Gewerbeberechtigungen für ausländische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger
Ausländische natürliche Personen dürfen, sofern die Gewerbeordnung nicht anderes bestimmt, Gewerbe wie Inländerinnen und Inländer ausüben oder zur gewerberechtlichen Geschäftsführerin und zum gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellt werden, wenn dies in Staatsverträgen festgelegt worden ist.
Angehörige von Staaten, mit denen kein derartiger Staatsvertrag abgeschlossen wurde, Personen, denen Asyl gewährt wird, oder Staatenlose dürfen, sofern die Gewerbeordnung nicht anderes bestimmt, Gewerbe wie Inländerinnen und Inländer ausüben, wenn sie sich nach den für sie in Betracht kommenden Rechtsvorschriften zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit bereits in Österreich aufhalten dürfen. Für Drittstaatsangehörige, die sich noch nicht rechtmäßig in Österreich aufhalten (Erstantragstellerin oder Erstantragsteller) und in Österreich ein Gewerbe ausüben wollen, ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels, der die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit zulässt, zur rechtmäßigen Ausübung dieses Gewerbes erforderlich.
Angehörige der folgenden Staaten benötigen keinen Aufenthaltstitel:
EU-Mitgliedstaaten und EWR-Vertragsstaaten:
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Schweiz, Spanien, Tschechien, Ungarn
Familienangehörige von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR, die das Recht auf Aufenthalt oder das Recht auf Daueraufenthalt in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des EWR genießen, dürfen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit Gewerbe wie Inländer ausüben.
Als Familienangehörige sind anzusehen:
- Der Ehegatte
- Verwandte in gerade absteigender Linie einer oder eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR und des Ehegatten, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen von diesen Unterhalt gewährt wird und
- Verwandte in gerade aufsteigender Linie einer oder eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR und des Ehegatten, denen von diesen Unterhalt gewährt wird.
Achtung: Für folgende Gewerbe gelten abweichende Bestimmungen:
- Arbeitsvermittlung (Staatsangehörigkeit zu einer EWR-Vertragspartei)
- Gewerbe nach dem Güterbeförderungs- und Gelegenheitsverkehrs-Gesetz (Staatsangehörigkeit zu einer EWR-Vertragspartei)
- Rauchfangkehrer (österreichische Staatsangehörigkeit)
- Überlassung von Arbeitskräften (Staatsangehörigkeit zu einer EWR-Vertragspartei)
- Waffengewerbe (Büchsenmacher) einschließlich des Waffenhandels (österreichische Staatsangehörigkeit)
Hinweis: Juristische Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes, die weder ihren Sitz noch eine Niederlassung im Inland haben, dürfen, soweit Staatsverträge nicht anderes vorsehen, Gewerbe nicht ausüben.
Weiterführende Informationen
- Dienstleistungsanzeige - Arbeiten über die Grenze
Gewerbewesen und rechtliche Angelegenheiten des Ernährungswesens (Magistratsabteilung 63)
Kontaktformular
