Berufsausweis für Heilmasseur*innen und Meldung der beabsichtigten Aufnahme der freiberuflichen Tätigkeit

Allgemeine Informationen

Die Ausstellung eines Berufsausweises für Angehörige für Heilmasseur*innen erfolgt durch den Gesundheitsdienst.

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

  • Wohnsitz in Wien
  • Qualifikationsnachweis

Fristen und Termine

Keine

Zuständige Stelle

Gesundheitsdienst (MA 15)
Gesundheitsberufe
3., Thomas-Klestil-Platz 8/1, 1. Stock, Zimmer 16.124 bzw. 16.125
Telefon: +43 1 4000-87700
Fax: +43 1 4000-99-87575
E-Mail: gesundheitsberufe@ma15.wien.gv.at

Parteienverkehrszeiten:
Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von 8.30 bis 12 Uhr; Mittwoch kein Parteienverkehr
An gesetzlichen Feiertagen geschlossen

Für die Abholung bzw. Änderung des Berufsausweises ist eine Terminvereinbarung (telefonisch oder per E-Mail) erforderlich.

Erforderliche Unterlagen

Zur Antragstellung müssen die unten angeführten Unterlagen elektronisch übermittelt werden. Die Abholung des Berufsausweises kann nur persönlich erfolgen. Bei der Abholung des Berufsausweises müssen alle Unterlagen im Original vorgelegt werden.

  • Ausgefülltes Antragsformular
  • Amtlicher Lichtbildausweis
  • Nachweis über allfällige akademische Grade
  • Gegebenenfalls Heirats- oder Verpartnerungsurkunde bzw. Urkunde über Namensänderung
  • Lichtbild
  • Qualifikationsnachweis, der zur Berufsausübung als Heilmasseur*in in Österreich berechtigt; gegebenenfalls Nachweis über die Berechtigung zur Führung von Zusatzbezeichnungen ("Elektrotherapie", "Medizinische*r Bademeister*in", "Basismobilisation", "Lehrberechtigte*r Heilmasseur*in"); bei Ausbildungen im Ausland: Nostrifikationsbescheid mit Eintragung der positiv absolvierten Ergänzungsausbildung oder bei EWR-Staatsangehörigen die Zulassung zur Berufsausübung
  • Staatsbürgerschaftsnachweis

Für die Meldung der beabsichtigten Aufnahme der freiberuflichen Tätigkeit zusätzlich erforderliche Unterlagen:

  • Auszug aus dem Strafregister, höchstens 3 Monate alt. Personen, welche kürzer als 5 Jahre in Österreich hauptgemeldet sind, müssen auch einen Strafregisternachweis aus dem jeweiligen Herkunftsland bzw. Aufenthaltsland vorlegen.
  • Ärztliches Attest über die gesundheitliche Eignung für die freiberufliche Berufsausübung (mit Angabe der Berufsbezeichnung). Das Attest muss von einer Ärztin bzw. einem Arzt für Allgemeinmedizin oder einer Fachärztin bzw. einem Facharzt für Innere Medizin ausgestellt werden und darf nicht älter als 3 Monate sein (Muster für ein ärztliches Attest für Heilmasseur*innen unter "Formulare").
  • Sollten Sie die Aufnahme der freiberuflichen Tätigkeit mit dem Berufssitz in einer Gesundheitseinrichtung (bettenführende Krankenanstalt, Ambulatorium, Ordination von niedergelassenen Ärzt*innen oder andere Einrichtung) beabsichtigen, werden Sie ersucht eine Bestätigung der Einrichtung bei der Meldung mitzubringen.
  • Falls die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache im Rahmen der Meldung der beabsichtigten Aufnahme der freiberuflichen Berufsausübung der Behörde nicht ausreichend nachgewiesen werden können, insbesondere auch bei Abgabe der Meldung durch eine bevollmächtigte Person, muss ein Sprachzertifikat zumindest über das Kompetenzniveau B2 (gemeinsamer europäischer Referenzrahmen für Sprachen) oder ein anderer geeigneter Nachweis über das Vorhandensein der für die Berufsausübung erforderlichen Deutschkenntnisse, z. B. eine Bestätigung über ein vorangehendes oder bestehendes mindestens 1-jähriges Dienstverhältnis in Österreich oder Nachweis der erfolgreich absolvierten Nostrifikation, vorgelegt werden.
  • Bei Vorlage einer "Erklärung der Neugründung" (nicht älter als 1 Monat) ist eine Befreiung von der Stempelgebühr und Verwaltungsabgabe möglich; Heilmasseur*innen erhalten diese Bestätigung vom Gründerservice der Wirtschaftskammer.

Kosten und Zahlung

30,90 Euro Bundes- und Verwaltungsabgabe

Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.

Erledigungsdauer

Ab Vorlage aller erforderlichen Unterlagen in korrekter und vollständiger Form erfolgt eine umgehende Terminvereinbarung für die Abholung des Berufsausweises.

Formular

Zusätzliche Informationen

Die Ausstellung eines neuen Berufsausweises muss bei der Bezirksverwaltungsbehörde, Gesundheitsdienst - Gruppe Gesundheitsberufe, unter Beibringung der entsprechenden Urkunden binnen 4 Wochen beantragt werden, wenn

  • sich der Vor- bzw. Familienname ändert,
  • sich die Staatsbürgerschaft ändert,
  • sich die Zusatzbezeichnung ändert,
  • sich die freiberufliche Berufsausübung ändert oder
  • es allfällige Einschränkungen der Berufsberechtigung gibt.

Der alte Berufsausweis wird von der Behörde eingezogen und vernichtet.

Als Nachweis der Berechtigung über die freiberufliche Berufsausübung ist die entsprechende Eintragung im Berufsausweis gemäß § 49 MMHmG vorgesehen.

Es wird darauf hingewiesen, dass mit der Meldung der beabsichtigten Aufnahme der freiberuflichen Berufsausübung als Heilmasseur*in eine Mitgliedschaft bei der Wirtschaftskammer Wien sowie eine Versicherungspflicht bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft eintritt.

Informationen der WKO:

Zurücklegung der freiberuflichen Tätigkeit und Auflassung aller Berufssitze:

Im Falle einer Auflassung der freiberuflichen Tätigkeit als Heilmasseur*in muss der Berufsausweis im Original entweder persönlich oder auf dem Postweg an den Gesundheitsdienst retourniert werden.

Falls ein Berufsausweis weiterhin gewünscht wird, muss ein Antrag auf Änderung des Berufsausweises mit Streichung der freiberuflichen Tätigkeit persönlich und kostenpflichtig an den Gesundheitsdienst gestellt werden.

Bitte beachten Sie: Eine Rückdatierung der Abmeldung der freiberuflichen Tätigkeit durch den Gesundheitsdienst als Bezirksverwaltungsbehörde ist nicht zulässig. Bezüglich zu zahlender Sozialversicherungsbeiträge und Kammerumlagen wenden Sie sich bitte an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bzw. an die Wirtschaftskammer Wien.

Verantwortlich für diese Seite:
Stadt Wien | Gesundheitsdienst
Kontaktformular