Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft für Putativösterreicher*innen
Allgemeine Informationen
Putativ bedeutet scheinbar oder vermeintlich. Putativösterreicher*innen sind Personen, die keine österreichische Staatsbürgerschaft haben, sondern nur scheinbar österreichische Staatsbürger*innen sind:
- Diese Personen wurden von österreichischen Behörden *für mindestens 15 Jahre** als österreichische Staatsbürger*innen behandelt. Zum Beispiel wurde ihnen ein österreichischer Staatsbürgerschaftsnachweis oder Reisepass ausgestellt.
oder
- Bei diesen Personen hat sich im Nachhinein gezeigt, dass der biologische Vater kein Österreicher ist. Das wurde rechtlich bindend festgestellt, zum Beispiel durch eine gerichtliche Entscheidung.
Wenn eine Behörde bemerkt, dass Sie oder Ihr Kind keine österreichische Staatsbürgerschaft haben, werden Sie schriftlich darüber informiert.
Wenn Sie bemerken, dass Sie oder Ihr Kind keine österreichische Staatsbürgerschaft haben, können Sie sich an die für Sie zuständige Stelle wenden. In solchen Fällen wird durch die zuständige Behörde geprüft, ob Sie oder Ihr Kind die österreichische Staatsbürgerschaft unter erleichterten Voraussetzungen erhalten können.
Datenschutz
Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information
Voraussetzungen
- Sie wurden mindestens 15 Jahre lang von einer österreichischen Behörde als österreichische*r Staatsbürger*in behandelt. Das heißt, Ihnen wurde zum Beispiel ein österreichischer Staatsbürgerschaftsnachweis oder Reisepass ausgestellt.
oder
- Es hat sich im Nachhinein gezeigt, dass Ihr biologischer Vater oder der biologische Vater Ihres Kindes kein Österreicher ist. Das wurde rechtlich bindend festgestellt.
Und zusätzlich erfüllen Sie oder Ihr Kind folgende Voraussetzungen:
- Es besteht für Sie oder Ihr Kind kein Aufenthaltsverbot, es läuft kein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung gegen Sie oder Ihr Kind in Österreich oder in einem EWR-Staat oder der Schweiz. Das heißt, Ihre Ausweisung oder die Ihres Kindes ist nicht geplant oder vorgesehen.
- Sie oder Ihr Kind wurden in den letzten 18 Monaten nicht aus Österreich ausgewiesen.
- Ihre Beziehungen oder die Ihres Kindes zu anderen Staaten stehen den Interessen Österreichs nicht entgegen und Sie oder Ihr Kind stehen keiner extremistischen oder terroristischen Gruppierung nahe.
- Die Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) überprüft strafbares Verhalten, also gerichtliche Strafen und Verwaltungsstrafen. Verwaltungsstrafen werden nicht von einem Gericht, sondern von einer Behörde verhängt, zum Beispiel vom Magistrat der Stadt Wien. Das kann ein Grund dafür sein, dass Sie oder Ihr Kind die österreichische Staatsbürgerschaft nicht erhalten.
Fristen und Termine
Wenn Sie bemerken, dass Sie oder Ihr Kind keine österreichische Staatsbürgerschaft haben, müssen Sie innerhalb von 6 Monaten einen Antrag bei der Behörde stellen. Der Antrag heißt in diesem Fall Anzeige.
In dieser Zeit müssen Sie der zuständigen Stelle melden, dass Sie die österreichische Staatsbürgerschaft erhalten wollen. Das geht auch, wenn Ihr Hauptwohnsitz im Ausland ist.
Diese Frist gilt nicht in folgenden Fällen:
- Wenn Sie Zivildienst oder Präsenzdienst in Österreich geleistet haben.
- Wenn sich im Nachhinein gezeigt hat, dass Ihr biologischer Vater oder der biologische Vater Ihres Kindes kein Österreicher ist und das rechtlich bindend festgestellt wurde.
Zuständige Stelle
Die Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) ist in folgenden Fällen zuständig:
- Ihr Hauptwohnsitz ist in Wien.
oder - Ihr Hauptwohnsitz ist im Ausland und Sie sind im Ausland geboren.
oder - Hauptwohnsitz ist im Ausland und Sie sind vor dem 1. Juli 1966 in Wien geboren.
oder - Ihr Hauptwohnsitz ist im Ausland, Sie sind am oder nach dem 1. Juli 1966 geboren und der Wohnort, der Person, die Sie geboren hat, war zum Zeitpunkt Ihrer Geburt Wien.
Ihr Hauptwohnsitz ist in Wien
- Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35)
- Fachbereich Staatsbürgerschaft - Referat 8.1 - Feststellung, Beibehaltung und Auslandseinbürgerung
- E-Mail: 80-ref@ma35.wien.gv.at
Postadresse:
- Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35)
- Referat 8.1 – Feststellung, Beibehaltung und Auslandseinbürgerung
- Dresdner Straße 89-93
- 1200 Wien
Ihr Hauptwohnsitz ist im Ausland
Wenn Ihr Hauptwohnsitz im Ausland ist, wenden Sie sich bitte an die österreichische Botschaft oder das österreichische Generalkonsulat in dem Land, in dem Sie wohnen. Diese leitet Ihren Antrag an das Referat 8.1 der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft weiter.
Ihr Hauptwohnsitz ist in einem anderen Bundesland Österreichs
Wenn Ihr Hauptwohnsitz in einem anderen Bundesland ist, wenden Sie sich bitte an das zuständige Amt der Landesregierung in diesem Bundesland.
Verfahrensablauf
Sie wurden schriftlich verständigt, dass Sie oder Ihr Kind nicht die österreichische Staatsbürgerschaft haben:
Wenden Sie sich innerhalb der Frist in der schriftlichen Verständigung an das Referat 8.1 der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) oder an die österreichische Botschaft oder das österreichische Generalkonsulat in dem Land, in dem Ihr Hauptwohnsitz ist.
Sie bemerken selbst, dass Sie oder Ihr Kind nicht die österreichische Staatsbürgerschaft haben:
Wenn Sie selbst feststellen, dass Sie oder Ihr Kind nicht die österreichische Staatsbürgerschaft haben, aber von österreichischen Behörden als Österreicher*in behandelt werden, wenden Sie sich an das an das Referat 8.1 der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) oder an die österreichische Botschaft oder das österreichische Generalkonsulat in dem Land, in dem Ihr Hauptwohnsitz ist. Bitte beachten Sie die Fristen.
Wenn Sie Unterlagen nachreichen, müssen Sie diese per Post oder E-Mail an die für Sie zuständige Stelle schicken.
Wenn das Verfahren positiv erledigt wird, erhalten Sie die österreichische Staatsbürgerschaft.
Informationen zu Ihrem Verfahren erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.
Erforderliche Unterlagen
- Aktuelles biometrisches Passfoto, das höchstens 6 Monate alt ist
- Gültiger Reisepass
- Geburtsurkunde
- Wenn Sie verheiratet, geschieden oder verwitwet sind oder waren oder in eingetragener Partnerschaft leben oder gelebt haben, zusätzlich:
- Alle Heiratsurkunden
- Alle Urkunden über Eingetragene Partnerschaften
- Alle rechtskräftigen Scheidungsurteile
- Alle Sterbeurkunden
- Von Ihnen unterschriebener Lebenslauf
- Angabe aller Wohnorte innerhalb der letzten 20 Jahre
- Aktuelle Strafregisterauszüge aus allen anderen Ländern, in denen Sie gelebt haben#Das gilt nur, wenn Sie bemerkt haben oder verständigt wurden, dass Sie von einer Behörde fälschlich als Österreicher*in behandelt wurden. Für Österreich oder Deutschland benötigen Sie keinen Strafregisterauszug.
Wenn Sie Zivil- oder Präsenzdienst in Österreich geleistet haben oder von der Ableistung befreit sind, zusätzlich:
- Bestätigung über die Ableistung oder Befreiung
Wenn Ihr Hauptwohnsitz im Ausland ist, zusätzlich:
- Nachweis über den aktuellen Hauptwohnsitz im Ausland, zum Beispiel Meldebestätigung
- Aktuelle Aufenthaltsgenehmigung für das Land, in dem Sie wohnen
- Aktueller Strafregisterauszug von dem Land, in dem Ihr derzeitiger Hauptwohnsitz ist.
Wenn sich im Nachhinein gezeigt hat, dass Ihr biologischer Vater oder der biologische Vater Ihres Kindes kein Österreicher ist und das rechtlich bindend festgestellt wurde, zusätzlich:
- Unterlagen zur Vaterschaftsfeststellung
Für alle Unterlagen gilt:
Wenn Ihre Unterlagen in einer anderen Sprache als Deutsch oder Englisch verfasst sind, benötigen Sie auch eine deutsche Übersetzung. Ihre Unterlagen müssen von einem*einer gerichtlich beeideten Übersetzer*in oder Dolmetscher*in übersetzt werden.
Internationale mehrsprachige Dokumente müssen nicht übersetzt werden. Das sind zum Beispiel Pässe, internationale Geburtsurkunden oder internationale Heiratsurkunden.
Viele ausländische Originaldokumente müssen entweder mit einer diplomatischen Beglaubigung oder mit einer Apostille versehen werden. Beides bestätigt, dass Ihre Dokumente echt sind.
Länderliste für Apostillen und diplomatische Beglaubigungen
Es kann sein, dass Sie weitere Dokumente oder Übersetzungen vorlegen müssen.
Wenn Sie Unterlagen nachreichen, müssen Sie diese per Post oder E-Mail an die für Sie zuständige Stelle schicken.
Zusätzlich müssen Sie für E-Mails und Beilagen die von der Stadt Wien unterstützten Dokumentenformate verwenden. Dokumente, die als Downloadlink geschickt werden, können nicht geöffnet werden. Wenn Sie Beilagen in einem Format schicken, das aus Sicherheitsgründen nicht unterstützt wird, bekommen Sie eine E-Mail, die Sie auf das Problem hinweist.
Informationen zur ordnungsgemäßen Übermittlung von Unterlagen, Schreiben und Dokumenten finden Sie unter "Die Stadt Wien elektronisch kontaktieren".
Kosten und Zahlung
Pro Person 36 Euro
Diese Kosten müssen Sie auch zahlen, wenn Sie die österreichische Staatsbürgerschaft nicht erhalten. Wenn Sie Ihre Anzeige zurückziehen, bevor Sie den Bescheid erhalten haben, müssen Sie keine Kosten zahlen.
Die Kosten müssen Sie erst zahlen, wenn Sie den Bescheid erhalten haben. Zusammen mit dem Bescheid erhalten Sie eine Rechnung für die Gesamtkosten und Informationen, wie Sie die Rechnung zahlen können.
Es können für Sie auch zusätzliche Kosten entstehen, zum Beispiel für den Staatsbürgerschaftsnachweis oder den Reisepass.
Zusätzliche Informationen
- Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Anzeige - oesterreich.gv.at
- Beglaubigung, Apostille - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten
- Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste - Bundesministerium für Justiz
Rechtliche Grundlage: Staatsbürgerschaftsgesetz 1985
Stadt Wien | Einwanderung und Staatsbürgerschaft
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