Duldung von Eingriffen in das Mietrecht zur Durchführung von Erhaltungs-, Verbesserungs-, Änderungs- und Errichtungsarbeiten einschließlich des Anspruches auf angemessene Entschädigung der MieterInnen - Antrag

Allgemeine Informationen

Das Verfahren auf Duldung von Eingriffen in das Mietrecht zur Durchführung von Erhaltungs-, Verbesserungs-, Änderungs- und Errichtungsarbeiten einschließlich des Anspruches auf angemessene Entschädigung der MieterInnen kann auf Antrag bei der Schlichtungsstelle eingeleitet werden.

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

  • VermieterInnen oder von diesen beauftragte Personen dürfen den Mietgegenstand aus wichtigen Gründen betreten, wobei berechtigte Interessen der MieterInnen nach Maßgabe der Wichtigkeit berücksichtigt werden müssen.
  • Benützungen oder Veränderungen des Mietgegenstands müssen zugelassen werden,
    • wenn die Durchführung von Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten an allgemeinen Teilen des Mietshauses oder zur Behebung ernster Schäden des Hauses oder zur Erhaltung einer mitvermieteten Heiztherme, eines mitvermieteten Warmwasserboilers oder eines sonstigen mitvermieteten Wärmebereitungsgeräts im eigenem oder einem anderen Mietgegenstand notwendig oder zweckmäßig ist.
    • zur Beseitigung einer von seinem oder einem anderen Mietgegenstand ausgehenden erheblichen Gesundheitsgefährdung oder wenn von Veränderungen (Verbesserungen) in einem anderen Mietgegenstand notwendig, zweckmäßig und nach billiger Abwägung der Interessen zumutbar sind.
  • Für wesentliche Beeinträchtigungen im Zuge dieser Arbeiten, die zugelassen werden müssen, muss eine angemessene Entschädigung bezahlt werden.

Fristen und Termine

Für die Geltendmachung einer angemessenen Entschädigung muss eine 3-jährige Verjährungsfrist beachtet werden.

Zuständige Stelle

Schlichtungsstelle (MA 50)
19., Muthgasse 62
Telefon: +43 1 4000-74498

Dezernat I - Mietrechtsgesetz
E-Mail: ks@ma50.wien.gv.at

Geschäftszeiten:
Telefonisch: Montag bis Freitag 7.30 bis 15.30 Uhr

Erforderliche Unterlagen

Der formlose Antrag muss eigenhändig unterschrieben werden und sollte enthalten:

Man unterscheidet zwei Arten von Antragstellung:

Fehlen in dem Antrag Angaben und Dokumente erfolgt eine Aufforderung der Behörde, diese nachzureichen. Wird dieser Aufforderung nicht entsprochen, muss damit gerechnet werden, dass der Antrag zurückgewiesen wird.

Kosten und Zahlung

Die Antragstellung sowie das weitere Verfahren ist kostenlos.

Zusätzliche Informationen

Diese Informationen können nur eine Hilfe bei der Antragseinbringung sein, eine juristische Beratung jedoch nicht ersetzen.

Rechtliche Grundlage: Mietrechtsgesetz - MRG: § 8

Verantwortlich für diese Seite:
Stadt Wien | Wohnbauförderung und Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten
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