Sanitärinstallationen in Wohnungen - Förderungsantrag

Bitte beachten Sie:
Der Kund*innenverkehr ist ausschließlich mit Online-Terminreservierung oder telefonischer Terminvereinbarung möglich:
Online-Terminreservierung
Bitte bringen Sie Anträge und Unterlagen weiterhin per Post ein:
Wohnbauförderung und Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten
20., Maria-Restituta-Platz 1,
per Fax: +43 1 4000-997 48 79 oder
per E-Mail: wv@ma50.wien.gv.at ein oder nutzen Sie das vorhandene Online-Formular-Service.

Die Stadt Wien fördert den erstmaligen Einbau von Sanitärräumen, das ist die Schaffung von WC und Bad in Wohnungen als standardanhebende Maßnahme.

Für den Antrag benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • Zustimmungserklärung der Hauseigentümer*innen oder Grundbuchsauszug bei Eigentumswohnungen.
  • Baubehördliche Bewilligung oder Bauanzeige
  • Plankopie in Farbe
  • Kostenanbote oder Rechnungen

Sie können das Formular auch ausdrucken, ausfüllen und anschließend an die Abteilung Wohnbauförderung und Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten übermitteln.

Allgemeine Informationen

Mit der Förderung für Sanitärinstallationen in Wohnungen und nicht ausgebauten Dachgeschoßen unterstützt die Stadt Wien die Verbesserung der Wohnungskategorie und die Schaffung von neuen Wohnungen in Bestandsgebäuden.

Förderbare Sanierungsmaßnahmen sind:

  • Erstmaliger Einbau eines WCs und/oder Bades oder Badenische in Verbindung mit der Umstellung des Heizungssystems auf hocheffiziente alternative Energiesysteme

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

Folgende Personen können eine Förderung erhalten:

  • Mieter*innen von Wohnungen
  • Eigentümer*innen von Wohnungen
  • Beim Innenausbau von Dachgeschoßen müssen Sie dem "begünstigten Personenkreis" entsprechen und die Einkommensgrenzen gemäß § 11 WWFSG 1989 unterschreiten.

Förderungsvoraussetzungen:

  • Die zu sanierende Wohnung ist Hauptwohnsitz des*der Antragsteller*in
  • Die Nutzfläche der Wohnung beträgt 22 bis 150 Quadratmeter
  • Das Gebäude ist mindestens 20 Jahren alt.

Eigenleistungen und bloße Materialkosten werden nicht anerkannt.

Fristen und Termine

Rechnungen dürfen ein Rechnungsdatum bis höchstens 6 Monate vor Antragstellung aufweisen.

Im Anlassfall kann von der Förderstelle eine Frist festgelegt werden, bis wann Sie alle Unterlagen übermitteln müssen. Wenn diese Frist nicht eingehalten wird, kann der Antrag nicht bearbeitet werden.

Zuständige Stelle

Infopoint für Wohnungsverbesserung
Wohnbauförderung und Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten (MA 50)
Technischen Stadterneuerung (MA 25)
20., Maria-Restituta-Platz 1, 6. Stock
Telefon: +43 1 4000-74860
Fax: +43 1 4000-99-74879
E-Mail: wv@ma50.wien.gv.at

Termine im Infopoint: Montag bis Freitag von 8 bis 13 Uhr ausschließlich mit Online-Terminreservierung oder telefonischer Terminvereinbarung möglich.

Verfahrensablauf

Bau- bzw. Abrechnungsvorgang

Erforderliche Unterlagen

  • Baubehördliche Bewilligung oder die Kenntnisnahme einer Bauanzeige
  • Plankopie in Farbe
  • Kostenvoranschlag und Rechnung, die ein Rechnungsdatum bis höchstens 6 Monate vor Antragstellung haben.

Bei Mietwohnungen:

Bei Eigentumswohnungen:

Kosten und Zahlung

Der Antrag ist kostenlos.

Im Rahmen dieser Förderung kann ein einmaliger nicht rückzahlbarer Beitrag im Ausmaß von 200 Euro je Quadratmeter Wohnnutzfläche, maximal jedoch ein Betrag im Ausmaß von 35 Prozent der nachgewiesenen angemessenen Kosten gewährt werden.

Ausmaß der förderbaren Baukosten

Die Auszahlung von Förderungsgeldern erfolgt nach Maßgabe der vorhandenen Budgetmittel. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung dieser Förderung.

Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 1.

Erledigungsdauer

Die Dauer der Erledigung richtet sich danach, ob alle Unterlagen vollständig eingereicht wurden.

Formular

Zusätzliche Informationen

Rechtliche Grundlagen:

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Stadt Wien | Wohnbauförderung und Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten
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