Informationen zum Meldeservice

Meldepflicht

Jede Bürgerin beziehungsweise jeder Bürger ist verpflichtet, sich bei einer Wohnsitz-Änderung innerhalb von drei Tagen an der neuen Adresse anzumelden und von der alten Adresse abzumelden.
Ummeldungen aufgrund einer Namens- oder Staatsbürgerschaftsänderung oder aufgrund einer Änderung des Personenstandes (Familienstandes)

Hauptwohnsitz, weitere Wohnsitze (Neben- oder Zweitwohnsitz)

Der Hauptwohnsitz ist an jener Unterkunft begründet, an der man sich in der Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen. Trifft das auf mehrere Wohnsitze zu, so hat man jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem man das überwiegende Naheverhältnis hat. Die übrigen Wohnsitze sind weitere Wohnsitze (Neben- oder Zweitwohnsitze).

Mittelpunkt der Lebensbeziehung

Für die Bestimmung des "Mittelpunktes der Lebensbeziehung" sind vor allem folgende Kriterien maßgeblich:

  • Aufenthaltsdauer
  • Lage des Arbeitsplatzes oder der Ausbildungsstätte
  • Ausgangspunkt des Weges zum Arbeitsplatz oder zur Ausbildungsstätte
  • Wohnsitz der übrigen, insbesondere der minderjährigen Familienangehörigen
  • Der Ort, an dem der Erwerbstätigkeit nachgegangen wird, ausgebildet oder die Schule oder der Kindergarten besucht wird

Der Hauptwohnsitz ist für die Eintragung in die "Bundes-Wählerevidenz" sowie für verschiedene andere Rechtsbereiche (zum Beispiel KFZ-Zulassung, Parkpickerl, Sozialhilfe) maßgeblich.

Zentrales Melderegister (ZMR)

Im Zentralen Melderegister werden seit 1. März 2002 alle in Österreich gemeldeten Personen erfasst. Jeder Person werden bundesweit alle ihre Wohnsitze zugeordnet, egal ob es sich um Hauptwohnsitze oder weitere Wohnsitze (Neben- oder Zweitwohnsitze) handelt. Jede Person hat ihre persönliche ZMR-Zahl. Sie steht auf der Meldebestätigung, ist im Zentralen Melderegister gespeichert und begleitet die Bürgerin beziehungsweise den Bürger bei allen weiteren An-, Ab- und Ummeldungen.

Örtliches Melderegister

Im Örtlichen Melderegister sind alle in der jeweiligen Gemeinde gemeldeten Personen mit den Adressen des jeweiligen Gemeindegebietes erfasst. Bis zur Einführung des Zentralen Melderegisters waren alle Gemeinden selbstständig für ihr Meldewesen zuständig. Meldedaten aus der Zeit vor dem 1. März 2002 sind nur mit Hilfe des Örtlichen Melderegisters zu ermitteln.

Kein Meldezettel mehr vorhanden

Seit der Meldegesetznovelle vom 1. März 2001 gibt es den Meldezettel in der bisherigen Form nicht mehr. Der Meldezettel ist nur mehr ein Antragsformular für einen Meldevorgang (An-, Um- beziehungsweise Abmeldung). Gleich bei der Anmeldung werden die Meldedaten in das Zentrale Melderegister eingetragen. Die Bürgerin beziehungsweise der Bürger bekommt eine sogenannte "Bestätigung der Meldung" aus dem Zentralen Melderegister (mit Stempel und Unterschrift der Meldebehörde), und den Meldezettel (ohne Stempel und Unterschrift) retour.

Sollte man aus bestimmten Gründen eine "Meldebestätigung" benötigen, kann man diese bei einem Meldeservice beantragen.

Öffnungszeiten und Adressen des Wiener Meldeservice

Akademische Grade im Melderegister

Im Melderegister dürfen nur akademische Grade und die Standesbezeichnung Ingenieurin beziehungsweise Ingenieur, eingetragen werden. Sie müssen von einer anerkannten inländischen oder ausländischen Bildungseinrichtung verliehen worden sein. Als ausländische Bildungseinrichtungen gelten hier nur Einrichtungen aus EU-Staaten, Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz oder des Heiligen Stuhls (Vatikan).

Sonstige Titel (zum Beispiel verliehene Titel oder Berufstitel) dürfen im Melderegister nicht eingetragen werden.

Wurde ein ausländischer akademischer Grad in Österreich von einer Universität, einer Fachhochschule oder dem Ministerium für Wirtschaft und Forschung offiziell anerkannt (nostrifiziert), darf der entsprechende österreichische akademische Grad anstelle des ausländischen akademischen Grades eingetragen werden.

Unterschrift auf dem Meldezettel als Unterkunftgeberin beziehungsweise Unterkunftgeber

Eigentümerinnen beziehungsweise Eigentümer einer Wohnung unterschreiben den Meldezettel als Unterkunftgeberin beziehungsweise Unterkunftgeber und gleichzeitig als Unterkunftnehmerin beziehungsweise Unterkunftnehmer.

Für die Person, die eine Wohnung mietet, also die Hauptmieterin beziehungsweise der Hauptmieter, unterschreibt entweder die Eigentümerin beziehungsweise der Eigentümer der Wohnung oder die Hausverwaltung als Unterkunftgeberin beziehungsweise Unterkunftgeber.

Für weitere Personen, die in diese Wohnung einziehen (zum Beispiel Kinder nach einer Geburt, Lebenspartnerin beziehungsweise Lebenspartner, Untermieterin beziehungsweise Untermieter), ist die Hauptmieterin beziehungsweise der Hauptmieter der Wohnung Unterkunftgeberin beziehungsweise Unterkunftgeber.

Weiterführende Infomationen

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