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Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an Staatenlose

Allgemeine Informationen

Als staatenlos gelten Personen, die nach dem Recht keines Staates eine Staatsangehörigkeit besitzen. Das bedeutet, kein Staat betrachtet die Person als seine*n Staatsbürger*in.

Es gibt viele Gründe wieso Menschen staatenlos sind:

  • Bei einer Krise in einer Region oder auf der Flucht gehen wichtige Dokumente verloren.
  • Menschen verlieren ihre Staatsangehörigkeit, weil sie im Geburtsland diskriminiert werden.
  • Gesetzgebungen von verschiedenen Staaten widersprechen einander.
  • Geburt eines Kindes staatenloser Eltern in Österreich.

Staatenlosigkeit bedeutet für betroffene Menschen große Nachteile im Alltag. Für betroffene Menschen ist es schwer, Grundrechte einzufordern.

Auch in Österreich sind Menschen von Staatenlosigkeit betroffen. Wie viele Menschen genau betroffen sind, kann nur geschätzt werden. Die Flüchtlingsorganisation der Vereinten Nationen (UNHCR), hat eine Analyse über Staatenlosigkeit in Österreich veröffentlicht:

Staatenlosigkeit in Österreich - UNHCR Österreich

Allgemein gelten für staatenlose Personen die gleichen Bedingungen für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft wie für Personen mit einer nicht-österreichischen Staatsangehörigkeit. Mehr Informationen: Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft

Aber es gibt eine Ausnahme: Wenn Sie in Österreich geboren wurden und von Geburt an staatenlos sind, gibt es für Sie einen erleichterten Zugang zur österreichischen Staatsbürgerschaft. Der erleichterte Zugang ist im österreichischen Staatsbürgerschaftsgesetz verankert.

Der erleichterte Zugang zur österreichischen Staatsbürgerschaft bedeutet zum Beispiel, dass es keine Überprüfung gibt, ob Ihr Lebensunterhalt gesichert ist

Diesen erleichterten Zugang haben Sie aber nur in den 3 Jahren nach Ihrem 18. Geburtstag.

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

Für den erleichterten Zugang zur österreichischen Staatsbürgerschaft für staatenlose Personen gelten folgende Voraussetzungen:

  • Sie sind in Österreich geboren.
  • Sie sind seit Geburt staatenlos.
  • Sie sind mindestens 18 Jahre und noch nicht 21 Jahre alt.
  • Sie hatten mindestens 10 Jahre lang Ihren Hauptwohnsitz in Österreich, davon mindestens 5 Jahre unmittelbar vor Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft.

Und für staatenlose Personen gelten auch folgende allgemeine Voraussetzungen für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft:

  • Es besteht kein Aufenthaltsverbot, es läuft kein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung in Österreich oder in einem EWR-Staat oder der Schweiz, das heißt, Ihre Ausweisung ist nicht geplant oder vorgesehen.
  • Sie wurden in den letzten 18 Monaten nicht aus Österreich ausgewiesen.
  • Ihre Beziehungen zu anderen Staaten stehen den Interessen Österreichs nicht entgegen und Sie stehen keiner extremistischen oder terroristischen Gruppierung nahe.
  • Die Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) überprüft strafbares Verhalten, also gerichtliche Strafen und Verwaltungsstrafen. Verwaltungsstrafen werden nicht von einem Gericht, sondern von einer Behörde verhängt, zum Beispiel vom Magistrat der Stadt Wien. Das kann ein Grund dafür sein, dass Sie die österreichische Staatsbürgerschaft nicht erhalten.
  • Sie kennen die Prinzipien der Demokratie und die Grundprinzipien der österreichischen Bundesverfassung. Und Sie kennen die österreichische Geschichte und Geschichte des Bundeslands, in dem Sie wohnen.
    Mehr Informationen zum Staatsbürgerschaftstest
  • Sie können Deutschkenntnisse nachweisen.
    Mehr Informationen zum Nachweis von Deutschkenntnissen

Fristen und Termine

Sie müssen die österreichische Staatsbürgerschaft in den 3 Jahren nach Ihrem 18. Geburtstag beantragen.

Zuständige Stelle

Ihr Hauptwohnsitz ist in Wien

Wenn Ihr Hauptwohnsitz in Wien ist, ist die Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) zuständig:

Postadresse:

  • Abteilung für Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35)
  • Fachbereich Staatsbürgerschaft
  • Dresdner Straße 89-93
  • 1200 Wien

Ihr Hauptwohnsitz ist in einem anderen Bundesland Österreichs

Wenn Ihr Hauptwohnsitz in einem anderen Bundesland ist, wenden Sie sich bitte an das zuständige Amt der Landesregierung in diesem Bundesland.

Verfahrensablauf

Wenn Sie eine Erstinformationsveranstaltung besuchen, erhalten Sie alle wichtigen Informationen zur österreichischen Staatsbürgerschaft.

Nach dem Vortrag können Sie auch persönliche Fragen klären.

Terminbuchung Erstinformationsveranstaltung

Bei dieser Erstinformationsveranstaltung erfahren Sie, welche weiteren Informationen und Unterlagen Sie für die Antragstellung benötigen. Sie erhalten Informationen über den Ablauf des Verfahrens und über die Möglichkeit der Erstreckung auf eine erwachsene Person oder auf Ihre Kinder.

Wenn Sie die Unterlagen besorgt haben, vereinbaren Sie telefonisch unter +43 1 4000-3535 einen Termin für die Antragstellung.

Wenn Sie schon von einer Organisation oder von einer Rechtsanwaltskanzlei beraten wurden und alle Unterlagen vorbereitet haben, können Sie einen Termin zur Antragstellung telefonisch unter der Telefonnummer +43 1 4000-3535 oder per E-Mail unter servicecenter@ma35.wien.gv.at vereinbaren.

Bei diesem Termin prüft der Fachbereich Staatsbürgerschaft der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) Ihre Unterlagen und Sie können den offiziellen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft stellen. Sie müssen den Antrag persönlich stellen.

Wenn der nächste freie Termin für die persönliche Antragstellung nach Ihrem 21. Geburtstag liegt, müssen Sie den Antrag per Post oder per E-Mail an die zuständige Stelle schicken, damit Sie die Frist für den erleichterten Zugang zur österreichischen Staatsbürgerschaft nicht verpassen.

Auch wenn Sie einen Antrag per Post oder per E-Mail gestellt haben, findet im Nachhinein ein persönlicher Termin statt.

Nach der Antragstellung prüft die Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) Ihre Unterlagen und stellt fest, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.

Wie lange die Überprüfung dauert, richtet sich nach dem Umfang der behördlichen Ermittlungen und danach, ob Ihre Unterlagen vollständig sind. Es kann sein, dass Sie wegen Ihrer persönlichen Angaben weitere Unterlagen nachbringen müssen.

Wenn Sie Unterlagen nachbringen müssen, schicken Sie die Unterlagen bitte nur per Post oder per E-Mail an die zuständige Stelle.

Informationen zu Ihrem Verfahren erhalten Sie telefonisch unter +43 1 4000-3535 oder per E-Mail unter servicecenter@ma35.wien.gv.at.

Wenn Ihre Unterlagen und die behördlichen Ermittlungen zeigen, dass Sie die Voraussetzungen für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht erfüllen, erhalten Sie einen negativen Bescheid.

Wenn Ihr Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft positiv erledigt wird, erhalten Sie einen Verleihungsbescheid.

Zur Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft müssen Sie persönlich kommen. Die Verleihung findet in einem feierlichen Rahmen statt und Sie müssen ein Gelöbnis sprechen.

Am Tag der Verleihung können Sie direkt bei der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft einen Staatsbürgerschaftsnachweis und einen österreichischen Reisepass beantragen.

Erforderliche Unterlagen

Sie müssen nachweisen, dass Sie die Voraussetzungen für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft erfüllen.

  • Lebenslauf ab Geburt inklusive allen Aufenthaltsorten mit Unterschrift der Person
  • Aktuelles biometrisches Passfoto, das höchstens 6 Monate alt ist
  • Geburtsurkunde
  • Nachweise für Ihre Deutschkenntnisse
  • Wenn Sie verheiratet oder verpartnert sind oder waren:
    Heiratsurkunden oder Partnerschaftsurkunden von allen geschlossenen Ehen oder eingetragenen Partnerschaften
  • Wenn Sie geschieden sind oder waren oder eine Partnerschaft aufgelöst haben:
    Scheidungsnachweise oder Urteile über die Auflösung der Partnerschaft mit Rechtskraftbestätigung und Scheidungsvergleich mit Rechtswirksamkeit
    Eine Rechtskraftbestätigung ist ein Stempel des Gerichts auf dem Beschluss oder Urteil, der bestätigt, dass der Beschluss oder das Urteil gültig sind. Für die Rechtswirksamkeit eines Vergleiches stellt das Gericht eine Bestätigung aus, dass der Vergleich gültig ist.
  • Wenn Sie verwitwet sind oder waren:
    Sterbeurkunden der Ehepartner*innen oder eingetragenen Partner*innen
  • Wenn Sie einen Vornamen, Familiennamen oder beide geändert haben:
    Nachweise über die Änderung des Namens
    Das sind zum Beispiel Urkunden zur Namensänderung oder Gerichtsbeschlüsse.
  • Wenn Sie eine Namenskette haben, also einen Namen, der aus dem Vornamen, Vatersnamen, Großvatersnamen und so weiter besteht:
    Bestätigung der Botschaft über die korrekte Führung des Vornamens, des Familiennamens oder beider Namen
  • Wenn Sie in einem EWR-Staat, Großbritannien oder der Schweiz ein Studium abgeschlossen haben:
    Bescheid über die Verleihung des akademischen Titels
    Die EWR-Staaten sind die 27 EU-Staaten, Island, Liechtenstein und Norwegen.
  • Wenn Sie in einem Drittstaat ein Studium abgeschlossen haben:
    Bescheid über die Nostrifizierung des akademischen Titels
    Nostrifizierung bedeutet die Anerkennung des Studiums in Österreich. Ohne Nostrifizierung darf die Person den akademischen Titel in Österreich nicht als Teil ihres Namens führen, also zum Beispiel in den Pass eintragen lassen.
  • Wenn Sie Asyl beantragt haben oder hatten:
    Alle Asylbescheide und die Erstbefragung im Asylverfahren
  • Wenn Sie eine Legitimationskarte haben oder hatten: Bestätigung des Bundesministeriums für Europäische und internationale Angelegenheiten (BMEIA) über sämtliche ausgestellten Legitimationskarten
  • Strafregister-Bescheinigungen aus folgenden Ländern:
    • Länder, von denen die Person die Staatsangehörigkeit besitzt
      Diese Strafregister-Bescheinigungen dürfen bei der Antragstellung nicht älter als 12 Monate sein.
      und
    • Länder, in denen sich die Person innerhalb der letzten 20 Jahre oder ab dem 14. Geburtstag länger als 3 Monate durchgehend aufgehalten hat
    • Für Österreich und Deutschland müssen Sie keine Strafregister-Bescheinigungen vorlegen.
  • Wenn Sie eine österreichische Schule besuchen oder besucht haben:
    • Alle Jahreszeugnisse, aktuelle Bestätigung des Schulbesuchs
    • Versicherungsnachweis, zum Beispiel der Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung oder von einer Privatversicherung
  • Wenn Sie eine Erwachsenenvertretung haben:
    • Nachweis über die Einrichtung der Erwachsenenvertretung
      Das ist zum Beispiel ein Auszug aus dem Zentralen Vertretungsverzeichnis oder ein rechtskräftiger Gerichtsbeschluss.
      und
    • Genehmigung des Pflegschaftsgerichts zum Erwerb der Staatsbürgerschaft

Für alle Unterlagen gilt:

Wenn Ihre Unterlagen in einer anderen Sprache als Deutsch oder Englisch verfasst sind, benötigen Sie auch eine deutsche Übersetzung. Ihre Unterlagen müssen von einem*einer gerichtlich beeideten Übersetzer*in oder Dolmetscher*in übersetzt werden.

Internationale mehrsprachige Dokumente müssen nicht übersetzt werden. Das sind zum Beispiel Pässe, internationale Geburtsurkunden oder internationale Heiratsurkunden.

Folgende ausländische Originaldokumente müssen entweder mit einer Apostille oder einer diplomatischen Beglaubigung versehen werden. Beides bestätigt, dass die Dokumente echt sind.

  • Geburtsurkunde
  • Heiratsurkunden oder Partnerschaftsurkunden von allen geschlossenen Ehen oder eingetragenen Partnerschaften
  • Scheidungsnachweise oder Urteile über die Auflösung der Partnerschaft
  • Sterbeurkunden der Ehepartner*innen oder eingetragenen Partner*innen
  • Nachweise über die Änderung des Namens
    Das sind zum Beispiel Urkunden zur Namensänderung oder Gerichtsbeschlüsse.
  • Beschluss über die Adoption
  • Strafregisterauszug

Informationen darüber, ob und welche Beglaubigungen notwendig sind, erhalten Sie bei den österreichischen Botschaften oder Konsulaten in den Ländern, die die Urkunden ausgestellt haben.

Oder Sie können sich auf folgender Webseite informieren: Länderliste für Apostillen und diplomatische Beglaubigungen

Es kann sein, dass Sie weitere Dokumente oder Übersetzungen vorlegen müssen.

Wenn Sie Unterlagen nachreichen, müssen Sie diese per Post oder E-Mail an die für Sie zuständige Stelle schicken.

Zusätzlich müssen Sie für E-Mails und Beilagen die von der Stadt Wien unterstützten Dokumentenformate verwenden. Dokumente, die als Downloadlink geschickt werden, können nicht geöffnet werden. Wenn Sie Beilagen in einem Format schicken, das aus Sicherheitsgründen nicht unterstützt wird, bekommen Sie eine E-Mail, die Sie auf das Problem hinweist.

Informationen zur ordnungsgemäßen Übermittlung von Unterlagen, Schreiben und Dokumenten finden Sie unter "Die Stadt Wien elektronisch kontaktieren".

Kosten und Zahlung

Österreichische Staatsbürgerschaft - Kosten

Zusätzliche Informationen

Rechtliche Grundlage: Staatsbürgerschaftsgesetz 1985

Kontakt

Stadt Wien - Einwanderung und Staatsbürgerschaft

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