Anspruch auf nachträgliche Übertragung der angemieteten Wohnung (Geschäftslokal) in das Wohnungseigentum im Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) bei Neubauten - Antrag

Allgemeine Informationen

Das Verfahren zur Durchsetzung des Anspruches auf nachträglichen Wohnungseigentumserwerb im WGG kann auf Antrag bei der Schlichtungsstelle eingeleitet werden.

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

Im Verfahren muss Folgendes beachtet werden:

Anwendbarkeit der Bestimmungen des WGG auf die verfahrensgegenständliche Wohnung (das verfahrensgegenständliche Geschäftslokal).

Weitere Informationen dazu unter: Entgeltüberprüfung des Kostendeckungsentgelts im WGG

Im WGG besteht ein gesetzlich normierter Anspruch für eine Mieterin oder einen Mieter bzw. eine Nutzungsberechtigte oder einen Nutzungsberechtigten ihre bzw. seine angemietete Wohnung (Geschäftsraum) auch im Neubau nachträglich in ihr bzw. sein Wohnungseigentum übertragen zu bekommen unter folgenden Voraussetzungen:

Allgemeine Voraussetzungen

  • Die Baulichkeit muss vor mehr als 10 Jahren erstmals bezogen worden sein.
  • Die Bauvereinigung darf nicht bloß Bauberechtigte, sondern muss Eigentümerin der Liegenschaft oder Wohnungseigentümerin des Miet- oder Nutzungsobjektes sein.
  • Die Erwerberin bzw. der Erwerber muss alle Verpflichtungen der Bauvereinigung, wie insbesondere die zur Finanzierung der Herstellung der Baulichkeit oder deren Erhaltung und Verbesserung gewährte Darlehen (anteilig) zu übernehmen bereit sein.

Individuelle Voraussetzungen

  • Die Wohnung (der Geschäftsraum) muss mit öffentlichen Förderungsmitteln errichtet worden sein, wobei die Förderungszusicherung ab dem 1.7.2000 erteilt wurde.
  • Die öffentliche Förderung muss noch aufrecht bestehen.
  • Neben dem laufenden Entgelt ab dem 1. Juli 2000 muss ein Einmalbetrag im Ausmaß von mehr als 50 Euro (gesetzlich indexiert) pro Quadratmeter Nutzfläche eingehoben worden sein:
    • entweder aus Anlass der erstmaligen Übertragung zur Finanzierung von Grund- und bzw. oder Baukosten, sofern die Zusicherung der öffentlichen Förderungsmittel nach dem 30. Juni 2000 erfolgt ist (umfasst die Fälle einer Erstmieterin oder eines Erstmieters bzw. einer erstmaligen oder eines erstmaligen Nutzungsberechtigten)
    • oder aus Anlass einer späteren Überlassung zur Finanzierung von Grundkosten, sofern bis zum Ablauf einer zehnjährigen Miet- oder Nutzungsdauer keine Umfinanzierung gemäß § 17a Abs. 1 WGG erfolgt ist (umfasst die Fälle einer Anmietung nach beendeter Erstvermietung ohne vorzeitige Rückzahlung des geleisteten Finanzierungsbeitrages für die Grundkosten durch die Vermieterseite.
  • Der Betrag von 50 Euro stellt den Wert zum 1. April 2000 dar und erhöht oder vermindert sich entsprechend den durchschnittlichen jährlichen Änderungen des Verbraucherpreisindex (VPI) 1996, wobei die Änderungen mit 1. April des jeweiligen Folgejahres in Wirksamkeit treten.

Liegen die Voraussetzungen vor, so kann die Erstmieterin oder der Erstmieter bzw. die oder der Erstnutzungsberechtigte innerhalb von fünf Jahren nach dem zehnten Jahr des Erstbezuges der Baulichkeit (sohin im Zeitraum vom 11. bis zum 15. Jahr nach Erstbezug) die Vermieterseite auffordern, ihr bzw. ihm die Wohnung (den Geschäftsraum) in das Wohnungseigentum zu übertragen.

Eine spätere Mieterin oder ein späterer Mieter bzw. eine spätere Nutzungsberechtigte oder ein späterer Nutzungsberechtigter hat dieses Antragsrecht vom 11. bis zum 15. Jahr ihres bzw. seines Miet- oder Nutzungsverhältnisses an der Wohnung (Geschäftsraum).

Die Vermieterseite hat sodann binnen drei Monaten einen Fixkaufpreis schriftlich anzubieten. Diese Frist kann im Einvernehmen mit der Mieterin oder dem Mieter bzw. der oder dem Nutzungsberechtigten bis maximal sechs Monate erstreckt werden.

Möglichkeiten der Durchsetzung

Kommt die Vermieterseite dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die Mieterin oder der Mieter bzw. die oder der Nutzungsberechtigte diese Rechtsansprüche über das Gericht (die Schlichtungsstelle) durchsetzen.

Das Gericht (die Schlichtungsstelle) hat in diesem Verfahren zunächst die säumige Vermieterseite aufzufordern, binnen einer Frist von einem Monat einen Fixpreis bekanntzugeben. Kommt die Vermieterseite diesem Auftrag nicht fristgerecht nach, so hat die Behörde den Fixpreis selbst festzulegen.

Fristen und Termine

Die Aufforderung an die Vermieterseite, die angemietete (in sonstiger Nutzung stehende) Wohnung (Geschäftslokal) in das Wohnungseigentum zu übertragen, muss innerhalb des 11. bis zum Ablauf des 15. Jahres ab Erstbezug der Baulichkeit, bei späterer Anmietung innerhalb des 11. bis zum Ablauf des 15. Jahres des aufrechten Miet- oder Nutzungsverhältnisses gestellt werden. Dabei muss beachtet werden, dass die diesbezügliche Aufforderung innerhalb dieses Zeitraumes nachweislich bei der Vermieterseite eingegangen ist. Vor diesem Zeitraum eingegangene Aufforderungen entfalten keine Wirksamkeit, es kann aber innerhalb der Frist eine neuerliche Aufforderung erfolgen. Verspätet getätigte Aufforderungen sind unbeachtlich.

Die Vermieterseite ist nicht verpflichtet von sich aus tätig zu werden, die Initiative muss immer von der bzw. dem Anspruchsberechtigten ausgehen.

Der Antrag, den Fixpreis behördlich festsetzen zu lassen, muss, zumal keine andere gesetzliche Bestimmung existiert, wohl innerhalb der allgemeinen 30-jährigen Verjährung behördlich geltend gemacht werden. Um Streitigkeiten hinsichtlich einer Verjährung des Anspruches zu vermeiden, aber auch um den Kaufpreis zum Zeitpunkt der Antragstellung zum Erwerb des Mietobjektes der Vermieterseite gegenüber noch ermitteln zu können, sollte ein Antrag aber jedenfalls zeitnah zum Versäumnis der Vermieterseite eingebracht werden.

Zuständige Stelle

Schlichtungsstelle (MA 50)
19., Muthgasse 62
Telefon: +43 1 4000-74498

Dezernat II - Sanierung, WEG, WGG, Mietzinsüberprüfung im Förderungsrecht, HeizKG
E-Mail: ks@ma50.wien.gv.at

Geschäftszeiten:
Telefonisch: Montag bis Freitag 7.30 bis 15.30 Uhr

Erforderliche Unterlagen

Der formlose Antrag muss eigenhändig unterschrieben werden und sollte enthalten:

  • Name und Anschrift der AntragstellerInnen: sind mehr als eine Person HauptmieterInnen bzw. Nutzungsberechtigte, ist der Antrag von allen zu stellen
  • Name und Anschrift der VermieterInnen: das ist in der Regel die gemeinnützige Bauvereinigung (Genossenschaft), wenn die Baulichkeit bereits veräußert ist, die jeweiligen HauseigentümerInnen, bei Wohnungseigentum die jeweilige Wohnungseigentümerin bzw. der jeweilige Wohnungseigentümer

Inhalt des Antrags

Es soll behauptet und im weiteren Verlauf des Verfahrens bewiesen werden,

  • dass auf die Wohnung (das Geschäftslokal) die Bestimmungen des WGG Anwendung finden,
  • dass die gesetzlichen Voraussetzungen zum nachträglichen Wohnungseigentumserwerb bestehen,
  • dass die Vermieterseite innerhalb des gesetzlich vorgesehenen Zeitraums, nämlich am TT.MM.JJJJ zur Übertragung der Wohnung (des Geschäftslokales) in das Wohnungseigentum aufgefordert wurde und
  • dass die Vermieterseite innerhalb des gesetzlich vorgesehenen Zeitraums kein Fixpreisanbot in Schriftform übermittelt hat.

Der Antrag sollte darauf gerichtet sein

  • den für die Wohnung (das Geschäftslokal) Top Nummer ….. gesetzlich zulässigen Fixpreis durch die Behörde (Gericht) festsetzen zu lassen.

Beilagen zum Antrag

  • Kopie des Miet- oder Nutzungsvertrags
  • Kopie des Aufforderungsschreibens an die Vermieterseite zur nachträglichen Übertragung in das Wohnungseigentum
  • Aktueller Grundbuchauszug
  • Falls sich die AntragstellerInnen vertreten lassen: Vollmacht der VertreterInnen (ausgenommen Vertretung durch Rechtsanwältinnen bzw. Rechtsanwälte, NotarInnen, ImmobilienmaklerInnen, ImmobilienverwalterInnen, WirtschaftstreuhänderInnen, wenn sie sich auf eine erteilte Vollmacht berufen)

Fehlen in dem Antrag Angaben und Dokumente, erfolgt eine Aufforderung der Behörde, diese nachzureichen. Wird diesem Auftrag nicht entsprochen, muss damit gerechnet werden, dass der Antrag zurückgewiesen wird.

Kosten und Zahlung

Die Antragstellung sowie das weitere Verfahren ist kostenlos.

Zusätzliche Informationen

Diese Informationen können nur eine Hilfe bei der Antragseinbringung sein, eine juristische Beratung jedoch nicht ersetzen.

Rechtliche Grundlage: Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz - WGG: § 15b, § 15c, § 15e, § 15d Abs. 2 und 3 und § 23

Verantwortlich für diese Seite:
Stadt Wien | Wohnbauförderung und Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten
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