Förderungen für Kleingartenwohnhäuser

Luftansicht der Kleingartenanlagen auf der Schmelz
In Wien gibt es rund 30.000 Kleingartenparzellen, von denen sich rund 18.000 auf städtischem Grund befinden. Immer häufiger werden Kleingärten über längere Zeit im Jahr als Wohnsitz in grüner und ruhiger Lage genutzt. Dem Wunsch vieler Kleingärtnerinnen und Kleingärtner entsprechend schuf die Stadt Wien die gesetzliche Möglichkeit, Baubewilligungen in Kleingärten zu erwirken, die zur Errichtung eines 50 Quadratmeter großen Kleingartenwohnhauses und zum ganzjährigen Bewohnen berechtigen.
Bauen im Kleingarten
Wie alle Bauführungen unterliegt auch die Errichtung eines Kleingartenwohnhauses den landesgesetzlichen Vorschriften (Kleingartengesetz, Bauordnung). Es empfiehlt sich daher, solche Bauführungen von Fachleuten (Baumeisterin beziehungsweise Baumeister, Architektin beziehungsweise Architekt) nach vorheriger Beratung durchführen zu lassen. Grundsätzlich darf die Grundfläche eines Kleingartenhauses 35 Quadratmeter nicht übersteigen; bei Kleingartenwohnhäusern darf dieses Ausmaß 50 Quadratmeter nicht übersteigen. In jedem Fall müssen 75 Prozent des Kleingartens mit Rasen, Büschen oder Bäumen bestanden sein.
Baubewilligungen in Kleingärten
Beratung
Förderungen für Neubau
Für den Neubau eines Kleingartenwohnhauses gewährt das Land Wien Wohnbauförderungsmittel.
- Errichtung von Kleingartenwohnhäusern und Eigenheimen auf Pachtgrund - Förderung
- Neubau-Ökoförderung für Kleingartenwohnhäuser und Eigenheime - Ansuchen
Kauf von städtischen Kleingärten
Ist eine städtische Kleingartenanlage mit der Flächenwidmung "EKlw" (Erholungsgebiet-Kleingarten für ganzjähriges Wohnen) oder "GS" (Gartensiedlung) versehen, so wurde auf Grund eines Beschlusses des Wiener Gemeinderates für die Kleingärtnerinnen und Kleingärtner dieser Anlage die Möglichkeit geschaffen, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ihre Kleingartenflächen käuflich erwerben zu können.
Kleingartenanlagen mit derzeit erwerbbaren Kleingärten und Kaufpreisermäßigungen
Widmung für ganzjähriges Wohnen
Ganzjähriges Wohnen sowie die Errichtung eines 50 Quadratmeter großen Kleingartenwohnhauses sind laut Gesetz nur in Kleingartenanlagen mit der Widmung "Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen" zulässig.
Das hiezu notwendige Umwidmungsverfahren wird von den Fachabteilungen Stadtteilplanung und Flächennutzung Innen-West (Bezirke 1-9 und 14-20) (MA 21 A) beziehungsweise Stadtteilplanung und Flächennutzung Süd-Nordost (Bezirke 10 -13 und 21-23) (MA 21 B) eingeleitet. Information und persönliche Betreuung bietet die Planungsauskunft Wien.
Anträge hiezu sind im Wege der Bezirks-Kleingartenkommission einzubringen, die am Amtssitz der jeweiligen Bezirksvorstehung eingerichtet ist.
Voraussetzung für eine solche Widmung sind unter anderem eine frostsichere Trinkwasserleitung, ein Kanalanschluss und ausreichende umweltfreundliche Energieversorgung.
Wohnbauförderung und Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten (Magistratsabteilung 50)
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