenz verfügt (bei Lehrambulatorien für das Fachgebiet Allgemeinmedizin gemäß Abs. 1 Z 1 ist diese bei Betreuung von zumindest 800 Patient*innen pro Quartal in einem Durchrechnungszeitraum von einem Jahr, bezogen auf jedes Planstellen-Vollzeitäquivalent des Lehrambulatoriums, gegeben, wobei diese Zahl aus berücksichtigungswürdigen Gründen, insbesondere durch die Teilnahme an einem Disease Management Programm (DMP), um höchstens 50 unterschritten werden darf),
  • das Ambulatorium über ein schriftliches Ausbildungskonzept verfügt, das die Vermittlung der nach Inhalt und Umfang erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten gemäß den Verordnungen gemäß §§ 24 bis 26 sowie die Durchführung eines strukturierten Evaluierungsgesprächs zeitlich und inhaltlich strukturiert festlegt,
  • der*die Ausbildungsverantwortliche ein von der Österreichischen Ärztekammer anerkanntes Lehr(-gruppen-)praxisleitungsseminars im Ausmaß von 12 Stunden erfolgreich absolviert hat, das auch Kenntnisse über die Richtlinien des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger über die ökonomische Verschreibweise von Heilmitteln und Heilbehelfen beinhaltet hat,
  • der*die Ausbildungsverantwortliche über Kenntnisse der Grundlagen der Gesundheitsökonomie verfügt,
  • der*die Ausbildungsverantwortliche über ein gültiges Fortbildungsdiplom gemäß der Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über ärztliche Fortbildung gemäß § 117b Abs. 2 Z 9 lit. a verfügt,
  • das Ambulatorium die Grundsätze der ökonomischen Verschreibweise von Nachfolgeprodukten befolgt,
  • das Ambulatorium in den letzten 15 Jahren vor der Antragstellung keine Kündigung eines Einzelvertrages durch einen Krankenversicherungsträger oder eine Krankenfürsorgeeinrichtung erhalten hat,
  • das Ambulatorium in den letzten 5 Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Entscheidung zur Honorarrückzahlung nach Einleitung eines Schiedskommissionsverfahrens vor der paritätischen Schiedskommission gemäß § 344 ASVG erhalten hat sowie
  • eine Anhörung des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger zu den Voraussetzungen gemäß Z 5, 7, 10 und 12 bis 14 im Rahmen des Anerkennungsverfahrens erfolgt ist.

Das Ambulatorium muss dem Antrag die zum Nachweis der Voraussetzungen erforderlichen Unterlagen in strukturierter Weise beilegen und gegebenenfalls mittels einer zur Verfügung gestellten Applikation einbringen.

Fristen und Termine

Die Anerkennung als Lehrambulatorium und die jeweilige Stellenfestsetzung erfolgen unbefristet.

Zuständige Stelle

Amt der Wiener Landesregierung
Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht (MA 40)
3., Thomas-Klestil-Platz 6
Telefon: +43 1 4000-40805, -40806
Fax: +43 1 4000-99-40809
E-Mail: gesundheitsrecht@ma40.wien.gv.at

Verfahrensablauf

Wenn die Unterlagen vollständig sind, erfolgt eine inhaltliche Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen. Hierfür ist unter Umständen erforderlich, dass nichtamtliche Sachverständige beigezogen werden. In weiterer Folge findet die Anhörung des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger sowie der Österreichischen Ärztekammer statt, die als Beteiligte des Verfahrens innerhalb einer angemessenen Frist eine Stellungnahme abgeben können. Im Verfahren wird in weiterer Folge ein Bescheid über die Anerkennung als Lehrambulatorium beziehungsweise über die weitere Festsetzung von Stellen erlassen.

Erforderliche Unterlagen

Zusätzlich zum vollständig ausgefüllten Online-Antrag benötigen Sie:

  • Das Ausbildungskonzept soll die Vermittlung der Lerninhalte zeitlich und inhaltlich strukturiert darlegen. Anleitung zur Erstellung des Ausbildungskonzeptes
  • Bestätigung über die Absolvierung des Lehrpraxisleiterseminars (AM)
  • Fortbildungsdiplom
  • Nachweis Leistungsspektrum
  • Ausstattungsnachweise

Kosten und Zahlung

Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister setzt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen eine Verordnung mit kostendeckenden Gebühren und Auslagen nach Maßgabe eines Tarifs (§ 57 AVG) fest, die von den Antragstellenden bezahlt werden müssen. Darin werden auch Gebühren für die Beiziehung von Fachexpert*innen festgesetzt.

Formular

Zum Nachweis der Leistungszahlen können Sie folgende Vorlagen verwenden:

Zum Nachweis der Leistungszahlen können darüber hinaus die Anlagen der KEF und RZ-Verordnung 2015 (Ausbildungsinhalte und Rasterzeugnisse - KEF und RZ-Verordnung 2015) (aerztekammer.at) verwendet werden.

Zusätzliche Informationen

Rechtsgrundlage: § 13 Ärztegesetz 1998: Lehrambulatorien

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