Zuständige Behörde für Gewerbeangelegenheiten

Für Gewerbeangelegenheiten ist in Wien das Magistratische Bezirksamt, in dessen Zuständigkeit sich der Standort der Gewerbeausübung beziehungsweise die weitere Betriebsstätte (Filiale) befindet, zuständig.

Ausnahmen

Für folgende Gewerbe ist in Wien unabhängig vom Standort die Magistratsabteilung 63 zuständig:

  • Ausflugswagen-Gewerbe mit Omnibussen
  • Baumeister, Brunnenmeister
  • Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr (grenzüberschreitender Güterverkehr)
  • Elektrotechnik
  • Mietwagen-Gewerbe mit Omnibussen
  • Pfandleiher
  • Pyrotechnikunternehmen
  • Rauchfangkehrer
  • Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe)
  • Sprengungsunternehmen
  • Stadtrundfahrten-Gewerbe mit Omnibussen
  • Versteigerung beweglicher Sachen
  • Waffengewerbe (Büchsenmacher) einschließlich des Waffenhandels (Achtung: nur hinsichtlich nichtmilitärischer Waffen beziehungsweise Munition; für militärische Waffen beziehungsweise Munition ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zuständig)
  • Zimmermeister

Für folgende Gewerbe ist in Wien unabhängig vom Standort das Magistratische Bezirksamt für den 1. und 8. Bezirk zuständig:

  • Gästewagen-Gewerbe mit Omnibussen
  • Gästewagen-Gewerbe mit Personenkraftwagen
  • Mietwagengewerbe mit Pkws
  • Taxi-Gewerbe

Zuständige Stellen in Gewerbeangelegenheiten

Magistratsabteilung 63

1., Wipplingerstraße 8
Telefon: (+43 1) 4000-97117 oder -97118
Fax: (+43 1) 4000-99-97115
E-Mail: post@ma63.wien.gv.at
Parteienverkehr und Amtsstunden: Montag bis Freitag (werktags) von 8 bis 13 Uhr
(Ausnahme: Karfreitag, 24. Dezember und 31. Dezember von 8 bis 11.30 Uhr)

Magistratische Bezirksämter

Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Standort der Gewerbeausübung beziehungsweise nach dem Standort der weiteren Betriebsstätte.

Magistratische Bezirksämter - Adressen und Kommunikation

Verantwortlich für diese Seite:
Gewerbewesen und rechtliche Angelegenheiten des Ernährungswesens (Magistratsabteilung 63)
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